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Ebay, Vinted und Co. Ab wann Privatverkäufe steuerpflichtig sind

Wer regelmäßig online Dinge verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt davon Wind bekommt. Doch nicht in jedem Fall will es gleich an den Gewinnen beteiligt werden.

Von dpa 19.02.2025, 00:05
Steuerpflichtig oder nicht? Nicht jeder, der etwas auf Plattformen zum Verkauf anbietet, muss mögliche Gewinne mit dem Finanzamt teilen.
Steuerpflichtig oder nicht? Nicht jeder, der etwas auf Plattformen zum Verkauf anbietet, muss mögliche Gewinne mit dem Finanzamt teilen. Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Berlin - Machen Sie gelegentlich mal Dinge aus dem Keller oder Kleiderschrank zu Geld? Dann müssen Sie hierfür in aller Regel keine Steuern zahlen. Und das, obwohl nach Angaben des Bundes der Steuerzahler die Verkaufsplattform Ihre Aktivitäten mitunter mit dem Finanzamt teilt.

Denn seit Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes im Jahr 2023 müssen Online-Plattformen wie Ebay, Vinted und Co. sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden, die mindestens 30 Verkäufe tätigen oder 2.000 Euro damit einnehmen. Diese Meldegrenze gilt pro Plattform und Jahr. Doch nur weil die Verkaufsaktivitäten von Verbraucherinnen und Verbrauchern gemeldet werden, bedeutet das nicht, dass auch Steuern für die Verkäufe zu entrichten sind.

Freigrenze und lange Haltedauer schützen vor Steuerlast

Denn zum einen sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu 1.000 Euro im Jahr steuerfrei. Wer auch nur einen Euro mehr verdient, ist zur Versteuerung des Gesamtgewinns verpflichtet. Um den Gewinn zu ermitteln, sind die Einkaufskosten von den Verkaufskosten abzuziehen. Der Verkaufserlös selbst kann damit also deutlich höher liegen und trotzdem nicht der Steuerpflicht unterliegen, so der Bund der Steuerzahler.

Zum anderen gelten private Veräußerungsgewinne dann als steuerfrei, wenn die verkaufte Ware mehr als ein Jahr im Eigentum des Verkäufers stand. Diese Frist ist auch unter dem Namen „Spekulationsfrist“ bekannt.

„Für Steuerzahler, die eine Sammlung wie zum Beispiel Briefmarken oder Matchbox-Autos erben und diese verkaufen möchten, beginnt die Spekulationsfrist nicht erneut mit dem Erbfall“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Auch hier beginnt die Frist mit dem ursprünglichen Kaufdatum des Erblassers zu laufen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dieses im Idealfall anhand von Belegen nachweisen können.