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Gerichtsentscheid Nachlassakten einsehen? Nur mit berechtigtem Interesse

Ein Angehöriger ist verstorben? Die bloße Verwandtschaft legitimiert Sie dann nicht automatisch, Nachlassakten einzusehen. Dafür braucht es sehr viel bessere Gründe. Welche das sind.

Von dpa 03.03.2025, 16:41
Die bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser reichen nicht als Begründung für die Einsicht in eine Nachlassakte aus.
Die bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser reichen nicht als Begründung für die Einsicht in eine Nachlassakte aus. Arne Dedert/dpa/dpa-tmn

München/Berlin - Wer erbt? Und was gibt es überhaupt zu erben? Informationen wie diese lassen sich aus einer Nachlassakte herauslesen. In manchen Fällen ist es also sicher interessant, mal einen Blick in die Unterlagen zu werfen. Doch ganz so einfach ist das nicht. Es braucht dafür ein berechtigtes Interesse, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 102 VA 138/24), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte seiner Tante und ihres verstorbenen Ehemanns beantragt - mit der Begründung, seine Erbrechte verfolgen zu wollen, die ihm laut einem notariellen Vertrag von 1907 zustehen sollen. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Einschätzung später.

Die bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser oder ein pauschales Interesse an der Aufklärung erbrechtlicher Hintergründe reichten nicht als Begründung für die Einsicht in eine Nachlassakte aus. Einem - wie hier - in weiten Teilen kaum nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers zu einem möglichen gesetzlichen oder testamentarischen Erbrecht müsse das Gericht nicht nachgehen.

Wann die Aussicht auf Einsicht gut ist

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in Nachlassakten liegt hingegen regelmäßig dann vor, wenn Rechte des Antragstellers auch nur mittelbar berührt werden könnten und die Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. 

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.