Kleine Schramme Kleine Schramme: Muss ich nach Parkremplern die Polizei rufen?

Natürlich passieren solche Parkrempler immer dann, wenn man eigentlich keine Zeit hat. Doch nach einem Parkunfall reicht es nicht aus, einen Zettel mit Unfallhergang und Adresse am Fahrzeuge zu hinterlassen. Wer wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu warten oder die Polizei zu rufen, begeht Fahrerflucht und damit eine Straftat mit erheblichen Folgen.
ADAC-Rechtsexperte Dr. Markus Schäpe erklärt: „Wenn es sich wirklich nur um ein verbogenes Nummernschild handelt, das der Besitzer selber wieder gerade biegen kann, ist es okay. Aber jeder Kratzer, jede Delle ist ein echter Schaden und muss gemeldet werden. Ein Zettel hinterm Scheibenwischer kann verschwinden. Ich muss daher sicher stellen, dass der Besitzer meine Kontaktdaten erhält.“
Mindestens 30 Minuten warten
Auch wer seine Fahrt nur kurz fortsetzt – etwa weil er auf dem Weg zur Arbeit ist oder um die Ecke wohnt und später zurückkehrt – macht sich strafbar. „Ich muss sofort anhalten und auf den Besitzer warten oder die Polizei anrufen. Wenn ich weiterfahre und beobachtet werde und der Zeuge mein Nummernschild der Polizei weitergibt, wird das Strafverfahren umgehend eingeleitet. Da hilft es auch nichts, wenn ich mich später bei der Polizei melde", so Schäpe.
In den seltensten Fällen ist der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs jedoch direkt auffindbar. Ist der Perkrempler beispielsweise auf einem Supermarkt-Parkplatz passiert, kann man im Geschäft das Kennzeichen ausrufen lassen. Ansonsten heißt es warten. „Die Untergrenze sind 30 Minuten. Wenn dann der Besitzer nicht auftaucht, muss ich zur nächsten Wache fahren und den Vorfall dort melden. Da mittlerweile aber eigentlich jeder ein Handy hat, sollte man sofort die Polizei verständigen“, so Schäpe.
Wann Sie den Unfallort doch verlassen dürfen
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen. Unter Umständen kann der Schaden einem Zeugen gemeldet werden. „Wenn sich ein Nachbar anbietet, kann ich ihm meine Kontaktdaten geben. Es reicht jedoch nicht aus, irgendjemand meine Kontaktdaten zugeben, der nur kurz von seinem Balkon oder von der anderen Straßenseite zugesehen hat", stellt Schäpe klar. Es muss sicher gestellt sein, dass der Unfallgegner meine Informationen erhält. Der ADAC rät daher immer die Polizei zu benachrichtigen.
Eine weitere Ausnahme bestätigte der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 259/14). Verlässt der Verursacher den Unfallort, um eigene Verletzungen behandeln zu lassen, so verschwindet er mit gutem Grund und kann nicht wegen Fahrerflucht bestraft werden.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, verursachte ein Autofahrer einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er sich am Finger verletzte und stark blutete. Zudem war eine Fingerkuppe abgeknickt. Nach der ärztlichen Versorgung rief der Unfallverursacher circa 40 Minuten nach dem Unfall bei der Polizei an und gab sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen.
Das Landgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der Bundesgerichtshof aber kassierte das Urteil. Ein Unfallbeteiligter habe zwar die Pflicht den Geschädigten zu ermöglichen, seine Personalien festzustellen oder zumindest eine angemessene Zeit zu warten, er sei aber berechtigt schwere Verletzungen umgehend behandeln zu lassen.
Es droht der Führerschein-Entzug
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, riskiert empfindliche Strafen. Diese sind Schadensabhängig und regional verschieden. Allgemein gilt: Bei einem Schaden von 500 Euro bis 600 Euro wird das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt. Oft werde dann eine Spende über mehrere Hundert Euro für karitative Zwecke verlangt, erklärt Schäpe.
Darüber wird es jedoch richtig teuer: „Bei einem Schaden zwischen 800 Euro und 1200 Euro drohen 15 bis 30 Tagessätze, was knapp einem Monatsgehalt entspricht und bis zu drei Monate Fahrverbot.“ Ab einem Schaden von 1300 Euro muss der Verursacher mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für ein halbes Jahr rechnen und ein bis eineinhalb Monatsgehälter zahlen. Zusätzlich können bis zu drei Punkte in Flensburg fällig werden. Wenn Menschen zu Schaden kamen droht sogar Gefängnis.
Zu den strafrechtlichen Folgen kommt oben drauf noch der Verlust des Versicherungsschutzes. Die Kasko zahlt nicht den Schaden am eigenen Auto und die Haftpflicht verlangt bis zu 5.000 Euro Regress.
