Kunde gewinnt vor Gericht sky abo kündigen corona, Gericht urteilt für Verbraucher: Sky-Kündigung wegen Corona ist wirksam

München - Viele Menschen haben bezahlte Fernsehsender, wie zum Beispiel Sky, vor allem wegen der Live-Übertragung von Sportveranstaltungen abonniert. Da im Zuge der Coronapandemie aber viele sportliche Events abgesagt worden, blieb auch das Live-Programm dazu aus.
Ein Mann aus Schleswig-Holstein wollte deswegen sein Sky-Abonnement Mitte März kündigen. Nachdem Sky die außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert hat, ist der Mann vor Gericht gezogen – und hat Recht bekommen. Wie jetzt bekanntwurde, hat das Amtsgericht München bereits im Oktober 2020 zugunsten eines Sky-Abonnenten entschieden (Az: 114 C 13551/20).
Sky akzeptiert Kündigung nicht
Von der Sky Bundesliga über die Sky Champions League, das Grand Slam Turnier, die Handball Bundesliga oder Formel-Eins-Rennen. Viele Sportveranstaltungen konnten in diesem Jahr nicht wie gewohnt im Live-Programm bei Sky übertragen werden. Ein Schleswig-Holsteiner, der zuvor drei Jahre lange treuer Sky-Kunde war, wollte das nicht hinnehmen und stattdessen sein Abo zum 31. März kündigen.
Sky akzeptierte die außerordentliche Kündigung nicht und verlangte die volle Zahlung der monatlichen Abogebühren. Der Mann zog vor Gericht und bekam Recht. Das Landgericht München urteilt, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam ist und beruft sich dabei auf Paragraf 626 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin ist geregelt, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen ist, wenn dem Kunden eine Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
Landgericht München: Pandemieentwicklung nicht absehbar für Verbraucher
Wie auch die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein mit Berufung auf das vorliegende Urteil berichtet, handele es sich bei den Sportpaketen um einen Teil der vom Vertrag erfassten Hauptleistungspflichten von Sky. Die gebuchten Pakete würden ausdrücklich die Übertragung der Bundesliga und weiterer Sportveranstaltungen umfassen, die aufgrund der Coronapandemie nicht durchgeführt werden konnten.
Mitte März 2020 sei nicht vorhersehbar gewesen, ob zeitnah wieder Sportveranstaltungen durchgeführt werden können. Damit handelte es sich um keine vorübergehende Verhinderung der Bereitstellung dieses Unterhaltungsangebot. (ruc)