Lufthansa-Tochter Streik bei Discover: Diese Rechte haben Flugreisende
Bei der Lufthansa-Tochter Discover Airlines wird zum Streik aufgerufen. Zum Ende der Sommerferienzeit drohen diese Woche Flugausfälle und Verspätungen. Was heißt das für betroffene Urlauber?
Kehl/Berlin - Bei Discover Airlines drohen Urlaubern von Dienstag bis Freitag Flugausfälle und Verspätungen. Piloten und Kabinenpersonal des Ferienfliegers sind von den Gewerkschaften Vereinigung Cockpit und Ufo zu einem viertägigen Streik aufgerufen. Welche Rechte haben betroffene Reisende? Antworten auf wichtige Fragen.
Welche Auswirkungen drohen Reisenden?
Bestreikt werden nach Angaben der Gewerkschaften alle Abflüge der Lufthansa-Tochter von deutschen Flughäfen. Reisende sollten ihren Flugstatus prüfen: Das geht auf der Website der Lufthansa unter www.lufthansa.com/de/de/flugplan-und-flugstatus.
Der 2021 gegründete Ferienflieger Discover Airlines startet mit 27 Flugzeugen von München und Frankfurt zu verschiedenen Urlaubszielen in Europa und Übersee.
Was gilt bei großen Verspätungen und kurzfristigen Annullierungen?
Wer aufgrund von Flugproblemen lange am Flughafen warten muss, hat laut dem Fluggastrechteportal Flightright Anspruch auf eine Versorgung - sprich, die Airline muss Getränke, Mahlzeiten, Telefonate sowie Hotelübernachtungen zur Verfügung stellen beziehungsweise ermöglichen.
Verspätet sich der Flug um mehr als fünf Stunden oder fällt er ganz aus, können Reisende den Ticketpreis zurückverlangen. Als Alternative zur Rückerstattung des Original-Tickets können Reisende auch eine kostenlose Ersatzbeförderung verlangen.
Entscheiden Reisende sich für die Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft diese schnellstmöglich organisieren - also etwa Über-Eck-Verbindungen prüfen. Bei der Suche nach einem Alternativ-Flug muss die Airline auch Flüge anderer Anbieter berücksichtigen. „Vorausgesetzt es sind noch ausreichend Plätze vorhanden“, schreibt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ).
Wichtig ist also, sich zunächst direkt an die Airline zu wenden - und dort Leistungen einzufordern, rät das EVZ. Dann bekommen gestrandete Reisende bestenfalls Auskunft, etwa über ein Hotel oder den nächstmöglichen Rückflug. Wichtig: Die Aussagen, wenn möglich, schriftlich bestätigen lassen.
Die Airline reagiert nicht - was tun?
Sorgt die Airline nicht für die nächstmögliche Alternative, kann man laut EVZ selber einen Flug buchen und sich die Kosten erstatten lassen. Dafür sollte man der Airline zunächst eine Frist setzen, eine Ersatzbeförderung zu besorgen. Wie lange die sein müsse, hänge davon ab, wie viel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibe, erklären die Verbraucherzentralen. Erfährt man zum Beispiel erst am Flughafen von der Annullierung, können wenige Stunden reichen. Verstreicht die Frist ohne ein Angebot seitens der Airline, könne man sich selbst kümmern und das in Rechnung stellen.
Ähnliches gilt auch, wenn die Airline für gestrandete Urlauber nicht für eine Unterkunft oder Mahlzeiten - etwa in Form von Restaurant-Gutscheinen - sorgt. Auch dann können Reisende sich selbst kümmern und die Kosten dafür hinterher geltend machen. Wichtig ist laut EVZ, dass man alle Rechnungen aufbewahrt.
Gibt es später Probleme bei der Kostenübernahme, können Reisende sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Das EVZ hat dazu online eine Übersicht erstellt. Voraussetzung, um an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen: In der Regel müssen Reisende zuvor versucht haben, sich direkt mit dem Anbieter zu einigen.
Übrigens: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich bei Flugproblemen an den Reiseveranstalter wenden - und hat je nach Fall meist noch weitergehende Rechte.
Gibt es zusätzlich dazu auch Entschädigungen?
Rechtlich handelt es sich bei Streiks des Airline-Personals nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Somit „können Flugreisende bei kurzfristigen Annullierungen und großen Verspätungen einen Anspruch auf Entschädigung von 250 Euro bis 600 Euro geltend machen“, schreibt das Fluggastrechteportal Flightright. Als große Verspätungen gelten Ankünfte am Zielort mit mindestens drei Stunden Verzug.
Die Höhe der Entschädigung hängt laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung von der Flugstrecke ab - unterschieden wird zwischen Kurzstreckenflügen (bis 1.500 Kilometer), Mittelstreckenflügen (bis 3.500 Kilometer) und Langstreckenflügen (mehr als 3.500 Kilometer).
Generell wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Betreuungsleistungen sowie Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht.