Leinenpflicht im Waldgesetz Leinenpflicht im Waldgesetz: Harte Zeiten für Hunde

Zeitz - Mit dem Hund in den Zeitzer Forst fahren oder mal schnell in den Tiergarten, damit der Vierbeiner mal von der Leine befreit herumtoben kann? Geht zurzeit gar nicht. Abgesehen davon, dass in Wäldern und vor allem Naturschutzgebieten vielerorts genereller Leinenzwang gilt und man sich für sonstige Gebiete in den zuständigen kommunalen Verwaltungen kundig machen sollte: Seit einigen Tagen ist alles noch verschärft.
Seit 1. März gilt wegen der sogenannten Brut- und Setzzeit generelle Anleinpflicht für Hunde. Und das noch bis 15. Juli. Warum ist das so? Und worauf müssen Hundehalter achten? Mit Unterstützung vom Nabu Sachsen-Anhalt, der Jägerschaft des Landes und des Rechts- und Ordnungsamtes des Burgenlandkreises gibt die MZ Antworten auf die häufigsten Fragen.
Gibt es eine gesetzliche Regelung?
Die Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli ist in Wald und Flur laut Feld- und Forstordnungsgesetz die Periode, in der Wildtiere beginnen, ihre Jungen aufzuziehen. Die Brut- und Setzzeit, wie sie genannt wird. In dieser Zeit, in einigen anderen Bundesländern erst ab 1. April, gilt besondere Aufsichtspflicht für Hunde auf und an allen Grünflächen, Wiesen, Feldern und Wäldern inner- und außerorts. Es herrscht pauschal Leinenzwang.
Warum kommt der Brut- und Setzzeit eine besondere Rolle zu?
Die Maßnahmen während der Brut- und Setzzeit wurden mit der Begründung eingeführt, insbesondere Bodenbrüter und Jungtiere vor frei laufenden Hunden zu schützen. Die Jägerschaft in Sachsen-Anhalt erklärt es genauer: So laufen zum Beispiel Rehkitze und junge Hasen nicht weg, wenn ein Hund auf sie zugelaufen kommt. Sie bleiben liegen, in der Hoffnung, so nicht gesehen zu werden. Alttiere kennen die Gefahr, laufen weg und geben sehr oft ihren Nachwuchs auf, suchen ihn also auch später nicht wieder auf.
Bedeuten denn Hunde automatisch Gefahr für die Jungtiere?
Vielleicht stöbert der Hund nur einfach am Wegrand, unter einer Hecke oder im Dickicht. Doch selbst das reicht oft schon aus, dass die Tiere aufgeschreckt flüchten und diese Bereiche künftig meiden. Außerdem ist es auch nicht ungewöhnlich, dass bei einem gut erzogenen Hund, der auf ein Wildtier trifft, die Ur-Jagdinstinkte ausgelöst werden und er das Tier zumindest vor sich her hetzt. Vom Gesetz her ist dann schon der Tatbestand der Wilderei erfüllt.
Was könnte so ein Verstoß für den Hundehalter bedeuten?
Wenn in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli gegen die Leinenpflicht verstoßen wird, können harte Strafen auf den Hundehalter zukommen. Bis zu 5.000 Euro Bußgeld sind dann vorgesehen. Ausnahmen gelten für die rechtmäßige Jagdausübung, den Rettungseinsatz, die Landespolizei, die Bundespolizei und den Zoll. Ist der Hund angeleint, ist der Hundehalter auf der sicheren Seite, denn in § 28 (Gefährdung der freien Landschaft) im Waldgesetz heißt es ganz klar: „Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Gilt diese Regelung deutschlandweit?
Ja, das Gesetz gilt bundesweit. Allerdings haben Kommunen unterschiedliche Regelungen eingeführt. So gilt die Leinenpflicht in Niedersachsen ab 1. April. Im Saarland darf man seinen Hund, wenn er zuverlässig auf dem Weg bleibt, auch unangeleint bei sich haben. In einzelnen Bundesländern, Kreisen oder Kommunen ist auch die „vorsätzliche Störung der Jagd“ durch unangeleinte Hunde ein Delikt, das mit Bußgeldverfahren verfolgt wird.
An wen wendet man sich, wenn man Verstöße gegen Leinenzwang beobachtet?
Am besten immer an die kommunale Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, in der Regel also die Ordnungsämter. Die sind zwar nicht in jedem Fall für die Verfolgung des Vorfalls und das Bußgeldverfahren zuständig, da es gerade bei Waldgebieten unterschiedliche Eigentümer gibt und es eine Rolle spielt, ob es sich z. B. um privaten Nutzwald oder ein ausgewiesenes Naturschutzgebiet handelt. Sie können aber in jedem Fall an den richtigen Ansprechpartner verweisen. Allgemeine Schuldzuweisungen und Behauptungen können natürlich nicht verfolgt werden.
Rechts- und Ordnungsamt Burgenlandkreis, Telefon: 03445/731721, Ordnungsamt Stadt Zeitz, Telefon: 03441/83229, Elsteraue, Telefon: 03441/226162, Droyßiger-Zeitzer Forst: 034425/41412, Osterfeld/Verbandsgemeinde Wethautal 034422/41420 (mz)