1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Ehe und Trennung: Ehe und Trennung: Miete ist gemeinsame Pflicht

Ehe und Trennung Ehe und Trennung: Miete ist gemeinsame Pflicht

Von Matthias von Arnim 10.11.2003, 09:17
Charakter passt nicht immer zu Charakter: Viele Frauen und Männer haben den Trennungsgrund des „nicht zusammenpassen“ schon erlebt. (Foto: dpa)
Charakter passt nicht immer zu Charakter: Viele Frauen und Männer haben den Trennungsgrund des „nicht zusammenpassen“ schon erlebt. (Foto: dpa) dpa

Düsseldorf/MZ. - Wenn sich Ehepaare trennen, zieht meist einer der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung aus. Handelt es sich dabei um ein Mietobjekt, stellt sich die Frage: "Wer zahlt die Miete?"

Mit ihren gemeinsamen Unterschriften gehen Ehepaare gemeinsame Verpflichtungen ein, die sie selbst dann erfüllen müssen, wenn sich ihre Wege trennen. Das gilt auch für den Mietvertrag. Haben beide Ehepartner unterschrieben, können sie nur gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Solange der Mietvertrag läuft, bleiben beide Ehepartner gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet. Dabei unterscheidet das Recht zwischen dem "Außenverhältnis" und dem "Innenverhältnis" der Ehepartner. Gegenüber dem Vermieter, im Außenverhältnis, haften beide Eheleute für die gesamte Miete. Der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, kann nicht etwa nach der Trennung nur noch die halbe Miete zahlen und den Vermieter zwingen, sich die andere Hälfte vom anderen Ehegatten zu holen. "Der Vermieter kann sich sogar aussuchen, von wem er die volle Miete einfordert", sagt der Jurist Martin Lauppe-Assmann. Im Verhältnis zueinander, müssen sich die Eheleute die Zahlung der Miete zur Hälfte teilen.

<$7>Zahlt einer von beiden die vollständige Miete alleine, kann er von seinem Ehepartner die Hälfte zurückverlangen (OLG Dresden, 17.5.2002 - AZ: 20W 631/02). Der Partner, der in der Wohnung bleibt, kann vom anderen, der ausgezogen ist, vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht gezwungen werden, die Wohnung zu kündigen. Der "Flüchtige" muss wohl oder übel ein Jahr lang zahlen. Ausnahme: Steht unzweifelhaft fest, dass die Ehe geschieden wird, oder hat der in der Wohnung verbliebene Ehepartner einen neuen Lebenspartner gefunden, der bereits in die Wohnung eingezogen ist, wird der andere Partner aus seiner Zahlungspflicht entlassen.

Ist ein Ehepartner aus der Wohnung ausgezogen, zahlt trotzdem die volle Miete und ist gleichzeitig unterhaltspflichtig, kann er die Hälfte der Miete auf den Unterhalt anrechnen. Oft bleibt die Frage, wer die Wohnung verlassen muss, lange ungeklärt: Nach dem Motto "Einer von uns zieht aus, und der Hund bleibt hier!" landen viele gescheiterte Ehen zusammen mit ihrem Vermieter vor dem Richter. Das Familiengericht kann entscheiden, wer in der Mietwohnung bleibt und wer ausziehen soll.