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Zuschläge, Ausgleich Zuschläge, Ausgleich: Das steht Ihnen bei Sonntagsdiensten zu

09.05.2014, 10:26
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Sonn- und Feiertagsarbeit nur für bestimmte Branchen. Aber auch in diesen müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Sonn- und Feiertagsarbeit nur für bestimmte Branchen. Aber auch in diesen müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. dpa-tmn Lizenz

Ausschlafen und Zeit mit der Familie verbringen: Das machen viele an Sonn- und Feiertagen. Doch immer mehr Beschäftigte müssen dann arbeiten. Laut einem Bericht der „Saarbrücker Zeitung“ ist es derzeit jeder Vierte - 1995 sei es nur jeder Fünfte gewesen. Die Zahlen gehen aus einer Stellungnahme der Bundesregierung hervor.

Demnach mussten im Jahr 2012 rund 11,5 Millionen Berufstätige an Sonntagen und an Feiertagen zur Arbeit gehen. Das sind 28,6 Prozent der Beschäftigten. Den Angaben zufolge sind vor allem Krankenschwestern und -pfleger, Altenpfleger und Köche betroffen. Auch Geistliche und Hoteliers tauchen in der Statistik weit oben auf.

Grundsätzlich sind Sonn- und Feierstagsdienste in vielen Branchen normal. Dabei müssen Angestellte und Chefs aber einige wichtige Regeln beachten, sagt Michael Eckert. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Kann der Chef bei jedem Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen?

Nein, sagt Eckert. Grundsätzlich darf laut dem Arbeitszeitgesetz an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht gearbeitet werden (Paragraf 9). Laut dem Gesetz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. So ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, wenn Mitarbeiter etwa in Gaststätten, Krankenhäusern, in der Landwirtschaft oder bei Verkehrsbetrieben arbeiten. Möglicherweise hat der Arbeitgeber auch eine behördliche Ausnahmeregelung. Ob das der Fall ist, kann der Angestellte etwa beim Betriebsrat nachfragen.

Gibt es dabei Obergrenzen?

Ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in der Branche grundsätzlich erlaubt, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter nicht grenzenlos einsetzen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (Paragraf 11), erklärt Eckert. Bei den Feiertagsdiensten gibt es keine Obergrenze.

Haben Beschäftigte Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge?

Grundsätzlich nicht, sagt Eckert. Ein entsprechender Zuschlag könne aber im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Ist dort nichts zu finden, gibt es auch nicht mehr Gehalt.

Ausgleichstage sind laut Arbeitszeitgesetz aber drin: „Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.“ Arbeiten sie an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, steht ihnen ebenfalls ein Ersatzruhetag zu. Dieser muss innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen gewährt werden.

Darf der Chef die Dienste in der Abteilung ungleich verteilen?

Der Arbeitgeber muss abwägen, sagt Eckert. Der Grundsatz sei zwar, dass er alle Mitarbeiter gleich behandeln muss. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Hat jemand etwa Familie oder er pflegt einen Angehörigen, darf der Chef ihn bei den Sonn- und Feiertagsdiensten entlasten. Ein Kollege muss dann unter Umständen mehr arbeiten. (gs/dpa)

Pflege, Gastronomie, Hotelfach: Manche Berufe sind an den Feiertagen sehr gefragt.
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