Internetauktionen Internetauktionen: Schnäppchenhimmel und Glücksspielhölle

Düsseldorf/dpa. - Beim Stichwort Auktionen im Internet denkt wohl fast jeder sofort an eBay. Neben dem Marktführer gibt es aber noch zahlreiche andere Anbieter. Portale wie www.hood.de oder www.2-1deins.de funktionieren ähnlich wie das große Vorbild, andere bieten zum Beispiel sogenannte Rückwärts- oder Centauktionen, die eher den Charakter von Glücksspiel haben. Wirklich günstig sind aber längst nicht alle Varianten.
Bei eBay hat sich der Fokus des Geschäfts zuletzt spürbar verändert, sagt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: „eBay präsentiert sich als Schnäppchenparadies, tatsächlich hat die Firma aber dafür gesorgt, dass der private Flohmarkt-Charakter zurückgedrängt wird.“ Es gebe viele Händler, die nicht nur beim Marktführer, sondern auch bei anderen Plattformen die gleichen Artikel verkaufen und dazu einen eigenen Webshop haben. Und dort sind die Produkte oft billiger, sagt der Verbraucherschützer.
Grund für den Preisunterschied ist, dass die Händler auf den Plattformen Gebühren entrichten müssen, die im eigenen Webshop nicht anfallen. „Wir empfehlen deshalb, immer mit mehreren Preissuchmaschinen zu vergleichen“, sagt Tryba. Außerdem rät er, vor allem bei unbekannten Webshops auf sichere Bezahlwege zu achten - also Bankeinzug oder Rechnung statt Vorkasse oder Kreditkarte.
Rechtlich gibt es ohnehin nur wenig Unterschiede zwischen Auktionen und normalem Privatverkauf im Netz. Mit dem Ablauf der vorher vereinbarten Frist kommt ein normaler Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande, erklärt Karsten Bartels von der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Plattform selbst hat damit dann nichts mehr zu tun.
Während bei der klassischen Auktion die Käufer die Preise nach oben treiben, überbieten sich bei Rückwärtsauktionen auf www.pushtheprice.de die Verkäufer - nach unten. Wer zum Beispiel ein Smartphone kaufen möchte, postet ein Gesuch und gibt den Preis an, den er maximal zahlen würde. Im Idealfall erhält er kurze Zeit später verschiedene Angebote.
„Das gibt es schon lange auf dem Markt“, sagt Rechtsanwalt Bartels. Auf Plattformen wie www.my-hammer.de würden zum Beispiel schon seit Jahren Handwerkerdienstleistungen angeboten, „ohne dass es darum rechtliche Auseinandersetzungen gibt. Es kann vorkommen, dass einzelne Anbieter unwirksame AGB haben, aber grundsätzlich ist die rechtliche Struktur okay.“
Unter dem Namen Rückwärtsauktion finden sich im Netz noch andere Plattformen, die aber etwas anders funktionieren: Den Zuschlag erhält der Bieter, der den niedrigsten Preis bietet. Der Knackpunkt: Nennt ein anderer Auktionsteilnehmer den gleichen Preis, gilt das nächst höhere Gebot und so weiter. Für jedes Gebot muss man bezahlen, üblich sind Beträge zwischen 50 Cent und 2 Euro. Wer mehr Gebote abgibt, erhöht also seine Chancen auf den Zuschlag - bekommt das Produkt aber am Ende jemand anders, ist das eingesetzte Geld weg. Der Verkäufer ist in solchen Fällen keine Privatperson, sondern meist der Plattformbetreiber selbst.
Ähnlich ist die Lage auch bei den sogenannten Cent- oder Pennyauktionen. Hier kaufen die Teilnehmer zuerst Cents, Tokens oder andere fiktive Währungen, mit denen sie bieten. Jeder eingesetzte Chip treibt den Preis ein wenig in die Höhe. Wer am Ende am meisten bietet, bekommt das Produkt. Die Auktionsverlierer haben dagegen nichts gewonnen, sondern nur ihre teuer gekauften Chips verloren. Verbraucherschützer sehen solche Glücksspiel-Auktionen eher kritisch: „Der einzige Gegenwert, den man da für sein Geld bekommt, ist Entertainment“, warnt Georg Tryba: „Und die Anbieter bekommen oft ein Vielfaches von dem, was ein Produkt wert ist.“
Außerdem würde bei den Centauktionen oft getrickst: Es kann zum Beispiel passieren, dass auf dem Bildschirm ein Schriftzug wie „Diese Auktion endet in wenigen Sekunden“ blinkt. Wenn genug Bieter den Preis immer weiter erhöhen, läuft sie aber vielleicht noch mehrere Minuten weiter. Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar vereinbart sei, dass und wie sehr neue Gebote die Bietdauer verlängern, sei das aber rechtlich unproblematisch, erklärt Anwalt Bartels. Unzulässig wird es erst, wenn die Information versteckt oder absichtlich unverständlich formuliert ist.
Weniger Sorgen um die Seriosität müssen sich Nutzer bei www.zoll-auktion.de machen. „Das virtuelle Auktionshaus von Bund, Ländern und Gemeinden“, so die Eigenwerbung, versteigert vom getunten Mercedes bis zu einzelnen Schnapsflaschen alles, was gepfändet, sichergestellt und beschlagnahmt wurde. Dazu kommt ausgesondertes Verwaltungsgut. Beliebt sind dabei vor allem Fahrzeuge, erklärt Michael Bender vom für die Auktionen zuständigen Hauptzollamt Gießen. Das Angebot reicht von den gebrauchten Dienstwagen von Bundesbankern und Ministerien bis zum Schlepper einer Forstbehörde. Interessenten finden neben dem Fotos der Autos meist ein Gutachten, das Auskünfte zu Wert und Zustand des Wagen gibt.