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Amtsgericht Quedlinburg Amtsgericht Quedlinburg: Haftstrafe nach Messerstich

Von petra korn 10.06.2015, 18:16
Justitia, die Personifikation der Gerechtigkeit, entscheidet
Justitia, die Personifikation der Gerechtigkeit, entscheidet Archiv/dpa Lizenz

Quedlinburg - Das Amtsgericht Quedlinburg hat am Mittwoch drei junge Männer wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen, die teils auf Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt. Es sah es als erwiesen an, dass der 28-Jährige Niklas G. (Namen geändert) im November vergangenen Jahres bei einer Auseinandersetzung einen 19-Jährigen durch einen Messerstich in den Bauch lebensgefährlich verletzt hat. Zudem erlitt das Opfer, als es nach dem Messer griff, um dieses festzuhalten, eine Schnittwunde an der Hand, durch die es noch immer beeinträchtigt ist. Der 28-Jährige wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Schuldig sprach das Gericht auch die beiden Mitangeklagten: Der 28-jährige Leon T. habe einen Freund des 19-Jährigen festgehalten, als dieser eingreifen wollte, der 27-jährige Timo F. das Opfer, nachdem es durch den Messerstich verletzt worden war.

Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn mindestens zwei Beteiligte bewusst zusammenwirken, sagte Richterin Antje Schlüter. „Nichts anderes war es. Das war ein bewusstes Zusammenwirken.“ Der 28-jährige Mitangeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Für den 27-Jährige, der bereits mehrfach vorbestraft ist, sprach das Gericht eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Beide müssen zudem 300 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Bei seinem Urteil berücksichtigte das Gericht, dass alle drei Angeklagten zur Tatzeit erheblich unter Alkoholeinfluss standen und der Niklas G. zudem unter Drogeneinfluss.

Hintergrund für die Auseinandersetzung war ein Beziehungsproblem (die MZ berichtete): Die ehemalige Freundin von Niklas G. hatte sich nach eigener Aussage von diesem getrennt; zu dem 19-Jährigen bahnte sich eine neue Beziehung an. „Sie hatten einfach eine Stinkwut“, hielt Oberstaatsanwältin Eva Vogel Niklas G. vor. Dass dieser das Messer eingesetzt habe, nannte sie „logisch“: Hatten doch Zeugen berichtet, dass der 28-Jährige, wenn es einmal Auseinandersetzungen gegeben habe, stets den Kürzeren gezogen hätte.

Niklas G. hatte vor Gericht ausgesagt, dass der 19-Jährige auf ihn zugestürmt sei, als ob er ihn schlagen wolle. Er sei ausgewichen, aber es sei zu spät gewesen: Der 19-Jährige sei in das Messer, mit dem er sich gerade eine Flasche Bier geöffnet hätte, hineingelaufen.

Nach Aussagen der Rechtsmedizinerin vor Gericht passt die Bauchverletzung nicht zu einem Hineinlaufen: Dann wäre an der Rippe Schluss gewesen. „Der Stich ging aber noch tiefer“, so die Rechtsmedizinerin. Bei dem insgesamt acht Zentimeter tiefen Stich waren die Rippe zu zwei Dritteln durchtrennt und die dahinter liegende Leber durchbohrt worden. Zudem wurde eine Zwischenrippenschlagader durchtrennt. Ohne die sofortige medizinische Versorgung hätte der 19-Jährige an diesen Verletzungen sterben können.

Aus Sicht des Verteidigers von Niklas G., Eckhard Schmidt, passt die Stichverletzung zur Aussage seines Mandanten: dass er sich nach hinten gebeugt habe, um auszuweichen. Er verwies zudem auf die „merkwürdige Beziehungsgeschichte“ und dass junge Frau wie auch der 19-Jährige von dem Konflikt mit Niklas G. gewusst hätten. „Man war konfliktbereit“, so Schmidt. Er sah eher eine fahrlässige Körperverletzung und plädierte für eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren sowie eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Gericht folgte dem ebenso wenig wie den Anträgen der beiden Verteidiger von Leon T. und Timo F., Jochen Blasek und Gernot Frohwein, die für ihre Mandanten einen Freispruch forderten. Leon T. wusste nicht, was Niklas G. „klären“ wollte und hielt den Freund, der eingreifen wollte, zurück, als die Tat passiert war, so Blasek. „Ein gemeinschaftliches Handeln ist hier in keiner Art und Weise gegeben.“ So sah es auch Gernot Frohwein: Timo F. habe keinen Tatbeitrag geleistet, sondern nur versucht, „schlichtend einzugreifen“. Noch während des Verfahrens hatten beide Verteidiger eine Einstellung des Verfahrens gegen ihre Mandanten anregt. Das hatte die Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (mz)