Extra Extra: Urteil: Elternunterhalt bei Gutverdienenden
Halle/MZ. - Auch das Einkommen, Vermögen von Erwerbstätigen kann in bestimmten Fällen für Unterhaltspflichten gegenüber ihren Eltern herangezogen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im Fall war es darum gegangen, inwieweit Kinder für Pflegeheimkosten ihrer betagten Eltern aufkommen müssen.
Der Landkreis verlangt von der Tochter einer 91-jährigen Mutter Unterhalt für ungedeckte restliche Heimkosten. Die berufstätige Tochter, deren Ehemann gut verdient, will freiwillig nur 70,50 Euro monatlich zahlen, während der klagende Landkreis als Heimträger 262 Euro pro Monat für angemessen hält.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verlangte von der Tochter rund 88 Euro monatlich, weil bei ihrem Monatseinkommen von 1238 Euro netto ein angemessener Selbstbehalt von 1150 Euro bleiben müsse. Das Netto-Einkommen ihres Ehemannes von monatlich 1994 Euro dürfe für die Unterhaltszahlungen nicht herangezogen werden, weil dies zu einer "verdeckten Schwiegersohnhaftung" führen würde. Die Frau wohnt mietfrei im Haus des Mannes, beide haben keine Kinder.
Der BGH hob jetzt auf die Revision des Landkreises das OLG-Urteil teilweise auf. Der Selbstbehalt - also Eigenbedarf - der Tochter könne schon dadurch gewahrt sein, dass sie im Rahmen des gemeinsamen Familienunterhalts mit ihrem gut verdienenden Ehemann ihr Auskommen finde. Wenn ihr Einkommen für den Familienunterhalt nicht benötigt werde und stattdessen zur Vermögensbildung verwendet werde, stehe es "grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung", so der BGH. Das OLG muss nun neu prüfen, in welcher Höhe das Einkommen der Tochter für den Familienunterhalt benötigt wird. ddp
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 69/01 - Urteil vom 14. Januar 2004