Rentenversicherung Rentenversicherung: DDR-Prämie rentenwirksam?
Halle/MZ. - Ein Urteil des Bundessozialgerichtes, wonach DDR-Jahresendprämien für die Rentenberechnung anerkannt werden, hat Fragen aufgeworfen (die MZ berichtete, Aktenzeichen B 4 RA 4 / 06 R). Experten verwiesen darauf, dass diese erst geklärt werden können, wenn die Urteilsbegründung vorliegt. Das ist nun der Fall. Karin Klopsch von der Rentenversicherung Bund gibt für die MZ Antworten.
Wer kann einen Antrag auf Anrechnung der Jahresendprämie aus DDR-Zeiten stellen?
Die Jahresendprämie aus DDR-Zeiten können sich nur diejenigen Personen für die Rente anrechnen lassen, die bereits zu DDR-Zeiten einem Zusatzversorgungssystem angehörten oder bei denen durch einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt wurde.
Betrifft das Urteil nur Jahresendprämien?
Neben Jahresendprämien werden auch weitere Entgelte (Prämien, zusätzliche Vergütungen) berücksichtigt, wenn diese als Lohnbestandteil zu bewerten sind. Indiz dafür: Die Zahlung der weiteren Entgelte erfolgte aus betrieblichen Mitteln. Definitiv ausgeschlossen sind einmalige finanzielle Leistungen, die nicht aus der unmittelbaren und mittelbaren Arbeitsleistung resultieren (zum Beispiel staatliche Auszeichnungen).
Welche Nachweise müssen die Berechtigten vorlegen?
Für den Nachweis der zusätzlichen Entgelte sind geeignete Unterlagen einzureichen, die die Höhe und den tatsächlichen Erhalt der Zahlung nachweisen. Dies können sein: Arbeitgeberbescheinigungen, Kontoauszüge, Lohn- / Gehaltsscheine, Prämierungsschreiben usw. Als Nachweis werden schriftliche Unterlagen jeder Art akzeptiert, die belegen, dass zusätzliche Vergütungen gezahlt wurden und in welcher Höhe sie dem Versicherten zugeflossen sind. Ferner ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, den Erhalt und die Höhe einer Prämienzahlung im Wege der Glaubhaftmachung (zum Beispiel durch Zeugenerklärungen) zu untermauern. Allerdings wird es im Rahmen der Glaubhaftmachung äußerst schwierig sein, dem Zusatzversorgungsträger mit Hilfe von Zeugenerklärungen die genaue Höhe einer unter Umständen viele Jahre zurückliegenden Prämienzahlung als "überwiegend wahrscheinlich" zu vermitteln.
Lohnt es sich, im ehemaligen Betrieb nach Lohnunterlagen zu fragen?
Belege über Zahlungen von Jahresendprämien gehörten nicht zu den Lohnunterlagen und durften bereits zwei Jahre nach deren Zahlung vernichtet werden. Daher existieren bei den Betrieben meistens keine Unterlagen mehr. Dennoch können in einzelnen Betrieben solche Belege noch vorhanden sein.
Versicherte sollten sich mit ihren Fragen ausschließlich an den Zusatzversorgungsträger oder an seinen Rentenversicherungsträger wenden. Sofern dort festgestellt wird, dass für den Berechtigten eine Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Frage kommt, würde diese Stelle beim ehemaligen Betrieb die benötigten Unterlagen gezielt anfordern.
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Anspruch auf Zusatzversorgung muss im Lichte der heutigen Rechtslage weiterhin bestehen. Diese Prüfung wird aufgrund des Antrags der Versicherten von Amts wegen durchgeführt. Dies ist notwendig, da das Bundessozialgericht in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung - zum Nachteil der Berechtigten - eingeschränkt hat. Das heißt, es ist jetzt ein Nachweis nötig, dass eine Qualifikation vorhanden ist, die zum Bezug einer Zusatzversorgung berechtigt.
Des weiteren muss nachgewiesen werden, dass diese Tätigkeit auch ausgeübt wurde - und zwar in einem Volkseigenen Betrieb, der nicht bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert wurde.
Was passiert, wenn die Zusatzversorgung anerkannt wurde, bevor diese Voraussetzungen feststanden?
Wessen Zusatzversorgung anerkannt wurde, bevor diese Voraussetzungen feststanden, muss davon ausgehen, dass eine Neuberechnung seiner Rente langfristig zu Einbußen führen kann. Zwar wird keine Rente gekürzt, aber der Betrag, der nach heutigem Recht zuviel gezahlt wird, wird mit weiteren Rentenerhöhungen verrechnet.
Gibt es Fristen, die zu beachten sind?
Werden zusätzliche Entgelte anerkannt, wird die Rente - ausgehend vom Antragseingang - für längstens vier Kalenderjahre rückwirkend neu berechnet. Das heißt, geht der Antrag noch im Dezember 2007 ein, kann es zu einer Nachzahlung ab 1. Januar 2003 kommen. Bei einem Antrag ab Januar 2008 kann es erst ab 1. Januar 2004 zu einer Nachzahlung kommen
Lohnt sich der Antrag auf Neuberechnung für alle Berechtigen?
Die finanziellen Auswirkungen sind von der individuellen Versicherungsbiografie abhängig. Versicherte, die zum Beispiel als Berufsanfänger ab 1982 / 1983 erstmalig einem Zusatzversorgungssystem angehörten, können durch die zusätzliche Anerkennung der Jahresendprämie gegebenenfalls mit bis zu 25 Euro mehr an monatlicher Rente rechnen.
Wo kann sich der Betroffene beraten lassen?
Versicherte können sich zum Beratungsgespräch an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden oder schriftliche Anfragen an den Rentenversicherungs- bzw. Zusatzversorgungsträger richten. Der Zusatzversorgungsträger ist wie folgt erreichbar:
Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Hirschberger Straße 4
10317 Berlin
Telefon: 030 865-1
Fax: 030 865-63016
Servicetelefon: 0800 100048070
E-Mail: [email protected]
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