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Versicherung Versicherung: Blauer Schein fürs kranke Kind

10.11.2008, 13:18
Wenn Eltern ihr krankes Kind zu Hause pflegen wollen, können sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Dabei ist einiges zu beachten. (FOTO: DPA)
Wenn Eltern ihr krankes Kind zu Hause pflegen wollen, können sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Dabei ist einiges zu beachten. (FOTO: DPA) AOK

Berlin/dpa. - Wenn das Kind krank ist, dürfen Mama oder Papazu Hause bleiben: Laut Gesetz muss jeder Elternteil in solchen Fällenvon seinem Arbeitgeber für zehn Tage im Jahr freigestellt werden.Allerdings ist der Chef dann nicht zur Weiterzahlung des Lohnsverpflichtet. Einen Teil des fehlenden Geldes können sich Eltern abervon der Krankenkasse wiederholen - über das sogenannte Kinderpflege-Krankengeld, wie Christine Göpner-Reinecke vom AOK Bundesverband inBerlin am Montag in einem Gespräch dem dpa-Themendienst sagte.

Dafür bekommen sie beim Kinderarzt ein blaues Antragsformular. Dassieht nicht nur anders aus als der bekannte gelbe Krankenschein, esgelten auch andere Vorgaben. «Anders als beim Krankenschein geltenfür den blauen Schein keine Abgabefristen» sagte AOK-SprecherinGöpner-Reinecke. Der Arbeitgeber sollte aber noch am selben Tag vomFehlen zumindest telefonisch unterrichtet werden. Doch egal, wannder Antrag bei der Krankenkasse eingeht: Sie zahlt vom Tag derErkrankung des Kindes an, den der Arzt in das Formular eingetragenhat.

Auf dem blauen Antragsformular muss der Arzt bescheinigen, dassdas Kind wegen seiner Erkrankung eine Betreuung benötigt. Auf derRückseite geben die Eltern die eigene Kontonummer an und müssen unteranderem Angaben zum bisherigen Bezug von Kinderpflege-Krankengeldmachen. Danach geht das Formular im Original an die Krankenkasse. DerArbeitgeber muss von dem Antrag nur informiert werden, die Elternkönnen aber auch eine Kopie schicken.

Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 70 Prozent derBruttoeinkünfte des Antragstellers, maximal aber 90 Prozent desNetto-Entgelts. «Vom gezahlten Krankengeld werden außerdem noch dieVersichertenanteile für die Renten, die Arbeitslosen- undPflegeversicherung abgezogen», erläutert Göpner-Reinecke. «EinKrankenkassenbeitrag fällt in dieser Zeit nicht an.» Gezahlt wird nurbis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes, und auch nur, wenn derbeantragende Elternteil und das Kind gesetzlich krankenversichertsind. Wer zwei Kinder hat, dem stehen jeweils 10 Tage pro Kind imJahr zu. Bei Eltern mit mehr Kindern ist der Anspruch auf 25 Tage proJahr gedeckelt.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage pro Jahr undKind. Bei mehreren Kindern sind maximal 50 Tage im Jahr vorgesehen.Elternteile können ihren Anspruch auch auf den Partner übertragen.«Das geht allerdings nur in Absprache mit der Krankenkasse und demArbeitgeber», so Göpner-Reinecke.