Neues Unterhaltsrecht Neues Unterhaltsrecht: Gleicher Satz in Ost und West
Halle/MZ. - Petra K., Merseburg: Was ist das Wichtigste, das sich beim Kindesunterhalt zum 1. Januar dieses Jahres geändert hat?
Antwort: Das Wesentliche ist, dass seit 1. Januar 2008 die Unterhaltssätze für Kinder neu geregelt sind. Zum ersten Mal ist der Kindesunterhalt in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch. Auch sind die Einkommensgruppen neu festgelegt. Das alles findet in den neuen Tabellen seinen Niederschlag. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der gesetzliche Mindestunterhalt. Neu ist auch, dass das Kindergeld nicht mehr gestaffelt vom monatlichen Unterhalt abgezogen wird. Bei minderjährigen Kindern wird es jetzt immer zur Hälfte, bei volljährigen Kindern komplett abgezogen.
Jochen A., Dessau-Roßlau: Ich habe festgestellt, dass die neue Düsseldorfer Tabelle nicht mehr den Abzug des Kindergeldes enthält?
Antwort: Ergänzend zur Düsseldorfer Tabelle gibt es eine Extratabelle für die Zahlbeträge. Ansonsten finden Sie entsprechend Ihres Einkommens in der Düsseldorfer Tabelle Ihre Unterhaltsverpflichtung für das Kind. Davon ziehen Sie bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes, also 77 Euro, und bei Volljährigen das gesamte Kindergeld, also 154 Euro, ab und erhalten so den Zahlbetrag.
Frank F., Eisleben: Mein Nettoeinkommen geht bis 1 500 Euro monatlich. Wie viel Unterhalt muss ich für meine zwölfjährige Tochter und meinen Sohn, der im Februar 18 Jahre alt wird, nach den neuen Unterhaltssätzen bezahlen?
Antwort: Laut der neuen Tabelle beträgt der Kindesunterhalt für die zwölfjährige Tochter 365 Euro abzüglich des halben Kindergeldes, also 288 Euro. Da Ihr Sohn jetzt 18 Jahre alt wird, ändert sich auch die Unterhaltsregelung für ihn. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig entsprechend ihrem Einkommen. Sie sollten daher den Unterhaltstitel dahingehend ändern und den Unterhalt neu berechnen lassen.
Sven M., Saalekreis: Ich habe vom Jugendamt Hamburg Post bekommen. In dem Brief steht, dass ich Vater eines fünfjährigen Kindes bin und zum Unterhalt verpflichtet werde. Vaterschaftstest und Titel laufen. Müsste ich rückwirkend Unterhalt zahlen? Wie wäre mein Selbstbehalt?
Antwort: Verpflichtet Sie ein Titel zur Zahlung des Kindesunterhalts, müssten Sie rückwirkend fünf Jahre ab Geburt des Kindes Unterhalt zahlen. Gegebenenfalls können Sie aber Einwendungen geltend machen. Der notwendige Selbstbehalt Erwerbstätiger beim Unterhalt für minderjährige Kinder beträgt 900 Euro, bei Nichterwerbstätigen 770 Euro.
Karsten S., Halle: Mein Einkommen ist so gering, dass ich keinen Kindesunterhalt zahlen kann. Allerdings habe ich sehr hohe Spareinlagen. Können sie zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden?
Antwort: Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für ein Kind zu zahlen, wird geprüft, wie dieser dennoch finanziert werden kann. Ihre hohen Spareinlagen dürfen dafür herangezogen werden.
Bernd F., Dessau-Roßlau: Ich bekomme eine Auslöse. Spielt sie bei der Berechnung des Unterhalts eine Rolle?
Antwort: Ja. In der Regel wird eine Auslöse aber nur zu einem Drittel angerechnet.
Franziska P., Halle: Wie sehen die Selbstbehalte für den Kindesunterhalt konkret aus?
Antwort: Beim Kindesunterhalt gibt es einmal den notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern. Für Erwerbstätige beträgt er 900 Euro, für Nichterwerbstätige 770 Euro. Zum anderen gibt es den Selbstbehalt gegenüber privilegierten volljährigen Kindern. Dazu zählen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der Ausbildung befinden. Der Selbstbehalt gegenüber diesen Kindern ist geregelt wie gegenüber minderjährigen Kindern. Schließlich gibt es den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern. Er beträgt 1 100 Euro ohne Unterscheidung in Erwerbstätige und Nichterwerbstätige.
Marlis Z., Bitterfeld-Wolfen: Im Unterhaltstitel für den Sohn meines Mannes steht, dass der Unterhalt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden muss. Und dann?
Antwort: Mit der Volljährigkeit endet dieser Titel. Für weitere Unterhaltsleistungen müsste der volljährige Sohn Ihres Mannes aktiv werden. Allerdings müssten dann beide Elternteile entsprechend ihrem Einkommen für den Barunterhalt aufkommen.
Helga F., Saalekreis: Mein Sohn, zehn Jahre alt, stammt aus einer früheren Beziehung. Der Vater ist jetzt in zweiter Ehe verheiratet, hat zwei eheliche Kinder und noch drei nicht eheliche Kinder. Muss ich eigentlich befürchten, dass mein Sohn leer ausgeht, da die anderen Kinder und die Ex-Frau nunmehr zuerst beim Unterhalt anstehen?
Antwort: Nein, Ihr Sohn ist minderjährig und der Vater zu seinem Unterhalt verpflichtet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt. Sie sind beim Kindesunterhalt gesetzlich gleichgestellt. Das Neue bei der Unterhaltsregelung ab 1. Januar 2008 besteht auch darin, dass Kinder beim Unterhalt in der ersten Rangstufe stehen und gegenüber dem Ehegattenunterhalt Vorfahrt haben. Alles, was der Mann oberhalb seines notwendigen Selbstbehalts an Einkommen besitzt, wird verhältnismäßig an die unterhaltspflichtigen Kinder aufgeteilt. Erst dann käme ein eventueller Unterhalt für die Ex-Frau ins Spiel.
Helga B., Halle: Darf ein Vater den Unterhalt verweigern, wenn die Mutter den Umgang mit dem Kind verwehrt?
Antwort: Nein, das geht nicht. Das Umgangsrecht könnte man jedoch erzwingen. Allerdings ist das eine schwierige Situation. Denn die Zwangsvollstreckung beim Umgangsrecht stellt sich besonders unangenehm dar.
Die Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert