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Pflegereform, Feiertag, mehr Rente Änderungen 2017: Pflegereform, Feiertag, mehr Rente, Unterhalt, Verkehrsregeln, zusätzlicher Feiertag - Diese neuen Gesetze und Regelungen kommen im neuen Jahr auf Verbaucher zu.

01.01.2017, 08:15
Auch 2017 stehen viele Änderungen und neue Gesetze für Verbraucher an.
Auch 2017 stehen viele Änderungen und neue Gesetze für Verbraucher an. imago stock&people

Auch 2017 stehen einige neue Gesetze und Änderungen für Verbraucher auf dem Plan. Wir haben die wichtigsten für Sie in der Übersicht gesammelt.

Es gibt einen zusätzlichen Feiertag

In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche gesetzliche Feiertage. So werden die Heiligen Drei Könige beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt gefeiert, nicht aber im Rest Deutschlands. 2017 gibt es einmal einen zusätzlichen Feiertag für alle Deutschen: den Reformationstag am 31. Oktober anlässlich des Luther-Jubiläums. (In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist er ein generell gesetzlicher Feiertag)

Der Überlieferung zu Folge hat der Theologe Martin Luther an diesem Tag vor 500 Jahren die 95 Thesen gegen den Ablasshandel an die Tür der Schlosskirche in Wittenberg angeschlagen und die Reformation damit eingeleitet.

Neue Verkehrsregeln

Auch beim Verkehr ändert sich 2017 einiges. So gibt es eine neue Regelung zu Rettungsgassen:
Sobald Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder es Stillstand gibt, müssen sie eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und der unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Spuren fahren also die Autos auf dem linken Streifen nach links und alle anderen nach rechts. Bisher sollte etwa bei vier Spuren die Gasse in der Mitte gebildet werden

Eltern mit Kleinkindern mussten bisher auf dem Radweg oder der Straße fahren, während das Kind auf dem Fußgängerweg fahren sollte. Das ändert sich – nun dürfen auch die Eltern den Fußweg nutzen.

Radfahrer müssen sich 2017 nach den Ampel-Lichtzeichen der Autofahrer richten. Bisher galten für sie die Regeln der Fußgängerampeln. Auf gekennzeichneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

Lesen Sie hier mehr über die Neuerungen im Straßenverkehr 2017.

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt erstmals zum 1. Januar um 34 Cent auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Hartz IV wird erhört

Zum Jahresbeginn 2017 sollen Leistungen für alle steigen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt zum 1. Januar von 404 auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder zwischen 6 und 13 erhöht sich um 21 auf 291 Euro.

Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahre beträgt 2017 weiterhin 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahren erhalten vom Januar an 311 Euro.

Strom wird teurer

Verbraucher müssen zur Förderung von Strom aus Windkraft und Sonne wohl auch 2017 tiefer in die Tasche greifen. Die sogenannte Ökostrom-Umlage (EEG) wird von 6,35 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde angehoben. Die Umlage zahlen Verbraucher über die Stromrechnung. Die EEG-Umlage wird als Differenz zwischen dem Preis, den Stromerzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom berechnet.

Neuerungen bei Rente und Altersvorsorge 2017

Rente steigt etwas an

Die Rentner können im kommenden Jahr mit einem Plus von bis zu 2,0 Prozent rechnen - im Osten wieder ein bisschen mehr als im Westen. Die genaue Erhöhung steht erst im Frühjahr fest.

Förderung für betriebliche Altersvorsorge steigt

Zum 1. Januar steigt nach Angaben der VZ NRW die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 6350 Euro (West) und 5700 Euro (Ost). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

Flexi-Rente

Arbeitnehmer können flexibler aus dem Berufsleben aussteigen. Künftig kann eine neu eingeführte Teilrente mit Teilzeitarbeit kombiniert werden. Das soll Anreiz bieten, länger zu arbeiten. Außerdem dürfen diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, künftig deutlich mehr hinzuverdienen.

Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro im Monat betrug. Ab Juli 2017 können Rentner jährlich 6300 Euro hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Rürüp-Rente

Inhaber einer Basis-Rente («Rürup-Rente») können 2017 nach Darstellung der Versicherungswirtschaft erneut einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente von 22 767 auf 23 362 Euro. Zudem wachse der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtige, von 82 auf 84 Prozent. Somit seien 2017 maximal 19 624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.

Mindestunterhalt soll steigen

Alleinerziehende Mütter oder Väter sollen künftig besser abgesichert sein, wenn der andere Elternteil Unterhalt für das gemeinsame Kind verweigert. Der sogenannte Unterhaltsvorschusses wird ausgeweitet.

Die Gesetzespläne sehen vor, die Begrenzung der Bezugsdauer auf sechs Jahre abzuschaffen und die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre zu erhöhen. Kommunen bezweifeln, dass dies bereits im Januar greift.

Garantiezins sinkt

Ab Januar gilt für klassische Lebensversicherungen ein niedrigerer Höchstrechnungszins – auch Garantiezins genannt. Er sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent und ist der Zinssatz, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen.

Der neue Garantiezins gilt laut Branchenverband GDV für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden ändere sich nichts; sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Änderungen bei den Steuern

Steuererklärung wird einfacher, aber strenger

Für die Abgabe ihrer Steuererklärung haben Verbraucher künftig zwei Monate mehr Zeit: Der späteste Abgabetermin wird nicht mehr der 31. Mai sein, sondern der 31. Juli.

Da sich diese neue Frist auf die Steuererklärung für 2017 bezieht, gilt die Frist für 2018.

Außerdem müssen Belege nicht mehr eingereicht werden – allerdings müssen sie aufgehoben werden. 

Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgibt, muss künftig 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro pro Monat, Verspätung zahlen. Die Obergrenze für den Verspätungszuschlag beträgt 25 000 Euro.

Eine ausführlichere Erklärung zu den Veränderungen bei der Steuererklärung 2017 finden Sie hier.

Grundfreibetrag steigt

Durch den Grundfreibetrag soll das Existenzminimum der Bundesbürger steuerfrei bleiben. Erst bei Einkünften nach dieser Grenze wird eine Einkommenssteuer fällig. Bisher liegt er bei 8742 Euro für Ledige und 16 944 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete. Ab 2017 wird der Freibetrag um 168 Euro erhöht.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2017 in Rente geht, muss 74 Prozent seiner Rente versteuern. Bisher lag der steuerpflichtige Anteil bei 72 Prozent, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nur noch 26 Prozent der Bezüge sind im kommenden Jahr steuerfrei.

Absetzbarer Betrag für Vorsorgeaufwendungen steigt

Im kommenden Jahr können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von 82 auf 84 Prozent. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken.

Neue Steuerregeln für Lebensversicherungen

Ab 2017 greifen bei Einmalauszahlungen neue Steuerregeln. Betroffen sind nach Angaben des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben. Sie müssen nun die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern.

Voraussetzung dafür: Sie haben zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet und der Vertrag hat mindestens zwölf Jahre bestand. Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind hingegen weiterhin steuerfrei.

Das ändert sich mit der Pflegereform

Die Neuerungen der Pflegereform

Erstmals erhalten ab kommendem Jahr alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – egal, ob sie von körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen betroffen sind. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Der jeweilige Grad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt.

Der Hilfsbedarf, den jemand hat, wird künftig nicht mehr in Minuten gemessen, sondern soll sich nach dem Grad der Selbstständigkeit des Menschen richten: Wie sehr ist er auf Hilfe von anderen angewiesen, wie gut kann er sein Leben noch alleine führen? Dabei spielen sechs Bereiche eine Rolle: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Für jeden werden abhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigung Punkte vergeben. Sie werden am Ende gewichtet und addiert. Von der Gesamtpunktezahl hängt ab, in welchen Pflegegrad ein Betroffener eingestuft wird.

Das neue System gilt vorerst für diejenigen Menschen, die erst ab Januar 2017 einen Pflegegrad beantragen.

Kein Zurückstufung für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad – niemand soll weniger Leistungen als zuvor erhalten. Im Gegenteil: Die allermeisten erhalten durch die Umstellung monatlich mehr.

„So erhält ein Pflegebedürftiger der Stufe zwei ohne eingeschränkte Alltagskompetenz im Pflegegrad drei insgesamt 87 Euro zusätzlich für die Pflege durch Angehörige beziehungsweise 154 Euro mehr für die Unterstützung durch einen Pflegedienst“, erläutert Gernot Kiefer, Vorstand des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung in Berlin. (chs/mz)