Fragen und Antworten zum Kindergeld Kindergeld: Was gibt es bei Neuantrag und Volljährigkeit zu beachten?

Paula H., Naumburg: Ich bekomme ein Kind und stelle dann zum ersten Mal einen Antrag auf Kindergeld. Wieso muss ich der Familienkasse auf dem Formular meine Steuer-ID angeben?
Antwort: Seit dem 1. Januar 2016 ist es gesetzlich geregelt, dass die Angabe der Steuer-ID eine Anspruchsvoraussetzung für den Kindergeld-Bezug ist. Angegeben werden müssen sowohl die Steuer-ID des Kindergeld-Berechtigten als auch die Steuer-ID des Kindes. Das besagen Paragraf 62 und 63 des Einkommensteuergesetzes. Wer in diesem Jahr einen Neuantrag auf Kindergeld stellt, muss also die Steuer-ID zwingend angeben. Werden sie der Familienkasse nicht mitgeteilt, wird der Kindergeld-Antrag abgelehnt. Hintergrund ist die Vermeidung von Doppelzahlungen. Ihre eigene Steuer-ID haben Sie vom Bundeszentralamt für Steuern bereits erhalten. Im Zweifelsfall können Sie diese beim Einwohnermeldeamt erfragen. Die Ihres Neugeborenen wird Ihnen ebenfalls vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch zugeschickt. Erfahrungsgemäß dauert das bis zu sechs Wochen nach der Geburt. Insofern macht es auch erst Sinn, den Kindergeld-Antrag nach Erhalt der Steuer-ID für das Kind zu stellen.
Manuela F., Saalekreis: Ich bekomme für meine Tochter Kindergeld. Stimmt es, dass es wegfällt, wenn der Familienkasse keine Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) von meiner Tochter vorliegt?
Antwort: Da Sie sich im laufenden Kindergeld-Bezug befinden, brauchen Sie zunächst keine Befürchtung zu haben, dass die Zahlung wegen der fehlenden Steuer-ID eingestellt wird. Die Familienkasse wird Sie anschreiben und auffordern, die Steuer-ID mitzuteilen, wenn diese noch nicht vorliegt. Bei den laufenden Kindergeld-Bezugsfällen ist vorgesehen, dass die Steuer-ID von der Familienkasse bis zum Jahresende abgefragt wird.
Sabine K., Bad Lauchstädt: Ich bin 23 Jahre alt, befinde mich noch in der Ausbildung und erhalte Kindergeld. Da ich schwanger bin, wollen wir heiraten. Wie verhält es sich dann mit dem Kindergeld? Kann ich es trotz Heirat weiter bekommen?
Antwort: Die Heirat spielt in Bezug auf Ihr Kindergeld keine Rolle. Seit 2012 gilt, dass das Einkommen des Kindes und damit auch der Unterhalt eines Ehepartners für den Kindergeldbezug ohne Bedeutung ist. Das Kind muss sich in der Ausbildung befinden und unter 25 Jahre alt sein. Dann kann auch für die Zeit des Mutterschutzes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Hingegen entfällt das Kindergeld für die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit, da Sie sich in dieser Zeit nicht in der Ausbildung befinden.
Jutta L., Halle: Ich erhalte für meine schwerbehinderte 39-jährige Tochter Kindergeld. Wie lange habe ich darauf Anspruch?
Antwort: Für den Kindergeld-Bezug eines schwerbehinderten Kindes gilt keine Altersbegrenzung. Der Anspruch besteht, solange ein berechtigter Elternteil lebt.
Sarah L., Burgenlandkreis: Mein Kind ist zu 20 Prozent behindert. Für das Kindergeld spielt das keine Rolle, wurde mir gesagt. Gibt es dafür hier besondere Kriterien?
Antwort: Beim Kindergeld-Bezug wird die Behinderung im Sinn des Einkommensteuergesetzes betrachtet. Die Prüfung erfolgt in drei Schritten: Es muss erstens eine Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein und nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel mit dem Schwerbehindertenausweis oder einen Feststellungsbescheid über einen Grad der Behinderung von mindestens 25. Darüber hinaus muss die Behinderung ursächlich dafür sein, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich durch eigene Erwerbstätigkeit zu unterhalten. Drittens spielt das Einkommen des behinderten Kindes eine Rolle. Das alles bedarf der Einzelfall-Entscheidung durch die Familienkasse. In jedem Fall ist es möglich, bei der Familienkasse einen Antrag zu stellen.
Nora T., Weißenfels: Ich bekomme für unseren Sohn, 17 Jahre alt, Kindergeld. Nach der zehnten Klasse beginnt er eine Lehre. Da er dann ein ziemlich hohes Lehrgeld bekommt: Kann er mit 18 dennoch Kindergeld berechtigt sein? Wie geht es mit 18 mit dem Kindergeld weiter?
Antwort: Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Dann läuft der Bezug aus. Darüber hinaus kann es nur bezogen werden, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das ist gegenüber der Familienkasse nachzuweisen. Die Familienkasse schreibt daher etwa zwei Monate vor dem 18. Geburtstag eines Kindes den Kindergeldberechtigten an und übersendet entsprechende Vordrucke. Diese können ausgefüllt und zusammen mit der Ausbildungsbescheinigung an die Familienkasse übersandt werden. Da sich Ihr Sohn dann in der Ausbildung befinden wird, besteht bei ihm auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Kindergeldanspruch. Das hohe Lehrlingsentgelt ist ohne Bedeutung. Seit 2012 spielt bei einer Erstausbildung des Kindes dessen Einkommen keine Rolle mehr.
Tom K., Saalekreis: Meine Frau hat mich und unseren zwölf Jahre alten Sohn verlassen. Das Kindergeld wird auf ihr Konto eingezahlt. Wie geht es damit jetzt weiter?
Antwort: Vorrangig hat der Elternteil Anspruch auf das Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Das sind Sie. Aus diesem Grund sollten Sie nun bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld stellen. Die beiden Formulare, den Antrag selbst und die Anlage Kind, erhalten Sie bei der Familienkasse. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Haushaltsaufnahme des Kindes vorzulegen. Sie können sich die Vordrucke zuschicken lassen oder laden sie im Internet unter www.familienkasse.de herunter. Wird der Antrag bewilligt, wird das Kindergeld an Sie ausgezahlt und die Zahlung an Ihre Frau eingestellt.
Dirk L., Anhalt-Bitterfeld: Ich bin geschieden und seit kurzem lebt mein 14-jähriger Sohn aus erster Ehe bei mir. Bisher erhält die Mutter das Kindergeld. Sie hat auch noch alle Unterlagen von dem Jungen wie die Geburtsurkunde. Was muss ich tun?
Antwort: Wenn der Sohn bei Ihnen eingezogen ist und bei Ihnen lebt, sind Sie der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil. Das bedeutet, dass Sie einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen können. Ausfüllen müssen Sie dafür den Antrag, die Anlage Kind sowie eine sogenannte Haushaltsbescheinigung, da der Sohn neu bei Ihnen gemeldet ist. Diese Bescheinigung müssen Sie vom Einwohnermeldeamt abstempeln lassen. Die Formulare erhalten Sie allesamt bei der Familienkasse. Notwendig für den Antrag sind die Steueridentifikationsnummer Ihres Sohnes und ein Vaterschaftsnachweis.
Hannah L., Burgenlandkreis: Ich bin geschieden. Unser Kind lebt wechselweise zur Hälfte bei mir und beim Vater. Ist es richtig, dass ich jeden Monat die Hälfte des Kindergeldes an meinen Ex abtreten muss?
Antwort: Die Familienkasse zahlt das Kindergeld auch beim sogenannten Wechselmodell immer in voller Höhe an einen Elternteil. Die Eltern bestimmen einvernehmlich untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Eine Aufteilung, so wie Sie es beschreiben, kann demzufolge nur früher in einem Scheidungs- oder in einem Sorgerechtsverfahren geregelt worden sein. Ist dies der Fall, können Sie jetzt nur noch auf zivilrechtlichem Weg dagegen vorgehen.
Paula O., Burgenlandkreis: Die Lehre meines Sohnes, 20 Jahre alt, neigt sich mit den Prüfungen dem Ende zu. Allerdings muss er noch ein halbes Praktikumsjahr dranhängen, das mit zu seiner Lehre zählt. Somit endet seine Lehre eigentlich erst im Februar 2017. Geht der Kindergeld-Bezug auch während des Praktikums weiter , auch wenn er da einen Lohn von 600 Euro bekommt ?
Antwort: Solange ein Praktikum Bestandteil der Ausbildung ist, gehört es zu der Ausbildung des Kindes und es steht Kindergeld für die Zeit des Praktikums zu. Da die Familienkasse höchstwahrscheinlich keine Kenntnis von dem zur Lehre gehörenden Praktikum hat, empfiehlt es sich, ihr schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, dass nach den bestandenen Lehrabschlussprüfungen die Ausbildung erst im Februar 2017 nach dem zu der Lehre gehörigen halbjährigen Praktikum endet.
Franziska M., Bernburg: Unser Sohn zahlt Unterhalt für seinen 16-jährigen Sohn. Die Mutter erhält das Kindergeld für ihn. Muss das Kindergeld nicht geteilt werden, da bei dem Unterhaltszahlbetrag das halbe Kindergeld abgezogen wird?
Antwort: Das Kindergeld wird in voller Höhe immer an denjenigen Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das ist schon immer so. Da der Sohn im Haushalt der Mutter lebt, erhält auch sie das Kindergeld. Kindergeld-Bezug und Unterhaltszahlung für das Kind sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Die Unterhaltszahlung für das Kind richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei mindert sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag bei Minderjährigen um das halbe Kindergeld und ergibt so den Unterhalt-Zahlbetrag. Das hat aber mit dem Kindergeld-Bezug und der Entscheidung der Familienkasse nichts zu tun, sondern ist ein eigenes Rechtsgebiet.
Karin F., Mansfelder Land: Meine Enkelin (23) lebt allein mit Kind in eigener Wohnung. Sie ist noch in der Lehre und erhält Lehrlingsgeld. Kann für sie nicht Kindergeld bezogen werden? Wie kommt sie dazu? Ihre Eltern kümmern sich kaum.
Antwort: Für jedes Kind, das sich in der Ausbildung befindet und unter 25 Jahre alt ist, kann Kindergeld bezogen werden. Wenn Eltern ihre Unterstützungspflicht dem Kind gegenüber nicht wahrnehmen und ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kann das Kind bei der Familienkasse auch eine Abzweigung des Kindergeldes beantragen, das heißt einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes stellen. Das bedeutet in Ihrem Fall, das Kindergeld würde direkt auf das Konto Ihrer Enkelin ausgezahlt, solange sie die Voraussetzungen für den Kindergeld-Anspruch erfüllt. Wichtig ist, dass Ihre Enkelin bei der Familienkasse einen solchen Abzweigungsantrag stellt. Das Lehrlingsentgelt der Enkelin ist dabei völlig außen vor, da eigenes Einkommen seit 2012 für den Kindergeld-Bezug ohne Belang ist.
Nina K., Salzlandkreis: Ich bin 19 Jahre alt. Ich habe bereits eine eigene Wohnung und ein kleines Kind. Mein Vater zahlt mir nachweislich 155 Euro Unterhalt pro Monat. Meinen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes hat die Familienkasse abgelehnt. Hab ich nicht Anspruch darauf? Geschwister habe ich keine.
Antwort: Es ist richtig, dass Sie den Antrag gestellt haben, denn Sie erfüllen alle Anspruchsvoraussetzungen für die „Abzweigung“ des Kindergeldes. Zumal der Unterhalt Ihres Vaters (155 Euro) unter dem Betrag des Kindergeldes (190 Euro) liegt. Aus diesem Grund sollten Sie Einspruch gegen die Ablehnung einlegen. Beachten Sie dabei die Frist von einem Monat. Verweisen Sie darauf, dass Sie zumindest Anspruch auf die Differenz in Höhe von 35 Euro haben.
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