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Mietrecht Mietrecht: Guthaben einfach verrechnen

02.04.2007, 13:35

Halle/MZ. - Brigitte L., Köthen: Nach 27 Jahren kündige ich meine Wohnung. Der Vermieter will, dass ich die Wohnung bei Auszug mit neuer Tapete übergebe, obwohl mein DDR-Mietvertrag nur eine besenreine Übergabe vorsieht. Muss ich tapezieren?

Antwort: Wenn sich die Wohnung bei Übergabe in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, müssen Sie keine Abschlussrenovierung beziehungsweise -tapezierung vornehmen. Eine besenreine Übergabe der Wohnung entspricht Ihrem Mietvertrag.

Arno A., Halle: Unser Vermieter hat jetzt eine Reinigungsfirma mit der Treppenreinigung beauftragt. Wir haben das in unserem Haus aber immer selbst gemacht, das steht ja auch in unserem DDR-Mietvertrag, und wir wollen das auch weiterhin selbst machen. Geht das denn einfach so?

Antwort: Nein, das geht nicht. In DDR-Mietverträgen ist die Hausordnung in der Regel Bestandteil des Mietvertrags. Dieser kann niemals einseitig geändert werden. Gehen Sie in Widerspruch und machen Sie die Treppenreinigung weiterhin selbst.

Martina R., Kabelsketal: Ich habe seit drei Jahren von meinem Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erhalten. Wie müsste ich mich im Fall von Nachzahlungen oder Guthaben verhalten?

Antwort: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach der Abrechnungsperiode zugestellt sein. Alles, was darüber hinaus geht, ist verfristet - das betrifft auch Nachzahlungsforderungen. Rechnen Sie mit Guthaben aus den früheren Betriebskostenabrechnungen, sollten Sie den Vermieter mit Fristsetzung schriftlich auffordern, die Abrechnungen zu erstellen. Notfalls können Sie sie einklagen. Oder aber Sie behalten laufende Vorauszahlungen ein, bis der Vermieter Ihnen Abrechnungen vorlegt.

Bärbel L., Quedlinburg: Bei der Betriebskostenabrechnung meines gemieteten Hauses taucht der Posten Hausmeister mit 35 Euro pro Monat auf, obwohl es keinen gibt. Muss ich die bezahlen?

Antwort: Es gilt, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist. Sie sollten gegebenenfalls bei Ihrem Vermieter schriftlich nachfragen, was sich hinter dem in Ihrer Betriebskostenabrechnung angeführten Posten Hausmeister verbirgt und Belege dafür anfordern.

Jutta D., Landsberg: Können Sach- und Haftpflichtversicherungen, Grundsteuer sowie Banken- und Kontoführungskosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden?

Antwort: Die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung sowie die Grundsteuer sind dann auf den Mieter umlagefähig, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Banken- und Kontoführungsgebühren sowie Instandhaltungskosten muss der Eigentümer selbst tragen.

Günter S., Bad Lauchstädt: Alle sechs Jahre werden bei uns die Wasseruhren ausgetauscht und die Kosten dafür mit 50 Euro jährlich auf die Nebenkosten der Mieter umgelegt. Ist das rechtens?

Antwort: Eichkosten für Wasseruhren sind auf die Mieter umlagefähig. Das kann geschehen als einmaliger Betrag bei Austausch oder als anteilig aufgeschlüsselter jährlicher Betrag. 50 Euro pro Jahr erscheinen sehr hoch. Sie sollten bei Ihrem Vermieter nachfragen, wie der Betrag zustande kommt.

Nicole S., Naumburg: Meine Eltern haben ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung. Laut Auskunft des Hausverwalters sollte das Guthaben innerhalb von acht Wochen überwiesen sein. Nach jetzt elf Wochen ist das noch immer nicht der Fall. Was tun?

Antwort: Ihre Eltern sollten den Vermieter schriftlich mit Fristsetzung zur Zahlung des Guthabens auffordern. Tut sich dann nichts, können Ihre Eltern das Guthaben mit der Miete verrechnen.

Jürgen S., Bitterfeld: Mein Nachbar ist ausgezogen. Da wir nur zwei Mietparteien waren, muss ich nun die kleine und große Hausordnung auf dem großen Grundstück allein durchführen. Obwohl ich den Vermieter mit Fristsetzung schriftlich aufgefordert habe, die 14-tägige Durchführung der Hausordnung für die zweite Mietwohnung zu organisieren, tut er nichts. Wissen Sie Rat?

Antwort: Sie sollten den Kostenvoranschlag einer Reinigungsfirma einholen. Dem Vermieter teilen Sie mit Fristsetzung schriftlich mit, dass Sie die Firma mit der Erledigung der Hausordnung beauftragen, falls er das Hausordnungsproblem bis dahin nicht geregelt hat. Die Kosten würden Sie dem Vermieter in Rechnung stellen.

Willi S., Bitterfeld: Bisher spielte die Dachrinnenreinigung bei der Betriebskostenabrechnung keine Rolle. Seit 2005 wird sie als auf den Mieter umlagefähige Position angeführt. Ist das rechtens?

Antwort: Das müsste anhand Ihres Mietvertrages genau geprüft werden. Die Gerichte haben zu dem Problem unterschiedlich geurteilt.

Rainer B., Halle-Neustadt: Ich habe einen DDR-Mietvertrag und will meine Wohnung kündigen. Bei Einzug waren Bad und Küche gefliest. Die Fliesen in der Küche habe ich vor einigen Jahren komplett erneuert. Der Vermieter verlangt, dass ich die Küchenfliesen entferne, ebenso die Kücheneinbauten, die laut Mietvertrag zur Wohnung gehören. Muss ich dem nachkommen?

Antwort: Ausschlaggebend sind die Regelungen im Mietvertrag. Wenn Fliesen in Küche und Bad sowie die Kücheneinbauten laut Vertrag zur Mietsache gehören, müssen sie nicht entfernt werden.

Siegfried B., Quedlinburg: Mein Mietvertrag von 1974 enthält eine vierwöchige Kündigungsfrist. Gilt die noch? Muss ich bei Auszug, wie vom Vermieter gefordert, die später von mir angebrachten Styroporplatten an der Decke entfernen, obwohl mein Nachmieter sie übernehmen möchte?

Antwort: Die in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen gilt nach wie vor. Die Forderung Ihres Vermieters, die Deckenplatten zu entfernen, ist rechtens. Es sei denn, Sie verständigen sich mit Vermieter und Nachmieter einvernehmlich, dass der Nachmieter die Deckenplatten übernimmt und sich verpflichtet, diese bei Auszug zu entfernen. Das könnte im Übernahmeprotokoll festgeschrieben werden.

Kornelia S., Zeitz: Muss man beim Auszug auch Kratzer in der Badewanne entfernen?

Antwort: Wenn es sich um normale Gebrauchsspuren handelt, dann nicht. Sind jedoch richtige Schäden vorhanden, die Sie verursacht haben, etwa Abplatzungen der Emaille, müssen Sie diese beseitigen.

Herbert H., Aschersleben: Die Außenrollos an unserem Haus müssen immer wieder repariert werden. Der Vermieter beruft sich auf die Kleinreparatur-Klausel im Mietvertrag, so dass wir die Kosten tragen. Aber hier mal 60 Euro und da mal 40 Euro summiert sich auch ziemlich.

Antwort: Das ist zulässig, wenn die Einzelreparaturen nicht mehr als 75 Euro kosten und eine Höchstgrenze für die gesamten Jahreskosten an diesen Kleinreparaturen im Mietvertrag steht. Übersteigen die Kosten der Einzelreparaturen oder die vereinbarten Jahreskosten die jeweilige Grenze, müssen Sie nicht zahlen. Lediglich die Übernahme der Reparaturkosten für Bagatellschäden darf festgeschrieben werden.

Manfred K., Dessau: In meinen früheren Betriebskostenabrechnungen standen 32 000 Euro für Hauswartskosten im Jahr. Die stehen für 2005 auch drin, dazu gekommen sind aber die Posten Winterdienst und Gartenpflege, die nun extra berechnet werden. Alles zusammen ergibt 57 000 Euro. Das geht doch nicht, oder etwa doch?

Antwort: Nein. Es können nicht plötzlich zwei Posten aus den Hauswartskosten ausgegliedert und dazu extra berechnet werden, ohne dass gleichzeitig die Hauswartskosten sinken. Das ist ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgesetz. Gehen Sie in Widerspruch.

Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert