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ARD- und ZDF-Mediathek ARD- und ZDF-Mediathek: Fällt die Sieben-Tage-Regel?

Von tilmann p. gangloff 14.10.2014, 09:45
Virtuelles Archiv: Armin Maiwald erklärte die ARD-Mediathek für kleine Fernsehzuschauer auch schon in der „Sendung mit der Maus“.
Virtuelles Archiv: Armin Maiwald erklärte die ARD-Mediathek für kleine Fernsehzuschauer auch schon in der „Sendung mit der Maus“. swr Lizenz

Halle (Saale) - Bis zur Gründung der ersten Privatsender richtete sich der weitaus größte Teil des Fernsehprogramms an alle Zuschauer. Mittlerweile aber unterscheidet sich das Fernsehpublikum nicht nur durch seine Vorlieben, sondern auch durch die Nutzungsweise: Ältere Zuschauer, die im analogen Zeitalter aufgewachsen sind, bevorzugen das klassische TV-Programm, jüngere suchen sich die Sendungen, die sie interessieren, mehr und mehr im Netz.

Die digitale Nutzung „auf Abruf“ wächst in einem Umfang, der das Marktforschungsinstitut Goldmedia von einem „Eldorado für die Augäpfel“ sprechen lässt. Die Forscher sind überzeugt, dass der „Video on Demand“-Umsatz bis 2018 auf 449 Millionen Euro steigen werde; das wäre das Dreifache der derzeitigen Summe.

Ohne zeitliche Beschränkung

Passend zu der Entwicklung haben die Länderchefs die Rundfunkkommission beauftragt, einen Entwurf für einen zeitgemäßen Telemedien-Auftrag vorzulegen; damit soll die derzeit noch gültige Sieben-Tage-Regelung ersetzt werden. Sie sieht vor, dass Fernseh- und Hörfunksendungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio nur sieben Tage nach der Ausstrahlung in den Mediatheken stehen dürfen. Nun aber soll jedes öffentlich-rechtliche Angebot ohne zeitliche Beschränkung online und mobil abrufbar sein.

Das stößt naturgemäß nicht bei allen Marktteilnehmern auf Zustimmung. Medienrechtsanwalt Oliver Castendyk erinnert an die Gründe, die zur Einführung der Sieben-Tage-Regelung geführt hätten: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte ein öffentlich-rechtliches Telemedien-Angebot nicht in Konkurrenz zu kommerziellen Video-on-Demand-Plattformen treten; damit wurde einem entsprechenden Wunsch der EU-Kommission entsprochen.

Aus Sicht des Juristen, der bei der Allianz Deutscher Film- und Fernsehproduzenten die Sektion Entertainment leitet, ist das Änderungsvorhaben zudem ein „politischer Scheinriese“, denn die Hauptnutzung eines Films in den Mediatheken finde ohnehin in den ersten Tagen statt. Außerdem könnten die Sender bereits nach geltendem Recht die meisten Produktionen weit über die sieben Tage hinaus zur Verfügung stellen.

Tatsächlich taucht die Einschränkung „sieben Tage“ im Verweildauerkonzept der ARD nur ein einziges Mal auf; sie bezieht sich auf aktuelle Sendungen wie etwa das „Morgenmagazin“. Ausgenommen ist die 20-Uhr-Ausgabe der „Tagesschau“, weil sie der fortlaufenden Geschichtsschreibung dient. Sportgroßereignisse und die Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga dürfen gar nur 24 Stunden in der ARD-Mediathek bleiben.

Keine Auswirkung auf Angebote

In den weiteren Rubriken geht es um ungleich längere Zeiträume: So dürfen Mehrteiler, Fernsehfilme und Serien ohne feststehendes Ende drei Monate verweilen sowie Serien mit feststehendem Ende und Reihen sechs Monate.

Die ARD-Onlinekoordinatorin Heidi Schmidt bestätigt, dass eine Abschaffung der Sieben-Tage-Regel „überhaupt keine direkten Auswirkungen auf die Telemedien-Angebote von ARD und ZDF hätte“. Derzeit, so Schmidt, stehe noch der Ausstrahlungstermin im Fokus, aber mit Ausnahme der Übertragung von Live- oder Sportveranstaltungen werde die Linearität ihre Bedeutung für bestimmte Zielgruppen nicht behalten. (mz)