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Zwischen Liebe und Paragraphen Unterhalt, Scheidung, Umgangsrecht: Expertinnen für Familienrecht geben Tipps

Wer bekommt das Haus, wer die Kinder? Wie lange müssen Eltern ihren Nachwuchs finanziell unterstützen? Darf ich geschenktes Geld zurückfordern? Fachanwältinnen aus Halle und Naumburg geben Antworten auf Leserfragen.

25.04.2025, 14:37
Wenn die Ehe nicht mehr zu retten ist, stellt sich unter anderem die Frage nach der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens.
Wenn die Ehe nicht mehr zu retten ist, stellt sich unter anderem die Frage nach der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Foto: IMAGO/Photothek.de

Wenn eine Beziehung zerbricht, beginnt oftmals der Streit zwischen den Partnern. Unterhalt, die Aufteilung des Vermögens oder der Umgang mit den gemeinsamen Kindern spielen dabei eine Rolle. Um solche und weitere Fragen ging es beim Leserforum zum Thema Familienrecht. Die Fachanwältinnen für Familienrecht Olivia Goldschmidt aus Magdeburg, Marie-Luise Merschky aus Halle und Sandra Baatz aus Naumburg gaben die Antworten.

Mein Sohn und seine Frau haben sich getrennt. Sie haben ein schönes Haus gebaut. Meine Schwiegertochter möchte jetzt sofort ihren Anteil. Ist das jetzt schon möglich? Das Trennungsjahr ist noch nicht um.
Die Möglichkeit der Auseinandersetzung von Miteigentum ist im Gesetz als Teilungsversteigerung vorgesehen. Es handelt sich um eine Art der Zwangsversteigerung auf Antrag der Beteiligten. Oft ist es jedoch besser, sich zu einigen. Die Einigung kann so aussehen, dass ein Miteigentümer den Anteil des anderen übernimmt und diesen auszahlt – oder die Immobilie wird veräußert und der Erlös geteilt. Beides setzt Einigkeit voraus. Wenn es sich bei dem Hausgrundstück um fast das gesamte Vermögen der Beteiligten handelt, kann Ihre Schwiegertochter die Teilungsversteigerung erst nach der rechtskräftigen Scheidung beantragen. Ihr Sohn soll sich also nicht unter Druck setzen lassen und prüfen, ob eine für alle tragbare Einigung in Betracht kommt.

Mein volljähriger Sohn möchte Unterhalt von mir. Er wohnt nicht mehr zu Hause, ist in der Ausbildung und verdient mehr als 1.100 Euro. Mein Einkommen ist kaum höher. Muss ich ihm trotzdem Unterhalt zahlen?
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel 930 Euro. Damit kann Ihr Sohn seinen Unterhalt bereits selbst sicherstellen. Es handelt sich auch nicht um ein privilegiert volljähriges Kind. Das sind Kinder in der allgemeinen Schulausbildung, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen. Daher beträgt ihr Selbstbehalt gegenüber Ihrem Sohn 1.650 Euro.

Meine Tochter und mein Sohn erhielten von meinem Mann und mir jeweils in vorweggenommener Erbfolge Geld. Nun möchte sich die Frau unseres Sohnes von ihm trennen. Partizipiert sie jetzt auch an dieser Zuwendung?
Das Vermögen der Ehegatten bei Scheidung wird über den sogenannten Zugewinnausgleich ausgeglichen. Hierbei wird betrachtet, über welches Anfangsvermögen und über welches Endvermögen die Ehegatten verfügt haben. Liegt das Endvermögen oberhalb des Anfangsvermögens, ist dies der Zugewinn. Sofern ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt hat als der andere, ist er ausgleichsverpflichtet. In das Anfangsvermögen fällt aber nicht nur das, was bereits bei der Heirat vorhanden war, sondern auch das, was ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht über Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Ihre Übertragung als vorweggenommene Erbfolge erhöht damit das Anfangsvermögen Ihres Sohnes, sodass sein Zugewinn nicht so hoch ausfällt. Sofern sich jedoch Wertsteigerungen zwischen dem Erwerb und dem Stichtag für das Endvermögen ergeben, würden diese dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Wir haben uns getrennt. Mein Mann möchte jetzt hinsichtlich unserer Kinder das Wechselmodell. Ich habe den Verdacht, dass er das nur will, damit er keinen Kindesunterhalt zahlen muss. Er verdient viel mehr als ich.
Führen Sie ein Gespräch mit Ihrem Mann und versuchen Sie zu ergründen, ob dieser Wunsch tatsächlich nur aus finanziellen Erwägungen besteht. Hierbei sollten Sie darauf hinweisen, dass ein Wechselmodell keineswegs dazu führt, dass kein Kindesunterhalt geschuldet ist. Der Bedarf der Kinder, die im Wechselmodell betreut werden, ist sehr viel höher als bei den Kindern, die im Residenzmodell leben. Der Besserverdienende muss mehr zum Unterhalt der Kinder beitragen.

Meine Frau und ich haben uns getrennt. Ich bin erst mal aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Meine Frau möchte, dass ich sämtliche Kosten für das Haus weiterzahle und außerdem noch Unterhalt. Das Haus ist hoch belastet. Ihre Einkünfte reichen nicht, um die Raten alleine zu tragen. Ein weiterer Kredit, um mich auszuzahlen, ist unrealistisch. Was ist zu tun?
Sie sollten mit Ihrer Frau besprechen, was grundsätzlich mit der Immobilie geschehen soll. Sicher ist es hilfreich, wenn Ihre Frau ein Gespräch mit der Bank sucht, um sich zu informieren, ob diese bereit wäre, Sie aus der Haftung für den Kredit zu entlassen und gewillt, einen weiteren Kredit zu geben. Nach Ihren Angaben dürfte beides nicht der Fall sein. Es empfiehlt sich ein Verkauf und die Teilung des Erlöses.

Nach zehn Ehejahren und zwei Kindern (sieben und fünf) steht die Trennung von meinem Mann bevor. Ich beabsichtige auszuziehen, jedoch nicht ohne meine Kinder. Kann ich sie, da immer ich die Hauptbezugsperson war, einfach mitnehmen?
Eine Mitnahme der gemeinsamen Kinder nach einer Trennung und einem erfolgten Auszug ist aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge ohne Absprache mit dem Kindesvater nicht zu empfehlen. Sie üben die gemeinsame Sorge aus. Das enthält auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht. Über eine derartige wesentliche Entscheidung ist Einvernehmen zu erzielen. Sollten Sie Fakten schaffen, kann Ihr Mann beim Gericht eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes einreichen und dieses – wenn es dem Kindeswohl dient – auch zugesprochen bekommen.

Mein Ehepartner hat mich betrogen. Ich bin zutiefst verletzt und fühle mich nicht mehr in der Lage, die Ehe fortzusetzen. Muss ich wirklich bis zu einer Ehescheidung in diesem Fall das Trennungsjahr abwarten?
Grundsätzlich dient das Trennungsjahr dazu, sich klar zu werden, ob die Ehe wirklich gescheitert ist. Nur in Ausnahmefällen ist eine Härtefallscheidung möglich, ohne dass zuvor das Trennungsjahr einzuhalten ist. Ein Ehebruch stellt nach neuerem familienrechtlichen Verständnis nicht ohne weiteres einen Härtegrund dar, hier müssten erhebliche andere Begleitumstände dazukommen. Körperliche Misshandlungen des Ehegatten oder anderer Familienmitglieder oder massiver Alkohol- und Drogenmissbrauch können indes eine Härtefallscheidung begründen, da für den Partner die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Mutter meines zweijährigen Sohnes hat sich von mir getrennt, unser Kind lebt hauptsächlich bei ihr. Kindesunterhalt zahle ich ja gern, aber jetzt will die Kindesmutter – obwohl wir gar nicht verheiratet waren – für sich auch Unterhalt haben und geht nicht arbeiten. Geht das überhaupt?
Ja, das geht. Der nichtehelichen Kindesmutter steht grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes – und unter besonderen Umständen auch darüber hinaus – ein eigener Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung des Kindes zu. Auch Ihr Kind hat einen Anspruch darauf, bis zum dritten Lebensjahr von seiner Mutter betreut zu werden, wobei aber die Betreuung in dieser Zeit auch in einer Kita erfolgen kann. Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter richtet sich der Höhe nach auf das vor der Schwangerschaft erzielte Einkommen unter Berücksichtigung des Elterngeldes, wobei auch noch ein Freibetrag abzuziehen ist und Sie natürlich leistungsfähig sein müssen.

Mein Mann und ich haben uns nach 25 Jahren Ehe im März getrennt. Mein Mann ist aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Das Haus ist unbelastet. Ich lebe nunmehr alleine darin. Wie soll es weitergehen und welche Rechte habe ich?
Da Sie von Ihrem Mann getrennt leben, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser ergibt sich, wenn Ihr Mann über höhere Einkünfte verfügt als Sie. Da Sie, wie Sie schreiben, alleine in dem gemeinsamen, abbezahlten Haus leben, wird Ihnen jedoch ein sogenannter Wohnvorteil zugerechnet werden, sodass sich unter Umständen kein Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt. Das ist mit einem Auskunftsbegehren über die Einkommensverhältnisse Ihres Mannes unter Gegenüberstellung Ihrer Einkünfte nebst Wohnvorteil zu prüfen. Die Ehescheidung selbst kann erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres eingereicht werden. Mit dem Antrag auf Ehescheidung ist auch mitzuteilen, wie die Einigung über Folgesachen wie Hausrat, nachehelichen Unterhalt, güterrechtliche Ansprüche sowie Versorgungsanwartschaften, also die Verteilung der Rentenanwartschaften, sich vollzieht, wobei letzteres vom Gericht von Amts wegen durchgeführt wird. Da Sie beide Eigentümer des Grundstückes sind, ist eine Einigung über die Auseinandersetzungen der Miteigentümergemeinschaft zu finden. Diese Auseinandersetzung läuft außerhalb des Scheidungsverfahrens. Eine vernünftige Lösung ist dringend anzuraten. Denkbar wäre hierbei, dass das Objekt verkauft und der Erlös geteilt wird. Denkbar ist auch, dass einer der Ehegatten das Haus übernimmt und den anderen auszahlt. Sollte eine Einigung nicht zu finden sein, ist eine zwangsweise Auseinandersetzung erst nach der Ehescheidung möglich.

Seit der Trennung von meiner Lebensgefährtin zahle ich seit Jahren Unterhalt für unser gemeinsames Kind. Dafür habe ich beim Jugendamt eine Urkunde errichten lassen. Als der Sohn im Oktober 2024 volljährig geworden war, habe ich die Zahlung beendet. Nun ist er über einen Anwalt an mich herangetreten und fordert Nachzahlung ab November sowie Weiterzahlung des Unterhaltes. Wie das?
Für das Kind streitet eine vollstreckbare Urkunde. Sie müssten prüfen, ob diese Urkunde eine Begrenzung enthält und der Unterhalt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten ist. Wenn dies der Fall ist, ist rückständiger Unterhalt nicht zu leisten. Es wäre dann eine Neuberechnung des Unterhaltes nötig, denn beide Eltern sind ab Volljährigkeit zum Barunterhalt verpflichtet. Sollte die Zeit nicht begrenzt sein, sind Sie in der Tat verpflichtet, den Unterhalt ab November 2024 nachzuzahlen. Sie müssen also klären, ob eine Verpflichtung noch besteht, und wenn ja, in welcher Höhe. Sie müssten dann eine Abänderungsklage auf die alte Urkunde führen, wenn sich in der Klärung eine Änderung ergäbe, um von diesem Titel befreit zu werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann helfen.

Wir haben vor drei Jahren geheiratet und leben nunmehr seit anderthalb Jahren getrennt. Ich möchte eine möglichst schnelle Scheidung. Wie lange dauert so ein Verfahren?
Das Trennungsjahr ist abgelaufen. Damit können Sie einen Anwalt mit der Einreichung der Ehescheidung beauftragen. Da die Ehezeit bei Einreichung der Antragsschrift mehr als drei Jahre bestand, wird der Versorgungsausgleich, mithin die Teilung Ihrer Rentenpunkte, vom Gericht von Amts wegen durchgeführt. Das kann durchaus mehr als sechs Monate dauern. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie beim Notar eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches errichten lassen. Oder für jeden Ehegatten wird ein eigener Fachanwalt beauftragt, zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erklären. Damit kann das Gericht nur prüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig sein könnte. Bei der kurzen Ehedauer wird dies aber kaum der Fall sein. Die Sittenwidrigkeit wird bejaht, wenn mit dem Ausschluss des Ausgleichs einer der Ehegatten im Alter nicht genügend versorgt ist.

Mein Mann und ich haben fünf Kinder im Alter zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Mein Mann kommt oftmals alkoholisiert nach Hause, ist aggressiv und laut. Die Situation ist so unerträglich, dass ich mich von ihm getrennt habe. Seitdem ist sein Verhalten noch schlimmer geworden. Was kann ich tun?
Da Sie von Ihrem Mann getrennt leben, können Sie einen Eilantrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung an sich und die Kinder beantragen. Wie Sie die Sachlage schildern, ist das Verhalten Ihres Mannes auch in Bezug auf die minderjährigen Kinder unzumutbar, sodass ein solcher Antrag von den Gerichten positiv beschieden werden kann. Sie sollten schnell handeln, da das Verhalten Ihres Mannes gerade auch in Bezug auf die Kinder kindeswohlgefährdend ist.

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