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Betriebskosten Betriebskosten: Wofür Mieter alles zahlen müssen

24.08.2016, 11:12
Ein Schreiben zu den Betriebskosten einer Wohnung und eine Neuberechnung
Ein Schreiben zu den Betriebskosten einer Wohnung und eine Neuberechnung dpa-Zentralbild

Berlin - Viele Mieter können sich freuen: Die Betriebskosten sinken, berichtet der Deutsche Mieterbund (DMB). Grund ist das vergleichsweise niedrige Preisniveau für Öl und Gas. Heizen und die Versorgung mit Warmwasser werden daher oft günstiger. Doch Heizung und Warmwasser sind nicht die einzigen Posten in der Betriebskostenabrechnung. Wofür Mieter oft noch zahlen:

Wasserverbrauch

Neben dem Warmwasserverbrauch wird auch der Verbrauch von Kaltwasser abgerechnet. Nach Angaben des Mieterbundes erfolgt die Abrechnung oft nach dem Verteilerschlüssel „Wohnfläche“. Nur im Neubaubereich muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Grundsteuer

Auch an der Grundsteuer müssen sich Mieter beteiligen. In der Betriebskostenverordnung taucht dieser Posten mit der etwas umständlichen Bezeichnung „laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks“ auf.

Hauswart

Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Überwachung der Heizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls - das sind typische Aufgaben des Hausmeisters. Die Kosten dafür kann der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Ist der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig, gehört dies aber nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Müllbeseitigung

Die Ausgaben für die Müllabfuhr tauchen in der Betriebskostenabrechnung ebenfalls meist auf. Aber Achtung: Nicht rechtens ist es laut DMB, Kosten für die Beseitigung von Bauschutt oder Sperrmüll abzurechnen.

Sach- und Haftpflichtversicherungen

Kosten für Versicherungen des Gebäudes können an die Mieter weitergegeben werden. Hierunter fallen zum Beispiel Policen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, aber auch Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.

Allgemeinstrom

Die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie den Zugängen, Fluren, Treppen, Kellern und Bodenräumen zahlt nicht allein der Vermieter. Hieran beteiligen sich in der Regel alle Mieter.

Straßenreinigung und Schornsteinfeger

Die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten für die Säuberung der Straßen und Fußwege können Vermieter auf die Mieter umlegen. Gleiches gilt für die Kosten des Winterdienstes und Ausgaben für den Schornsteinfeger.

Betriebskosten: Fehler in Abrechnung rechtzeitig reklamieren

Spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter Fehler reklamiert haben. Nach Ablauf dieser Jahresfrist ist das nicht mehr möglich, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das gilt unabhängig davon, wie fehlerhaft die Abrechnung ist, oder auch, wie oft der Mieter bei früheren Abrechnungen diesen Fehler schon reklamiert hat.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Vermieter 700 Euro Vorauszahlungen des Mieters nicht berücksichtigt und außerdem Kosten für Instandhaltung und Verwaltung abgerechnet. Der Mieter rügte diese Fehler, allerdings erst nach 22 Monaten. Zu spät, wie die Richter entschieden (Az.: VIII ZR 209/15).

Mieter: Zwölfmonatsfrist für Reklamation

Trotz dieser gravierenden Fehler sei die Abrechnung formell ordnungsgemäß. Die inhaltlichen Fehler hätte der Mieter innerhalb der Zwölfmonatsfrist reklamieren müssen. Das gelte sowohl für die zu Unrecht nicht berücksichtigten Vorauszahlungen als auch für die Kostenpositionen Instandhaltung und Verwaltung, die nach dem Gesetz gar nicht als Betriebskosten umlegbar sind.

Bereits früher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zwölfmonatsfrist auch gilt, wenn Mieter in den Vorjahren den immer gleichen Fehler des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung regelmäßig reklamiert hatten. Hier ging es um die Position Grundsteuer, die der Mieter laut Mietvertrag nicht zahlen musste, der Vermieter aber Jahr für Jahr abrechnete. Weil der Mieter einmal vergessen hatte, innerhalb der Frist zu reklamieren, musste er für dieses Jahr Grundsteuer zahlen (Az.: VIII ZR 185/09). (dpa)