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Experten beantworten Ihre Fragen zum Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld: Fragen und Antworten zu Hartz IV und Erbe und Zuverdienst

28.08.2017, 06:46

Halle (Saale) - Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen

Jobcenter Halle

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Bettina F., Hettstedt: Wie viel Vermögen darf man haben, damit es bei einem Hartz-IV-Bezug unangetastet bleibt? Ich bin 51 Jahre alt und muss jetzt Arbeitslosengeld II (Alg II) beantragen.

Alle nach dem 1. Januar 1948 Geborenen haben einen Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Außerdem gibt es einen einmaligen Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro. Zudem kann ein Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen in einem abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag hinzukommen. Dieser muss zwingend so gestaltet sein, dass er einen Verwertungsausschluss bis zum 60. Lebensjahr einschließt. Zusätzlich ist das geförderte Vermögen in der Riester-Rente geschützt. Die Freibeträge gelten in einer Bedarfsgemeinschaft (Ehepaar) jeweils für Mann und Frau. Entsprechend Ihrem Alter steht Ihnen grundsätzlich ein Vermögensfreibetrag von 7 650 Euro zu. Unter Umständen kämen die oben genannten weiteren Beträge hinzu.

Gitta S., Naumburg: Ich erhalte seit eineinhalb Jahren Alg II. Aus einer Erbschaft bekomme ich jetzt eine größere Geldsumme. Fällt sie in meinen Vermögensfreibetrag?

Nein. Der Ihnen aus der Erbschaft zufließende Betrag zählt als Einkommen und wird auf Ihren Leistungsbezug angerechnet. Als Vermögen gilt nur das, was bei Antragstellung auf Alg II als Geldwert vorhanden war. Beträge, die während des Alg-II-Bezuges zufließen, gelten immer als anrechenbares Einkommen.

Beate S., Bernburg: Ich bekomme Alg II. Inwieweit wird eine Erbschaft von 20 000 Euro auf den Bezug angerechnet?

Bei laufendem Alg-II-Bezug zählt die Erbschaft im Monat des Zuflusses als Einkommen und muss auf den Bedarf angerechnet werden. Damit fallen Sie ab diesem Monat aus dem Bezug des Alg II heraus, da Ihr Einkommen höher ist als Ihr monatlicher Bedarf. Nach Paragraf 11 Absatz 3 SGB II ist deshalb das Erbe, sprich die einmalige Einnahme, auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit dem entsprechenden Teilbetrag von 3 333 Euro (20 000 geteilt durch 6) zu berücksichtigen. Da das Einkommen damit in dieser Zeit den monatlichen Bedarf übersteigt, haben Sie keinen Anspruch auf Alg II. Sofern Sie nach Ablauf des halben Jahres erneut einen Antrag auf Alg II stellen, wird das noch vorhandene Geld jetzt als Vermögen berücksichtigt. Für Vermögenswerte gelten Freibeträge, so dass Sie gegebenenfalls erneut Anspruch auf Alg II haben könnten. Beachten Sie: In den Monaten, in denen Sie kein Alg II beziehen, müssen Sie sich freiwillig krankenversichern.

Karin H., Quedlinburg: Mir geht es um die Erbschaft bei einem Alg-II-Bezieher. Bei laufendem Bezug wird doch ein Erbe als Einkommen auf sechs Monate aufgeteilt. Was passiert danach? Erhalte ich wieder Alg II, auch wenn noch ein höherer Restbetrag vorhanden ist?

Das Restvermögen aus der Erbschaft gilt nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr als Einkommen. Es wird bei einem erneuten Antrag auf Alg II Ihrem Vermögen zugerechnet. Ist der übersteigende Teil des Vermögens höher als der dreimonatige Alg-II-Bedarf, erfolgt eine volle Ablehnung des Alg-II-Bezuges. Ist das nicht der Fall, also wird der dreimonatige Bedarf unterschritten, erfolgt nur eine teilweise Ablehnung des Bezuges, beispielsweise für ein oder zwei Monate. Danach wird Ihr Alg II weiter gezahlt, soweit die Voraussetzungen bestehen. Gegebenenfalls sollten Sie prüfen, inwieweit der Restbetrag auch als besonders geschützte Altersvorsorge angelegt werden könnte.

Marie M., Falkenstein: Mein Mann und ich erhalten Alg II. Wie verhält es sich, wenn wir von meinem Schwiegervater das Haus erben?

Wenn Sie das geerbte Haus verkaufen, zählt der Erlös als anrechenbares Einkommen bei Ihnen. Für den Fall, dass Sie vorher bereits das Haus mitbewohnten beziehungsweise in das geerbte Haus einziehen, zählt es als geschütztes Vermögen. Bei Selbstnutzung wird das Haus nicht angerechnet, soweit es sich in den akzeptablen Größenordnungen bewegt. Diese Regelung gilt seit dem 1. August 2016.

Frank L.,Saalekreis: Wie verhält es sich, wenn ein Alg-II-Bezieher ein Auto von nur noch geringem Wert geschenkt bekommt?

Der Geldwert des Autos zählt im Folgemonat der Schenkung als Vermögen und fließt in dieses ein. Für Vermögen steht ein Freibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu. Wird dieser Wert überschritten - das Auto summiert mit anderem vorhandenen Vermögen - kommt es zu einer Anrechnung auf den Alg-II-Bezug. Allerdings gibt es bei einem Pkw noch eine besondere Regelung: Für alle erwerbsfähigen Leistungsbezieher gilt, dass sie ein Auto im Wert von mindestens 7 500 Euro besitzen dürfen. Bis zu dieser Grenze gilt ein Auto grundsätzlich als angemessen und darf nicht zum Vermögen gerechnet werden.

Manuela T., Kemberg: Meine Tochter wohnt mit ihrem Partner zusammen, der Alg II erhält. Wie wird bei einer Betriebskosten-Erstattung verfahren?

Ihre Tochter gehört zu der Bedarfsgemeinschaft. Die Betriebskosten-Erstattung wird in den Folgemonaten bei den sogenannten Kosten für Unterkunft und Heizung gegengerechnet - solange bis sie aufgebraucht sind. Die Regelbedarfsbezüge bleiben davon unberührt.

Jürgen B., Köthen: Ich bekomme eine Verletztenrente. Wird sie auf den Alg-II-Bezug angerechnet? Gibt es hier den Freibetrag von 100 Euro?

Nein. Der Grundfreibetrag von 100 Euro gilt bei Alg-II-Bezug nur bei Erwerbseinkommen, nicht aber bei Verletztenrenten. Die Verletztenrente ist eine Sozialleistung, für die nur eine Versicherungspauschale von 30 Euro und der Betrag der Kfz-Haftpflicht als Freibetrag zustehen.

Lore A., Quedlinburg: Ich bin 51 Jahre und erhalte seit August 2016 Alg II nur in Höhe von 202 Euro. Dieser geringe Bezug wurde damit begründet, dass ich mit meiner Mutter in deren Haus wohne und sie einen Rentenzahlbetrag von 1 200 Euro hat. Ihre Rente würde auf meinen Bezug angerechnet. Ist denn das rechtens?

Nein. Die Rente Ihrer Mutter darf nicht auf Ihren Leistungsbezug angerechnet werden. Ihnen steht der volle Regelsatz zu. Lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung werden halbiert. Offensichtlich geht das Jobcenter von einer Unterhaltsvermutung aus. Legen Sie gegen Ihren neuen Alg-II-Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Vermutung nach Paragraf 9 Absatz 5 SGB II nicht auf Sie zutrifft. Sie erhalten keine finanzielle Unterstützung von Ihrer Mutter. Dem Widerspruch legen Sie eine eidesstattliche Erklärung Ihrer Mutter bei, dass sie Sie finanziell nicht unterstützt. Erhalten Sie daraufhin einen abschlägigen Bescheid, sollten Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen. Das ist kostenfrei. Außerdem stellen Sie einen Überprüfungsantrag Ihrer Bescheide seit August 2016 mit der gleichen Begründung und der eidesstattlichen Erklärung Ihrer Mutter. Daraufhin müssen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Nachhinein maximal innerhalb von drei Monaten neu geprüft werden. Ansonsten gehen Sie mit einer Untätigkeitsklage vor das Sozialgericht.

Karin J., Burgenlandkreis: Ich beziehe Alg II und soll nun bestellte Betreuerin einer entfernten Verwandten werden. Dafür würde ich eine Aufwandsentschädigung von 399 Euro im Jahr bekommen. Wird das Geld angerechnet?

Nach Ihrer Schilderung ist die Aufwandsentschädigung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Paragraf 11a SGB II einzustufen. Demnach zählt sie zu den „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden“. Dieses Geld darf nicht auf Ihren Bezug angerechnet werden.

Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten.