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Fragen und Antworten zu Mutter-/Vater-Kind-Kur Fragen und Antworten zu Mutter-/Vater-Kind-Kur: Gemeinsam gesund werden

08.03.2015, 10:35
Ganzheitlicher Ansatz empfiehlt das Mutter-Kind-Hilfswerk die Beantragung einer dreiwöchigen Mutter-Kind-Schwerpunktkur unter dem Motto „Zusammen stark werden“.
Ganzheitlicher Ansatz empfiehlt das Mutter-Kind-Hilfswerk die Beantragung einer dreiwöchigen Mutter-Kind-Schwerpunktkur unter dem Motto „Zusammen stark werden“. Mutter-Kind-Hilfswerk Lizenz

Halle (Saale) - Tina S., Mansfeld-Südharz: Wie muss ich den Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur stellen?

Antwort: Als Mutter benötigen Sie von Ihrem behandelnden Arzt eine Bescheinigung, dass sie im medizinischen Sinn kurbedürftig sind. Sie müssen ein Antragsformular und einen Selbstauskunftsbogen ausfüllen. Die Unterlagen reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Hier werden der Antrag und die Notwendigkeit der Kur geprüft. In der Regel bekommen Sie vier bis sechs Wochen nach Antragstellung einen entsprechenden Bescheid. Die auszufüllenden Formulare erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, ebenso bei den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände.

Daniela F., Wolfen: Kann ich mich für die Antragstellung irgendwo beraten lassen? Gibt es Hilfe für das Ausfüllen der Formulare?

Antwort: Ja, Hilfe bekommen Sie bei den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, dazu gehören Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Müttergenesung der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland. Hier erhalten Sie zudem Unterstützung bei der Antragstellung, beim Ausfüllen der Formulare und Hinweise für medizinische Notwendigkeiten hinsichtlich Ihrer Kurbedürftigkeit.

Grit H., Hettstedt: Was genau ist eine Mutter-Kind-Kur?

Antwort: Die Mutter-Kind-Kur ist eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Mutter aus medizinisch notwendigem Grund kurbedürftig ist und der Mutter das von einem Arzt bescheinigt wird. Die Kur soll der Mutter aus Krankheit oder aus Erschöpfungszuständen heraushelfen. Dafür gibt es Kurkliniken mit besonderen Therapieangeboten. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Vater-Kind-Kuren.

Liane M., Weißenfels: Ich habe zwei Kinder. Könnte ich sie beide zur Mutter-Kind-Kur mitnehmen?

Antwort: Kinder als gesunde Begleitpersonen können bis zum zwölften Lebensjahr mitgenommen werden, sofern sie im gewohnten Umfeld nicht angemessen versorgt werden können. Bei der Anzahl gesunder „Begleitkinder“ gibt es keine Begrenzung.

Sven D., Naumburg: Dürfte auch ich als Vater zu einer Mutter-Kind-Kur fahren? Gibt es da besondere Bedingungen?

Antwort: Die Mutter-Kind-Kur gilt mit den gleichen Modalitäten und dem gleichen Leistungsangebot auch für Väter. Es gibt hier keine besonderen Bedingungen. Voraussetzung für eine Vater-Kind-Kur ist ebenso, dass Sie als Vater in alleiniger oder teilweiser Erziehungsverantwortung aus medizinisch notwendigem Grund kurbedürftig sind und Ihnen das vom behandelnden Haus- oder Facharzt bescheinigt wird.

Andrea K., Merseburg: Eine Mutter-Kind-Kur muss doch aus medizinischer Notwendigkeit heraus für die Mutter attestiert sein. Gibt es Krankheiten, die das begründen?

Antwort: Oft liegen bei Müttern oder Vätern Erkrankungen des Bewegungsapparates oder Atemwegserkrankungen vor. Häufig leiden Mütter auch unter psychosomatischen Erkrankungen, an Depressionen oder am Burn-out-Syndrom. Kinder bis zwölf Jahre können als gesunde Begleitpersonen immer mit der Mutter zur Mutter-Kind-Kur fahren, sofern sie im gewohnten Umfeld nicht angemessen versorgt werden können. Sind neben der Mutter auch die Kinder kurbedürftig, beispielsweise bei Infektanfälligkeit, Hautkrankheiten, Verhaltensstörungen, werden sie mitbehandelt. Aber auch hier gilt: Wichtig für die Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur ist in jedem Fall, dass sich die Antragstellung auf die medizinische Kurbedürftigkeit der Mutter beziehungsweise des Vaters begründet.

Karin H., Saalekreis: Unser viereinhalbjähriger Enkel lebt in Pflege bei uns. Kann ich auch als Oma eine Mutter-Kind-Kur beantragen?

Antwort: Ja. Betreuen Sie als Großeltern Ihren Enkel ständig und wohnt er auch auf Dauer bei Ihnen, können Sie einen Antrag auf eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur stellen. Das gilt, bis Ihr Enkel zwölf Jahre alt ist. Solch eine Kur gilt im Übrigen mit den gleichen Modalitäten und dem gleichen Leistungsangebot auch für Pflegefamilien mit Kindern bis zwölf Jahre.

Inge P., Saalekreis: Da unsere Tochter in Schichten arbeitet, betreuen wir Großeltern unsere fünfjährige Enkelin. Wir bringen sie in den Kindergarten, holen sie wieder ab, kochen für sie, bringen sie zu Bett. Das ist eine ganz schöne Belastung. Dürfte ich als Oma mit unserer Enkelin zu einer Mutter-Kind-Kur fahren? Meine Tochter und unsere Enkelin wohnen mit in unserem Haus.

Antwort: Da Sie als Oma wegen der Schichtarbeit Ihrer Tochter die Betreuungsverantwortung für Ihre Enkelin übernommen haben, könnte das eine „Oma-Enkel-Kur“ für Sie und Ihre Enkelin begründen. Das wird Ihre gesetzliche Krankenkasse im Einzelfall entscheiden. Nutzen Sie im Vorfeld die Beratung bei einem Wohlfahrtsverband.

Jana P., Saalekreis: Muss ich bei einer Mutter-Kind-Kur zuzahlen? Werden Fahrtkosten erstattet?

Antwort: Bei Bewilligung werden die Kurkosten von Ihrer gesetzlichen Kasse getragen. Sofern Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, beteiligen Sie sich mit zehn Euro pro Kalendertag daran, insgesamt also 220 Euro für die gesamte Mutter-Kind-Kur. Für die Hinfahrt zur Kureinrichtung werden zehn Prozent der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel - mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro - selbst getragen. Den „Rest“ übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Gleiches gilt für die Rückfahrt. Sofern Sie die An- und Abreise selbst mit Pkw organisieren, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrtkosten, die für öffentliche Verkehrsmittel entstanden wären.

Isolde T., Burgenlandkreis: Ich bin alleinerziehend, beziehe Arbeitslosengeld II. Mein Sohn ist neun Jahre. Da er sehr lebhaft ist, bin ich oft überfordert. Hinzu kommt, dass ich infolge meiner Arbeitslosigkeit unter Depressionen leide. Könnten dies Gründe sein, eine Mutter-Kind-Kur zu bekommen?

Antwort: Ihrer Schilderung zufolge sind Sie als Alleinerziehende zeitweise mit der Kindererziehung überfordert. Hinzu kommt, dass Sie mit Ihrer Arbeitslosigkeit nicht fertig werden und unter Depressionen leiden. Die Folgen sind oftmals seelische Belastungen oder psychosomatische Störungen. Das sind Indikatoren für eine Mutter-Kind-Kur. Sie sollten sich bei der Beratungsstelle eines Wohlfahrtsverbandes in Ihrer Nähe melden und Ihre Probleme dort mit Blick auf eine Mutter-Kind-Kur besprechen. Die Kollegen dort helfen Ihnen bei der Antragstellung, beim Ausfüllen der Formulare und würden mit Ihnen berechtigte Gründe bei der Beantragung einer Kurmaßnahme besprechen. Der Arzt muss dann jedoch die medizinische Notwendigkeit noch attestieren.

Ilona P., Halle: Meine Tochter (36) ist behindert. Käme für mich eine Mutter-Kind-Kur infrage?

Antwort: Für behinderte Kinder gibt es keine Altersbegrenzung bei einer Mutter-Kind-Kur. Sie könnten Ihre Tochter mitnehmen. Angesichts der Belastung durch die Betreuung der behinderten Tochter liegt eine Kurbedürftigkeit im medizinischen Sinn bei Ihnen nahe.

Jutta R., Wittenberg: Als Beamtin bin ich privat krankenversichert. Mein Mann ist gesetzlich krankenversichert. Ich möchte mit unseren gesunden Kindern (4 und 8) zu einer Mutter-Kind-Kur fahren. Die Beihilfestelle lehnt die volle Übernahme der Kosten für die beiden „Begleitkinder“ ab. Die Kosten dafür sollte die gesetzliche Krankenversicherung meines Mannes, bei der die Kinder familienversichert sind, übernehmen. Müsste aber nicht die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die beiden Begleitkinder tragen?

Antwort: Nein. Bei einer Eltern-Kind-Kur werden die Begleitkinder stets über die Krankenversicherung des kurbedürftigen Elternteils abgerechnet. In Ihrem Fall sind Sie das. Ihre private Krankenversicherung übernimmt die Kurkosten für Sie als Mutter, nicht aber die Kosten für die Mitnahme Ihrer gesunden Kinder. Dafür können Sie nur über die Beihilfestelle einen Kostenzuschuss erhalten. Abhängig von dem Tarif der privaten Krankenversicherung liegt der in der Regel zwischen 40 bis 60 Prozent der Kosten für ein Begleitkind. Die Differenz müssen Sie selber tragen. Es sei denn, Sie haben eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, die eine volle Übernahme der Kosten für Begleitkinder einer Eltern-Kind-Kur gewährleistet. Aber beachten Sie: Sind die Kinder selbst auch erkrankt und kurbedürftig, trägt die gesetzliche Krankenversicherung der Kinder im Einzelfall die Kosten für die Kinder.

Marion G., Zeitz: Könnte ich als Hartz-IV-Empfängerin von den 220 Euro Zuzahlung bei einer Mutter-Kind-Kur befreit werden?

Antwort: Alg-II-Empfänger, die eine Kurmaßnahme benötigen, können ihren Eigenanteil von 220 Euro für eine dreiwöchige Kur auf 95,76 Euro pro Jahr reduzieren. Chronisch kranke Alg-II-Empfänger leisten sogar nur jährlich maximal 47,88 Euro Zuzahlungen. Die Zuzahlungen für Leistungen der Krankenversicherung sind für Menschen mit geringerem Einkommen begrenzt, das gilt auch für den Eigenanteil bei einer Kurmaßnahme. Das heißt: Zahlen Sie den oben genannten Betrag am Jahresanfang, sind Sie für das ganze Jahr von weiteren Zuzahlungen befreit.

Anke T., Harzkreis: Können gesunde Kinder zu einer Mutter-Kind-Kur mitgenommen werden? Wie ist das bei einem kurbedürftigen Kind?

Antwort: Sofern es nicht möglich ist, Ihre Kinder im gewohnten Umfeld angemessen zu versorgen, während Sie an der Maßnahme teilnehmen, können Kinder bis zwölf Jahre als gesunde „Begleitkinder“ mit zu der Mutter-Kind-Kur fahren. Sind neben der Mutter auch die Kinder kurbedürftig, werden sie mitbehandelt. Das ist beispielsweise bei Infektanfälligkeiten, Hautkrankheiten, Verhaltensstörungen der Fall. Ausschlaggebend für die Bewilligung der Mutter-Kind-Kur ist aber immer: Die Antragstellung muss sich auf die medizinische Kurbedürftigkeit der Mutter begründen.

Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten. (mz)