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Abzocke im Alltag Abzocke im Alltag: Werbewahnsinn am Telefon

07.01.2008, 14:47

Halle/MZ. - Irmgard S., Querfurt: Ich werde mit Briefen und Telefonanrufen, meist per Tonband, von der Firma Friedrich Müller aus Wien "bombardiert". Immer geht es darum, dass ich Gewinner sei und meinen Gewinn per Telefon abfordern solle. Dabei habe ich an keinerlei Gewinnausschreibung teilgenommen. Was halten Sie davon und wie sollte ich mich verhalten?

Antwort: Friedrich Müller aus Wien ist der Verbraucherzentrale seit Jahren bekannt für eine irreführende und unseriöse Werbung. Die Firma wirbt massiv, aggressiv und penetrant mit angeblichen Gewinnen, die der "Glückspilz" per Telefon über eine teure 0900er Nummer einfordern soll. Ziel ist es, den Verbraucher möglichst lange in ein Gespräch zu verwickeln, an dessen Ende eine hohe Telefonrechnung statt des angeblichen Gewinnes steht. Tipp: Gewinnmitteilungen der Firma Müller aus Wien in den Müll befördern, bei Telefonanrufen sofort auflegen.

Lisa S., Sangerhausen: Ich habe die Annahme eines Päckchens verweigert, da ich es nicht bestellt habe. Seither werde ich von der Päckchen-Firma wiederholt mit einer Zahlungsaufforderung belangt. Können Sie mir helfen?

Antwort: Behalten Sie die Nerven. Da Sie keine Ware bestellt haben, brauchen Sie die unbestellte Ware weder anzunehmen noch irgendeine Rechnung dafür zu bezahlen.

Ursula S., Eisleben: Ich bekomme seit knapp einem Jahr von einem Versandhandelsunternehmen aus Belgien unentwegt Rechnungen über angeblich angeforderte Artikel, die ich bei der Antwort auf eine Gewinnzusage bestellt hätte. Das Unternehmen hat inzwischen ein Inkasso-Büro und einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Was kann ich tun? Ich habe bei dem Unternehmen weder Produkte bestellt noch von ihm welche bekommen.

Antwort: Es ist die Masche dubioser Versandhandelsfirmen, Anforderungsformulare von Gewinnversprechen mit Produktbestellungen zu koppeln. Auch wenn diese Produkt-Bestellungen auf dem Gewinn-Anforderungsformular von den meisten Verbrauchern nicht geordert werden, werden Rechnungen dafür aggressiv eingefordert: Inkasso-Büros und Rechtsanwälte sollen im Auftrag der Firma Druck auf Verbraucher ausüben, damit sie die Rechnungen bezahlen. Das sollte auf keinen Fall geschehen. Da Sie bei dem Unternehmen nie ein Produkt bestellt haben, brauchen Sie auch keine Rechnung zu bezahlen. Sollte allerdings vom Amtsgericht ein Mahnbescheid kommen, müssen Sie fristgerecht reagieren und Widerspruch einlegen. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale können Ihnen hierbei behilflich sein.

Christel G., Lützen: Ich wurde angerufen und habe mich zum Lotto-Mitspielen werben lassen. Nach einem Vierteljahr würde das Abo automatisch erlöschen, hieß es. In dem erhaltenen Bestätigungsschreiben ist davon jedoch nicht mehr die Rede. Muss ich nun ewig für das Spiel bezahlen? Wie kann ich mich wehren?

Antwort: Sie haben einen wirksamen Vertrag abgeschlossen. Da Sie den Vertrag per Telefonwerbung mit einer Lotto-Tipp-Gemeinschaft abgeschlossen haben, fällt er unter das Fernabsatzgeschäft. Danach ist der Anbieter gesetzlich verpflichtet, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren. Anhand Ihres Vertrages wäre zu prüfen, ob das entsprechend den gesetzlichen Vorschriften korrekt erfolgt ist. Nach Erfahrungen der Verbraucherzentrale ist das meist nicht so. In diesen Fällen ist das Widerrufsrecht nicht erloschen und auch Sie könnten noch heute den Vertrag widerrufen. Damit wäre Ihr Vertrag unwirksam und Ihnen entstünden keine weiteren Zahlungsverpflichtungen.

Joachim R., Wittenberg: Der Vertreter eines Stromanbieters wollte mich mit einem angeblich günstigen Tarif zu einem Anbieterwechsel per Haustür werben. Ich habe das erst einmal abgelehnt. Wo- rauf muss ich bei einem Stromanbieter achten?

Antwort: Sie haben richtig gehandelt. Grundsätzlich sollte man sich von einem Werber an der Haustür nicht überrumpeln lassen und vorschnell einem Vertrag zustimmen. Derzeit werben einige Stromanbieter massiv neue Kunden, bieten im Internet 20 bis 30 neue Tarife an, die für Laien schwer zu durchblicken sind. Wer erwägt, den Stromanbieter zu wechseln, sollte nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Vertragsbedingungen wie Laufzeit, Kündigungsfrist und auf die Zahlweise achten. Tarifrechner im Internet wie www.verivox.de
, www.strom-magazin.de
oder www.stromvergleich.de
geben Übersichten möglicher Stromanbieter. Verlangt ein Stromanbieter Sonderzahlungen oder Vorkasse, rät die Verbraucherzentrale von einem Vertragsabschluss ab: Geht der Anbieter pleite, ist das Geld sonst weg.

Heinz P., Eisleben: Ich habe auf einer Verkaufsveranstaltung einen Vertrag über eine kostenlose Reise für zwei Personen mit lediglich einer Bearbeitungsgebühr von 59 Euro pro Person abgeschlossen. Am nächsten Tag habe ich den Vertrag schriftlich widerrufen. Dennoch wurden mir 118 Euro vom Konto abgebucht. Das habe ich sofort rückgängig gemacht. Daraufhin wurde ich von einem Rechtsanwaltsbüro zur letztmaligen Zahlungsaufforderung veranlasst, ansonsten drohten gerichtliche Konsequenzen. Ich bin ratlos, was soll ich tun?

Antwort: Bei auf Werbe- oder Verkaufsausstellungen abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um sogenannte Haustürgeschäfte. Danach steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, über das Sie der Anbieter laut Gesetz belehren muss.

Mit Ihrem fristgerechten schriftlichen Widerruf haben Sie korrekt gehandelt. Da nach Ihrer Schilderung Ihre Frau den Text des Widerrufes kennt und Sie in ihrem Beisein den Brief in den Briefkasten eingeworfen haben, könnte sie bei eventueller Skepsis des Anwaltes den fristgerechten Widerruf bezeugen. Sie sollten Ihren Widerruf als Kopie per Fax dem Rechtsanwalt noch einmal zur Kenntnis geben. Als Rechtsfolge des Widerrufs ist der geschlossene Vertrag unwirksam und Sie brauchen nichts zu bezahlen.

Hanna S., Saalekreis: Ich habe meinen Preselection-Vertrag mit dem Telefonanbieter Tele 2 gekündigt und auch ein Bestätigungsschreiben erhalten. Nun sind auf meiner letzten Telefonrechnung wieder Telefonate vermerkt, die ich über Tele 2 geführt haben soll. Was kann ich tun?

Antwort: Möglicherweise handelt es sich um Gespräche, die nach dem sogenannten Call-by-Call-Verfahren über Tele 2 geführt wurden. Nach einer Kündigung des Preselection-Vertrages ist es notwendig, die Telekom zu informieren, es erfolgt kein automatisches Zurückschalten dorthin. Über welchen Anbieter sie momentan telefonieren, erfahren Sie unter 0310 oder 0331.

Fragen und Antworten notierten Susanne Bernstein und Dorothea Reinert