Nachbarschaft Nachbarschaft: Streitpunkt Gartenzaun
Bochum/dpa. - Unter Grundstücksnachbarn sorgt kaum ein Thema so oft für Zündstoff wie Zäune und Hecken. Über die Frage, wie hoch welcher Busch in welchem Abstand zum Nachbarn wuchern darf, entbrennen immer wieder Auseinandersetzungen.
Dabei scheint es ganz einfach: Grundsätzlich sollten Nachbarn sich einigen, ob und wie sie ihre Grundstücke einfrieden wollen. Ist das nicht möglich, gibt es zahlreiche rechtliche Vorgaben, an die sie sich halten können. «Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Nachbarschaftsrecht der Länder und die Bauvorschriften der Kommunen regeln die Einfriedungen», sagt Bettina Schmidt, Anwältin aus Frankfurt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest, dass Grenzen im «Abmarkungsverfahren» festgelegt werden. Die Kosten dafür tragen die beteiligten Grundstücksbesitzer.
Das gilt auch für den Unterhalt der Einfriedungen: «Stehen ein Zaun oder eine Hecke genau auf der Grenze, gehören sie beiden Nachbarn und sind von beiden zu bezahlen und zu pflegen», erläutert Erhard Väth vom Bund der Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) in Bochum.
Ein Unterschied dazu liegt vor, wenn eine Einfriedung nicht auf, sondern an der Grenze steht. «Dann ist derjenige zum Unterhalt verpflichtet, auf dessen Grund sie steht.» Das sei etwa der Fall, wenn nur einer der Nachbarn einen Zaun will. Grundstückseigner können prinzipiell auf einen Zaun verzichten - vorausgesetzt «sie sind sich einig», sagt Stefan Obermeier, Rechtsanwalt aus München.
Das Länder-Recht legt etwa Grenzabstände für Pflanzen fest. «Je höher die Hecke wachsen soll, desto größer muss ihr Abstand zur Grenze sein», sagt Schmidt. In Thüringen zum Beispiel ist für Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 Meter ein Abstand von 50 Zentimetern erforderlich, in Hessen sind es nur 25 Zentimeter.
Innerhalb von fünf Jahren können Nachbarn das Beseitigen einer Hecke verlangen, falls die Entfernungen nicht eingehalten werden. Auf der Grenze stehende Hecken sollten aber nicht einseitig weggerissen werden: «Fühlt sich der andere geschädigt, kann er Ersatz verlangen», warnt Schmidt.
Gemeinsame Zäune dürfen nicht einseitig begrünt werden. «Beim Carport oder einer Pergola geht der Streit oft um den Bewuchs», weiß Schiedsmann Erhard Väth. Wer Ärger vorbeugen will, kann Rat bei einen Gartenbaufachbetrieb einholen. Auch Sichtschutz mit Bastmatten oder Holzwänden ist nach Worten der Experten ein brisantes Thema. «Ohne Einverständnis des Nachbarn geht es nicht», sagt Anwältin Schmidt.
Üblicherweise darf ein Sichtschutz nur 1,20 Meter hoch sein, sagt Väth. Kommunen können aber anderes festschreiben: Bad Vilbel (Hessen) etwa erlaubt in einem Neubaugebiet Terrassenabgrenzungen bis zu zwei Metern Höhe. «1,20 Meter hat für Diskussionen gesorgt», sagt Claus Biermann, zuständig für die Bebauungspläne.
Mit diesen Plänen regeln die Gemeinden zum Teil alles von der Farbe des Hausdachs bis zur Art zu pflanzender Grenzgehölze. Zweck ist es laut Stefan Obermeier, ein einheitliches Erscheinungsbild des Ortes zu erreichen. Fachleute sprechen von Ortsüblichkeit. Zur Orientierung rät Schmidt Grundstückseignern, einen Blick in andere Gärten und die kommunalen Satzungen zu werfen.