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Mietshaus Mietshaus: Bußgeld für pfeifenden Papagei

Von Dorothea Reinert 18.06.2004, 17:03

Halle/MZ. - Stereoanlage, Radio oder ähnliche Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings ist Zimmerlautstärke einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche von Fernseher, Radio oder CD-Player nicht mehr oder kaum noch zu hören sein. Als feste Größe gilt: Ab 22 Uhr herrscht Nachtruhe. Dann darf kein vom Mieter produzierter Lärm mehr aus der Wohnung nach außen dringen. Spätestens dann muss der Lautstärkeregler noch weiter zurückgedreht werden.

In Zimmerlautstärke ist häusliches Musizieren erlaubt. Für den Fall, dass es geräuschvoller wird, können Mietvertrag und Hausordnungen einschränkende Regelungen enthalten. Aber auch nicht mehr. Ein hunderprozentiges Musizierverbot in einem Mietvertrag ist unzulässig. Auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleichkommen, sind nicht erlaubt. Sind im Mietvertrag keine verbindlichen und wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn mit dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss finden.

Beim Abwägen zwischen dem Ruhebedürfnis der einen und der Musizierfreude der anderen kommt es auch auf die örtlichen Gegebenheiten an. Als Kompromiss kann man sich auf "Spielpausen" einigen, zum Beispiel: Ruhezeiten von zwölf bis 14 Uhr und von 20 bis acht Uhr; maximale Spieldauer pro Tag zwei Stunden. Das sollte für Klarinette, Saxophon, Geige, Violine, Bratsche, Cello oder Klavier gelten. Bei einem Akkordeon haben Richter anderthalb Stunden Spielzeit erlaubt, bei einem Schlagzeug nur 45 Minuten. Die Spielzeit schließt so genannte Fingerübungen mit ein, zum Beispiel bei einem Klavierspieler.

Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Andere Rechtsprechungen haben Zeiten für "tierischen Lärm" festgelegt. Danach ist Hundegebell tagsüber zwischen 8 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 19 Uhr erlaubt, jedoch höchstens 30 Minuten und nicht länger als zehn Minuten am Stück.

Für Papageien haben Richter folgende Regel gefunden: Die kleinen und lautstarken Rosenköpfchen können von 9 bis 12 und zwischen 13 und 16 Uhr auf der Terrasse oder im Freien abgestellt werden. Kakadus sollen zu ähnlichen Zeiten auf der Terrasse in einer Voliere abgestellt werden dürfen, aber insgesamt höchstens eine Stunde pro Tag. Graupapageien, die stundenlang pfeifen, gehören nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf überhaupt nicht in eine reine Wohngegend. Ein Hahn, der in einem Wohngebiet gehalten wird, darf erst ab acht Uhr krähen, am Wochenende und an Feiertagen erst ab neun Uhr.

Grundsätzlich gilt: Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Unruhe infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder muss hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Allerdings muss rücksichtsloser Lärm wie zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh- oder Fahrradfahren im Hausflur nicht akzeptiert werden. Aber nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen ist zu dulden.

In einem Mietshaus darf weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr "so richtig auf die Pauke gehauen werden". Lautstarke Partys sind also tabu. Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22 Uhr.

Auch nach 22 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf auf maximal 30 Minuten beschränkt werden. Eine andere Begrenzung gibt es nicht. Die Toilette und damit die Wasserspülung darf jederzeit genutzt werden.