1. MZ.de
  2. >
  3. Varia
  4. >
  5. Hartz IV: Hartz IV: Private Altersvorsorge ist geschützt

Hartz IV Hartz IV: Private Altersvorsorge ist geschützt

18.11.2012, 13:13

Halle (Saale)/MZ. - Ingo R., Mansfelder Land: Nächstes Jahr werde ich Alg II beziehen müssen. Ich bin in Sorge: Müsste ich unser Einfamilienhaus, das meine Frau und ich bewohnen, verkaufen?

Antwort: Das hängt immer davon ab, ob das selbst genutzte Häuschen angemessen ist. Die Angemessenheitsgrenze für die Größe eines selbst genutzten Einfamilienhauses wiederum ist von der Personenzahl abhängig. Wird es von ein bis zwei Personen bewohnt, gelten 90 Quadratmeter als angemessen, für jede weitere Person sind 20 Quadratmeter mehr zugelassen. Ist das selbst genutzte Einfamilienhaus größer, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Die Grundstücksgröße richtet sich in der Angemessenheitsfrage nach der Lage. Im ländlichen Gebiet sind bis 800 Quadratmeter angemessen, im städtischen Gebiet bis 600 Quadratmeter. Wenn die Wohnfläche zu groß ist oder die Grundstücksgröße erheblich über den vorgegebenen Richtwerten liegt, dann prüft das Jobcenter gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Stellen, ob eine Teilung und so ein teilweiser Verkauf möglich ist. Ist dies nicht möglich, kommt eine Beleihung durch den Eigentümer oder eine (teilweise) Vermietung in Frage.

Marianne K., Harzkreis: Ich bekomme Alg II, pflege meine Mutter mit Pflegestufe I und meine Tochter mit Pflegestufe II. Muss ich unter diesen Bedingungen der Vermittlung noch zur Verfügung stehen?

Antwort: Das ist generell abhängig vom zeitlichen Umfang, in dem man noch erwerbstätig sein kann. Wer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, ist noch in der Vermittlung. Könnten Sie nur noch unter 15 Stunden pro Woche arbeiten, wäre das nicht mehr der Fall. Das müssten Sie mit Ihrem Vermittler besprechen und auch Ihre besondere Situation mit den Pflegefällen darlegen. Auch wird geprüft, aus welchem wichtigen Grund jemand vielleicht nicht mehr vermittelt werden kann.

Grit S., Harzkreis: Ich (58) werde Alg II beziehen. Wie viel Geld dürfte ich auf der hohen Kante haben, ohne dass es angerechnet wird?

Antwort: Alle nach dem 1. Januar 1948 Geborenen haben einen Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Außerdem gibt es einen einmaligen Vermögensfreibedarf für notwendige Anschaffungen von 750 Euro. Hinzu kommt zudem ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen in einem Altersvorsorgevertrag. Dieser muss zwingend so gestaltet sein, dass der Betreffende nicht vor Beginn seines Altersrentenbezuges an das Geld herankommt, und muss einen Verwertungsausschluss beinhalten. Zusätzlich ist das geförderte Vermögen in der Riesterrente geschützt. Die Freibeträge gelten in einer Bedarfsgemeinschaft (Ehepaar) je für Mann und Frau. Ausnahme: Für alle vor dem 1. Januar 1948 Geborenen beträgt der Vermögensfreibetrag 520 Euro pro vollendetes Lebensjahr.

Rainer P., Saalekreis: Meine Frau und ich beziehen Alg II. Gilt für unseren kleinen Sohn auch ein Vermögensfreibetrag?

Antwort: Lebt in der Bedarfsgemeinschaft ein Kind, gilt für jedes minderjährige Kind ein Vermögensfreibetrag von insgesamt 3 100 Euro. Hinzu kommt ein einmaliger Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Hat das Kind mehr Vermögen, so darf dieses allerdings nicht auf die SGB II-Leistung der Eltern angerechnet werden. Somit ist ausgeschlossen, dass das Kind die Eltern unterhält.

Birgit H., Merseburg: Wie viel Geld kann ein Alg-II-Bezieher von seinem Erwerbseinkommen behalten?

Antwort: Das richtet sich nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Generell kann von dem Nettoeinkommen ein Grundfreibetrag von 100 Euro abgezogen werden. Dann erfolgt eine Staffelung. Bei einem Bruttoeinkommen von 100 bis 1 000 Euro können 20 Prozent behalten werden. Bei einem Bruttoeinkommen von 1 000 bis 1 200 Euro bleiben zehn Prozent anrechnungsfrei, wenn kein Kind zu der Bedarfsgemeinschaft gehört. Gehört ein Kind zu der Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich die Bruttoeinkommens-Spanne von 1 200 auf 1 500 Euro - zehn Prozent davon bleiben anrechnungsfrei. Bei maximaler Einkommenshöhe ergibt sich ein Freibetrag aus der Summe der Freibeträge entsprechend den vorherigen Staffelungen - maximal also 330 Euro. Die Freibeträge in den Staffelungen müssen also immer extra ermittelt und summiert werden. Wenn das Erwerbseinkommen über 400 Euro liegt, wird gegebenenfalls ein höherer Freibetrag gewährt, wenn die Ausgaben - Versicherungspauschale, Beitrag für Kfz-Haftpflicht und Werbungskosten - mehr als 100 Euro betragen.

Katharina S., Halle: Ich habe mein Lehramtsstudium fertig und werde im nächsten Jahr eine Referendariatsstelle antreten. Für die Zeit bis dahin möchte ich Alg II beantragen. Dafür muss ich auch Angaben über die Einkommensverhältnisse von meinem Freund machen. Warum? Das Geld soll doch für mich sein. Wir sind schon lange zusammen, wohnen aber erst seit wenigen Monaten in einer Wohnung.

Antwort: Nach Ihren Ausführungen bilden Sie und Ihr Freund eine sogenannte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. In solch einer unehelichen Lebensgemeinschaft werden im Hinblick auf das Alg II die Einkommen aller Mitglieder angerechnet, also auch von Ihrem Freund. Falls festgestellt wird, dass Sie und Ihr Freund keinen Leistungsanspruch auf Alg II haben, ist jedoch zu überlegen, ob Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dann könnten Ihnen später im Falle der Arbeitsaufnahme Kosten für Bewerbungen und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen erstattet werden. Zudem zählt die Zeit für die Wartezeiten bei der Rente.

Jörg M., Dessau-Roßlau: Wieso wird mein Verdienst von 165 Euro auf meinen Alg II-Bezug angerechnet? Ich denke, 165 Euro bleiben anrechnungsfrei?

Antwort: Sie unterliegen einem Irrtum. Richtig ist: Wer Arbeitslosengeld I bezieht und unter 15 Stunden wöchentlich arbeitet, kann nebenbei bis zu 165 Euro monatlich verdienen, ohne dass ihm das auf sein Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das ist beim Bezug von Alg II nicht so. Hier erfolgt eine Anrechnung. Dabei sind 100 Euro generell anrechnungsfrei. Von den darüber liegenden 65 Euro bleiben nur 20 Prozent anrechnungsfrei, also 13 Euro. Insgesamt bleibt Ihnen von den 165 Euro Nebenverdienst ein Freibetrag von 113 Euro.

Iris F., Harzkreis: Ich habe auf den Betrag meines Sparbuches, der unter den Vermögensfreibetrag fällt, 40 Euro Zinsen bekommen. Wieso werden sie mir angerechnet?

Antwort: Für einmaliges Einkommen, beispielsweise Zinsen, gibt es einen Freibetrag von zehn Euro. Übersteigt das einmalige Einkommen diesen Freibetrag, wird das Einkommen insgesamt angerechnet. Daher werden die 40 Euro Zinsen unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge angerechnet.

Marlis G., Mansfeld-Südharz: Ich denke, die Betriebskosten werden bei Hartz IV übernommen? Wieso wurde mir dann die Übernahme der Stromkosten abgelehnt? Zumal ich gehört habe, dass sie bei anderen übernommen wurden?

Antwort: Übernommen werden können die Kosten für Unterkunft und Heizung, insofern sie sich in den Angemessenheitsgrenzen bewegen. Stromkosten sind grundsätzlich in der Regelleistung enthalten und müssen von den Alg II-Beziehern selbst bezahlt werden. Es sei denn, es handelt sich um eine dezentrale Heizung und / oder Warmwasseraufbereitung, die mit Strom heizt, wie das etwa bei Nachtspeicheröfen oder Elektroboilern der Fall ist. Nur in diesen Fällen können die Heiz-Stromkosten übernommen werden, da sie zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zählen. Nach der Schilderung ist das bei Ihnen nicht der Fall.

Uwe H., Bitterfeld-Wolfen: Ich muss bald Alg II beantragen. Wie verhält es sich mit meinem Auto?

Antwort: Es wird davon ausgegangen, dass ein erwerbsfähiger Alg II-Bezieher mobil sein muss. Übersteigt der Wert des Auto nicht 7 500 Euro, gilt es als angemessen und wird nicht seinem verwertbaren Vermögen hinzugezählt.

Karin P., Harzkreis: Ich habe im Jahr 1998 als Altersvorsorge einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen, in den ich monatlich 32 Euro einzahle. Er läuft bis 2020 und ist jederzeit kündbar. Ich denke, für Altersvorsorgeverträge gilt ein Vermögensfreibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr. Laut Jobcenter ist das bei mir nicht der Fall. Wieso?

Antwort: Der besondere Schutz für den Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen in einem Altersvorsorge-vertrag ist in Paragraf 168 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Danach muss der Vertrag so gestaltet sein, dass der Betreffende nicht vor Beginn seines Altersrentenbezuges an das Geld aus dem Altersvorsorgevertrag heran kann. Das ist bei Ihnen nicht der Fall, da Ihr Vertrag jederzeit kündbar ist und Sie über das Geld verfügen können. Sie können das ändern, wenn Sie mit der Versicherung für Ihren Altersvorsorgevertrag einen Verwertungsausschluss bis zu Ihrem Renteneintritt vereinbaren.

Gisela J., Bernburg: Wir möchten unserem Enkel zum 18. Geburtstag Geld für einen Laptop schenken. Er und seine Mutter beziehen Hartz IV und leben getrennt von unserem Sohn. Wir sehen den Enkel nur sehr selten. Ist es ratsam, das Geld auf sein eigenes Konto zu überweisen?

Antwort: Da das Konto Ihres Enkels geprüft wird, sollten Sie bei einer Überweisung unbedingt den Zweck angeben, etwa "Geburtstag Anschaffung Laptop". Zweckgebundene Geldgeschenke sind in einem gewissen Rahmen möglich und anrechnungsfrei. Vielleicht sollten Sie aber auch besser überlegen, Ihrem Enkel einen Gutschein eines Elektromarktes zu schenken.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.