Rentenerhöhung Rentenerhöhung: Versicherungs-Experten beantworten Fragen der MZ-Leser

Christa B., Burgenlandkreis: Zum 1. Juli dieses Jahres erfolgt doch eine stattliche Rentenerhöhung. Bezieht sich die Erhöhung nur auf die Altersrente oder könnte auch die Witwenrente entsprechend erhöht werden? Ich beziehe beide.
Antwort: Zum 1. Juli erfolgt eine Rentenerhöhung, die für Versicherte in den neuen Bundesländern 5,95 Prozent beträgt. Diese wird über die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes von 27,05 Euro pro Entgeltpunkt auf 28,66 Euro umgesetzt. Die Erhöhung gilt sowohl für Ihre Altersrente als auch für Ihre Witwenrente. Sie erhalten demnächst eine Rentenanpassungsmitteilung, die die Erhöhung ausweist.
Beate A., Sangerhausen: Mein Mann geht ab März 2017 in Rente. Zählt dann bei ihm die zum 1. Juli vorgesehene Rentenerhöhung mit? Falle auch ich als Erwerbsminderungsrentnerin unter die Erhöhung?
Antwort: Wenn Ihr Mann ab März 2017 in Rente geht, wird seine Rente unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2016 erfolgten Erhöhung berechnet und gezahlt. Auch Ihre Erwerbsminderungsrente erhöht sich um 5,95 Prozent. Diese Erhöhung spiegelt sich bei allen Versicherten wider.
Paul F., Harzgerode: Können Sie mir bitte sagen, welche Renten unter die Erhöhung zum 1. Juli fallen?
Antwort: Unter die Erhöhung der Renten um 5,95 Prozent für Versicherte in den neuen Bundesländern zum 1. Juli 2016 fallen alle Renten wegen Alters, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Renten wegen Todes.
Marianne K., Naumburg: Ich bekomme neben der Altersrente noch Witwenrente. Da sich meine Altersrente zum 1. Juli erhöht und bei der Witwenrente eine Einkommensanrechnung erfolgt, stellt sich die Frage, ob ich dadurch weniger Witwenrente erhalte?
Antwort: Nein. Es wird zwar nach wie vor eine Einkommensanrechnung durchgeführt. Da sich der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung aber zum 1. Juli ebenfalls um 5,95 Prozent erhöht - von bisher 714,12 Euro auf 756,62 Euro - ergibt sich eine proportionale Erhöhung beider Renten. Das bedeutet, dass die Witwenrente durch die Erhöhung der Altersrente nicht „angeknabbert“ wird.
Hanna O., Jessen: Ich bin schon die 49. Woche krankgeschrieben, zu 50 Prozent schwerbehindert und Jahrgang 1959. Wann könnte ich frühestens in Altersrente gehen?
Antwort: Wenn Ihre 50-prozentige Schwerbehinderung bei Rentenbeginn noch vorliegt und bei Ihnen 35 Jahre rentenrechtliche Versicherungszeiten zu Buche schlagen, können Sie die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ beantragen. Sie könnten diese Rente dann frühestens mit 61 Jahren und zwei Monaten in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von 10,8 Prozent. Ohne Abschlag wäre für Sie die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ frühestens mit 64 Jahren und zwei Monaten möglich. Falls sich ihr Gesundheitszustand nicht bessert, können Sie natürlich schon vorher einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Ruth M., Harzkreis: Ab welcher Höhe der eigenen Altersrente wird die Witwenrente gekürzt? Ich bekomme die große Witwenrente nach altem Recht.
Antwort: Für die Einkommensanrechnung wird zunächst ihre Bruttorente herangezogen. Davon werden Pauschalwerte abgezogen, um ihre Nettorente zu ermitteln. Bei einer Altersrente werden je nachdem, ob diese vor dem 1.1.2011 oder nach dem 31.12.2010 begonnen hat, 13 Prozent beziehungsweise 14 Prozent pauschal abgezogen. Diese pauschal ermittelte Nettorente ist dann die Grundlage für die Einkommensanrechnung. Falls Ihre Nettoaltersrente den Freibetrag von 756,62 Euro überschreitet, werden 40 Prozent des überschreitenden Betrages auf Ihre Witwenrente angerechnet.
Ralph P., Bitterfeld-Wolfen: Wie viel Prozent beträgt die Hinterbliebenenrente? Wie hoch wird die Witwenrente meiner Frau im Fall meines Ablebens sein? Ich bin Jahrgang 1932, meine Frau 1938. Wir haben 1966 geheiratet. Meine Bruttorente beträgt 1 167,91 Euro, die meiner Frau 240,42 Euro.
Antwort: Entsprechend Ihren Angaben gilt für Sie beide das alte Hinterbliebenenrecht. Dieses findet Anwendung, wenn ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder ein Ehepartner nach dem 31.12.2001 gestorben ist, sie aber vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist. Nach altem Recht besteht ein Anspruch auf 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Eine Einkommensanrechnung würde in Ihrem Fall nicht durchgeführt, da die Altersrente Ihrer Frau weit unter dem Freibetrag von 756,62 Euro liegt.
Luise R., Wittenberg: Ich bekomme nach altem Hinterbliebenenrecht die große Witwenrente. Würde die Auszahlung aus meinem Bausparvertrag auf meine Witwenrente angerechnet werden?
Antwort: Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen. Nach altem Hinterbliebenenrecht werden Auszahlungen aus Sparverträgen oder ähnlichem sowie Kapitaleinkünfte nicht auf die Witwenrente angerechnet. Anders ist es bei einem Witwenrentenbezug nach neuem Hinterbliebenenrecht: Hier wird auch Vermögenseinkommen auf die Witwenrente angerechnet.
Günter J., Bernburg: Ich bin Jahrgang 1957. Wann kann ich die Rente mit 63 Jahren ohne Abschlag bei 45 Jahren Versicherungszeiten in Anspruch nehmen? Mein Arbeitgeber will mit mir eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung treffen.
Antwort: Für den Jahrgang 1957 besteht mit 63 Jahren kein Anspruch auf Altersrente ohne Abschlag. In Ihrem Fall wäre eine abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren und 10 Monaten möglich, vorausgesetzt Sie haben 45 Jahre Versicherungszeiten. Es empfiehlt sich vom Rentenversicherungsträger eine aktuelle Rentenauskunft anzufordern. Dies können sie auch telefonisch unter der Nummer 0345/2130 tun.
Anita D., Sangerhausen: Ich bin Jahrgang 1956. An Pflichtversicherungszeit habe ich nur rund 30 Jahre zusammen. Kann ich denn mit 63 Jahren einen Antrag stellen, um mit Abzügen in Rente zu gehen?
Antwort: Falls Sie tatsächlich nur 30 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben, kommt für Sie nur die Regelaltersrente mit 65 Jahren und 10 Monaten in Frage. Allerdings sollten Sie in ihrer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob neben den Pflichtbeitragszeiten noch weitere rentenrechtliche Zeiten vorliegen, die zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren herangezogen werden können. Falls sich zusätzliche rentenrechtliche Zeiten ergeben, könnte bereits ein Rentenanspruch ab dem 63. Lebensjahr bestehen, allerdings mit einem Abschlag von 10,2 Prozent.
Karoline L., Salzlandkreis: Ich pflege meinen Vater mit Pflegestufe II und bin auch als Pflegeperson gemeldet. Inwieweit erhöht sich dadurch meine Altersrente?
Antwort: Die Steigerung der Rente durch Pflegezeiten ist unterschiedlich. Maßgebend sind die Pflegestufe und der wöchentliche Mindestpflegeumfang. Auf der Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2016 ergeben sich monatliche Erhöhungen des Rentenzahlbetrages von 7,31 Euro bei Pflegestufe I bis 21,92 Euro bei Pflegestufe III. Bei der Pflegestufe II kann die Rentensteigerung je nach Umfang der Pflegetätigkeit bei 9,75 Euro beziehungsweise bei 14,63 Euro liegen.
Jan M., Bad Bibra: Ich bin 1958 geboren. Wann könnte ich frühestens in Rente gehen? Mein Arbeitgeber will mich voraussichtlich mit 64 Jahren in Rente schicken. Kann ich Rentenabschlägen mit zusätzlichen eigenen Einzahlungen vorbeugen?
Antwort: Zunächst sollten Sie sich eine aktuelle Rentenauskunft ausstellen lassen, um zu prüfen, für welche Rentenarten Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sollten Sie 45 Jahre Versicherungszeiten vorweisen können, haben Sie die Möglichkeit, mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Falls Sie die 45 Jahre nicht erreichen, aber mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können, haben Sie mit 64 Jahren die Möglichkeit, die „Altersrente für langjährig Versicherte“ mit einem Abschlag von 7,2 Prozent in Anspruch zu nehmen. Dieser Abschlag kann durch eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Auch hier macht es Sinn, sich konkrete Auskünfte in einer Auskunfts- und Beratungsstelle einzuholen.
Doris H., Halle: Ich bin vorzeitig mit Abschlägen in Rente gegangen. Wie viel darf ich dazuverdienen, ohne dass meine Rente gekürzt wird?
Antwort: Da Sie frühzeitig, also vor Erreichen der Regelaltersgrenze, in Rente gegangen sind, dürfen Sie nur eingeschränkt etwas hinzuverdienen. Wenn Ihr Verdienst 450 Euro monatlich nicht übersteigt, erhalten Sie Ihre Altersrente weiterhin in voller Höhe. Zusätzlich darf Ihr Hinzuverdienst in zwei Monaten pro Kalenderjahr sogar 900 Euro betragen. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit des Teilrentenbezuges. Bei der Teilrente verzichten sie auf einen Teil Ihrer Rente, dürfen dafür aber in einem größeren Maßstab hinzuverdienen. Erst wenn Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen Sie unbegrenzt dazuverdienen. Tipp: Melden Sie jede Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze Ihrem Rentenversicherungsträger.
Gudrun B., München: Ich bekomme ab 1. Januar 2017 Altersrente. Mir wurde gesagt, dass ich deshalb drei Monate vorher auf die Rentenstelle kommen soll. Im Moment wohne ich noch in München, ziehe dann aber nach Merseburg. Ist es egal, wo ich hingehe?
Antwort: Der Antrag auf Altersrente sollte drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Das kann in jeder Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung geschehen. Die für Sie nächsten Beratungsstellen wären in Halle oder Naumburg. Es ist ratsam, einen Termin zu vereinbaren - entweder telefonisch unter der Nummer 0345/2130, per Mail an [email protected] oder über das Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-mitteldeutschland.de
Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten.
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