Berauscht zu Fuß Berauscht zu Fuß: Können betrunkene Fußgänger den Führerschein verlieren?

Im konkreten Fall wurde ein Mann am 14. Februar 2015 nach einer Karnevalsveranstaltung „orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend“ von der Polizei aufgegriffen. Der Alkoholtest ergab einen Blutalkoholwert von 1,79 Promille. Daraufhin erhielt der trunkene Fußgänger am 27. Februar die Aufforderung sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) zu unterziehen. Doch er verweigerte die Teilnahme, worauf ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog.
Hintergrund: Diese MPU wäre nicht seine erste gewesen. Der Mann hatte bereits im Dezember 2011 seine Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr verloren. In der damaligen MPU gab er an, zukünftig nur noch kontrolliert und zu konkreten Anlässen trinken zu wollen. Daraufhin bekam er seinen Führerschein wieder zurück.
Die zweite MPU fand er daher nicht gerechtfertigt und zog vor Gericht. Seine Begründung: Sein Rausch sei, wie im Gutachten der damaligen MPU angegeben, durchaus kontrolliert und zu einem konkreten Anlass (Karneval) gewesen.
Auch Fußgänger müssen zur MPU
Doch das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen: 1 L 442/15.NW) lehnte seinen Antrag ab. In dem Beschluss vom 16.6.2015 heißt es: „Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemakoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird.“
Berechtigte Zweifel an der Fahreignung
Zur Begründung heißt es: Das damalige medizinisch-psychologische Gutachten von 2011 habe dem Mann die Rückgabe seines Führerscheins nur gewehrt, weil er gegenüber dem Gutachter versicherte, dass er „zu einem nur noch anlassbezogenen, kontrollierten Trinkverhalten gefunden“ habe. Das Gutachten forderte eine Änderung des Alkoholtrinkverhaltens „in Richtung eines mäßigen kontrollierten Trinkens“.
Aufgrund des Vorfalls an Karneval, wo der gute Mann in Schlangenlinien über die Autobahn lief, seien „berechtigte Zweifel aufgekommen, ob die im Gutachten zugrunde gelegte Verhaltensänderung des Antragstellers als Voraussetzung für eine positive Bewertung seiner Fahreignung weiterhin anhält.“
Missbräuchlicher Konsum von Alkohol
Der Antragsteller habe offensichtlich die Grenzen eines mäßigen, kontrollierten Trinkens überschritten. „Insoweit greift sein Vortrag, er habe sich innerhalb der Vorgaben des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12. Dezember 2011 gehalten, zu kurz“, heißt es dazu.
In diesem Falle spiele es auch keine Rolle, ob der Antragsteller im Auto oder zu Fuß gewesen sei: „Vielmehr besteht aufgrund der neuerlichen Auffälligkeit des Antragstellers Anlass zur Klärung, ob er in den früheren missbräuchlichen Konsum von Alkohol zurückgefallen ist und damit erneut die Gefahr besteht, dass er nicht hinreichend sicher zwischen Trinken und Fahren trennen kann.“
Der Anwalt kündigte an, dass man den Widerspruch zurückziehe. Sein Mandant muss also erneut zum Idiotentest und nur wenn er diesen besteht, erhält er seinen Führerschein zurück.

