Neues Gesetz gibt Heimbewohnern mehr Rechte
Berlin/Köln/dpa. - Mehr Informationen und größere Sicherheit für Heimbewohner: Mit dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, das am Donnerstag (1. Oktober) in Kraft getreten ist, sollen Pflegebedürftige vor unangenehmen Überraschungen geschützt werden.
Was das Gesetz für Verbraucher bedeutet - hier ein Überblick.
Bessere Informationen: Verbraucher müssen vor Abschluss eines Vertrages mit einer Pflegeeinrichtung in «leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen» informiert werden, erläutert das Bundesseniorenministerium (BMFSFJ) in Berlin. «Das ist eine deutliche Verbesserung», sagt Ursula Kremer-Preiß vom Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) in Köln. «Die Einrichtung muss systematisch informieren. Jeder künftige Bewohner muss wissen, was auf ihn zukommt.» Fehlen diese Informationen, könnten Verbraucher leichter aus dem Vertrag aussteigen.
Geltungsbereich: Das neue Gesetz gilt für Pflege- und Seniorenheime. Es kann aber auch für betreute Pflegewohngruppen, Betreutes Wohnen, Wohnstifte und Seniorenresidenzen gelten, erklärt Kremer-Preiß. Entscheidend sei, ob die angebotenen Pflegeleistungen frei gewählt werden können oder verpflichtend sind. Ist Letzteres der Fall, greife das neue Gesetz. Beispiel Betreutes Wohnen: Werden nur die Wohnung und allgemeine Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Hilfe angeboten, gelte das neue Gesetz nicht. Enthält der Vertrag jedoch auch Pflegeleistungen, greift es doch.
Keine Befristung: Verträge werden künftig grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, erklärt das BMFSFJ. Eine Befristung sei nur zulässig, wenn sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht. Damit solle verhindert werden, dass zum Beispiel eine 90-jährige Frau nur einen Dreijahresvertrag bekommt und dann wieder ausziehen muss, erläutert Kremer-Preiß. Denn das wäre eine sehr hohe Belastung für die Betroffene.
Der Betreiber der Einrichtung darf den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Auch dadurch soll vermieden werden, dass Pflegebedürftige plötzlich umziehen müssen, weil sie zum Beispiel mehr Betreuung brauchen, erklärt die KDA-Expertin. Allerdings gibt es besondere Kündigungsgründe - etwa, wenn eine Person andere gefährdet.
Ändert sich der Pflegebedarf, muss die Einrichtung künftig eine Anpassung des Vertrages anbieten. Bekommt eine Bewohner also eine weitere Krankheit, die zusätzliche Pflege erforderlich macht, müsse das Heim sich jetzt um eine angemessene Versorgung kümmern, erläutert Kremer-Preiß.
Kosten: Eine Erhöhung der Heimgebühr ist laut BMFSFJ nach dem neuen Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. «Man kann also nicht sagen: 'Wir haben jetzt ein neues Betreuungskonzept und alles wird teurer'», erklärt Kremer-Preiß. Erhöhen sich aber die Gehälter des Personals wegen eines neuen Tarifvertrages, dürften diese Kosten zum Beispiel weitergegeben werden. Der Betreiber müsse das allerdings begründen.
Internet: www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/aktuelles,did=131684.html