Sachsen-Anhalt Kitas und Horte werden bestreikt: Was berufstätige Eltern jetzt wissen müssen
Höhere Löhne, bessere Arbeitsbedingungen, mehr Respekt: Das fordern Erzieher und Sozialarbeiter in Sachsen-Anhalt – und legen dafür am Freitag ihre Arbeit nieder. Welche Optionen haben berufstätige Eltern, wenn die Kita zu macht?

Halle/Magdeburg - Mit Verdi und der GEW haben gleich zwei Gewerkschaften an diesem Freitag, 7. März, Beschäftigte aus Kitas und Horten in Halle und weiteren Landkreisen zum Warnstreik aufgerufen.
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Die Gewerkschaften verhandeln seit dem 24. Januar mit den Arbeitgebern über eine Gehaltserhöhung für die mehr als 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen.
Da die Arbeitgeberseite auch bei der zweiten Verhandlungsrunde am 17./18. Februar kein verhandlungsfähiges Angebot auf den Tisch gelegt habe, wolle man kurz vor der nächsten Runde nun ein deutliches Zeichen setzen, teilen die Gewerkschaften mit. Welche Einrichtungen vom Streik konkret betroffen sind, ist bislang noch unklar.
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Die Streikkundgebung von Verdi findet am Freitag unter anderem um 9 Uhr im Volkspark in Halle statt. Die GEW trifft sich ab 8 Uhr im Capitol Halle. Die Gewerkschaften fordern neben einer Gehaltserhöhung von acht Prozent unter anderem auch höhere Zuschläge für Überstunden und drei zusätzliche freie Tage pro Jahr.
Was passiert, wenn die Kita schließt?
Eltern stehen dann vor der Frage: Wie lassen sich Arbeit und Kinderbetreuung organisieren? Zu Hause bleiben, im Homeoffice arbeiten, Urlaub nehmen oder das Kind mit ins Büro nehmen? Was ist erlaubt - was nicht? Antworten auf wichtige Fragen.
Kita in der Notbetreuung: Kann ich zu Hause bleiben?
„Eines vorweg: Kinderbetreuung ist in erster Linie die Privatangelegenheit der Beschäftigten“, sagt Till Bender, Jurist bei der Rechtsschutz-Abteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Es sei Sache der Eltern, wie sie ihre Arbeitsverpflichtung mit ihren privaten Verpflichtungen und Interessen in Einklang bringen.
Sind Kinder also nicht betreut, weil die Kita oder der Kindergarten die vereinbarte Leistung nicht erbringt, müssen sich die Eltern darum bemühen, das Kind anderweitig zur Betreuung zu geben, sodass sie arbeiten können. „Erst wenn das nicht möglich ist, dürfen sie der Arbeit fernbleiben, weil es ihnen unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen“, erklärt Bender.
Wichtig: Eltern müssen den Arbeitgeber so schnell wie möglich darauf hinweisen, dass sie nicht kommen können und dürfen nicht einfach so zu Hause bleiben.
Bekomme ich weiter Gehalt, wenn ich zu Hause bleibe?
Das ist abhängig vom Einzelfall. Schließt die Kita etwa von einem Tag auf den anderen, weil alle Betreuungspersonen krank sind, könne ein Fall der vorübergehenden Arbeitsverhinderung vorliegen, so Bender. Dann bekommen Beschäftigte auch weiter ihr Geld.
Achtung: Dieser Anspruch kann durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Ohnehin würde er nur für eine Übergangszeit gelten, in der Regel gehen Rechtsexperten von etwa fünf Tagen aus. „Wenn dann immer noch keine anderweitige Betreuung gefunden ist, müssen die Eltern zwar immer noch nicht arbeiten, sie bekommen dann aber auch keinen Lohn.“
Kann der Arbeitgeber mich zwingen, Urlaub zu nehmen?
„Kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, Urlaub zu nehmen“, so Bender. Bei Überstunden komme es auf die Regelung im jeweiligen Betrieb an. Klar ist: „Arbeitnehmer werden aber oft schon aus finanziellen Erwägungen von sich aus Urlaub oder Überstunden einbringen, weil sie dann keine Lohneinbußen haben.“

Wer keinen Urlaub mehr über hat, dem bleibt Bender zufolge nur die unbezahlte Freistellung oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto - die dann wieder reingearbeitet werden müssen. Der Rechtsexperte empfiehlt, in jedem Fall das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gegebenenfalls den Betriebsrat einzuschalten.
Kann ich ins Homeoffice oder mein Kind mit zur Arbeit bringen?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht, stellt Till Bender klar. Ein Anspruch könne sich aber zum Beispiel aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Die könne dann etwa eine Regelung enthalten, wonach Homeoffice vorrangig zu gewähren ist, wenn Betreuungspflichten bestehen. „Auch wenn kein rechtlicher Anspruch besteht, lohnt sich in jedem Fall das Gespräch mit dem Arbeitgeber“, so der Rechtsexperte. Der habe ja meist ebenfalls kein Interesse daran, dass Beschäftigte ausfallen - selbst wenn kein Lohn gezahlt wird.
Ob man das Kind mit zur Arbeit bringen kann, hängt Till Bender zufolge nicht zuletzt von der Art der Arbeit und dem Alter des Kindes ab. Wo strenge Arbeitsschutzauflagen im Betrieb gelten, wird das nicht möglich sein. Anderswo - etwa in Büros - gebe es hingegen sogar spezielle Kinderzimmer. Auch hier empfiehlt Bender, mit Vorgesetzten oder dem Betriebsrat Kontakt aufzunehmen. Wichtig: Die Arbeit darf durch die Anwesenheit des Kindes nicht wesentlich gestört werden. Alle - die Eltern und auch die Kollegen - müssen ihrer Arbeit weiter nachkommen können.