Schäden durch Rauchen Schäden durch Rauchen: Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab

Arnsberg/ddp. - Mit der bundesweit ersten Klage gegen einenZigarettenkonzern ist ein schwerkranker Raucher am Freitag vorGericht gescheitert. Das Landgericht Arnsberg wies die Klage mit derBegründung zurück, dass Raucher für ihre Gesundheit selbstverantwortlich seien.
Die Gefahren des Zigarettenkonsums seien den Verbrauchern seitJahren hinlänglich bekannt, heißt es in der Urteilsbegründung derzweiten Zivilkammer. Der Kläger habe sich daher seineGesundheitsschäden durch «eigenverantwortliches Handeln selbstzuzuschreiben.» Ob diese überhaupt Folge des Rauchens seien, könneohnehin auch durch ein ärztliches Gutachten nicht aufgeklärt werden.
Der 56-jährige Frührentner Wolfgang Heine aus Lippetal, seit 40Jahren Raucher, hatte von dem Hamburger Zigarettenkonzern ReemtsmaSchadensersatz und mehr als 214 000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Ermachte den langjährigen Konsum von Zigaretten des Unternehmens fürseine erlittenen zwei Herzinfarkte und die anschließend notwendigenBypässe verantwortlich.
Nach Ansicht des Gerichts hat sich Reemtsma kein Fehlverhaltenvorzuwerfen, da die Herstellung und der Vertrieb von Zigaretten vomGesetzgeber erlaubt und damit nicht rechtswidrig seien. Auch dieProduktmanipulation, die der Kläger Reemtsma vorgeworfen hatte, sahdas Gericht nicht als gegeben an. Der vom Kläger als suchtförderndeingestufte Wirkstoff Acetaldehyd entstehe automatisch als Nebenstoffbeim Verbrennen zulässiger Zusatzstoffe wie insbesondere Zucker. Essei daher nicht ersichtlich, dass Reemtsma den Zigarettenlebensmittelrechtlich nicht erlaubte Stoffe zufüge, hieß es.
Die vom Kläger angeführte Verstärkung seiner Zigarettensucht durchZusätze suchtverstärkender Mittel sah das Gericht daher ebenfalls alsnicht gegeben an. Der Kläger habe selber vorgetragen, dass er imLaufe der Jahre seinen Zigarettenkonsum von rund 40 Zigaretten proTag auf nunmehr 5 bis 7 Stück pro Tag reduziert habe. Die angeblichsuchtsteigernde Wirkung der Zigaretten habe sich demnach auf dasKonsumverhalten des Klägers nicht ausgewirkt.
Auch die Möglichkeit einer Produkthaftung schloss das Gericht aus.Trotz der Gefahren des Rauchens seien Zigaretten als Produkt selbstnicht fehlerhaft. Reemtsma habe auch keinen Instruktionsfehler durchdas Unterlassen von Warnhinweisen begangen. Die Beklagte seilediglich ihrer gesetzlich normierten Hinweispflicht nachgekommen.Darüber hinaus gehende Hinweispflichten bestünden nicht.
Reemtsma zeigte sich mit der Entscheidung des Gerichts« zufrieden»und «nicht überrascht». Das Urteil zeige, dass Produkthaftungsklagengegen Zigarettenunternehmen in Deutschland «praktisch ohne Aussichtauf Erfolg sind», heißt es in einer Mitteilung des Unternehmens.
Die Klage Heines war erst nach einer Entscheidung desBundesgerichtshofs (BGH) vom März möglich geworden. Der Mann hattedort seine Rechtsschutzversicherung auf eine Übernahme derProzesskosten verklagt. Auf Grund eines Formfehlers hatte der BGHentschieden, dass die Versicherung die Kosten abdecken muss.