Rechtsextremes Magazin Oberverwaltungsgericht verpflichtet Sparkasse zur Konto-Eröffnung für Compact
Die Sparkasse Burgenlandkreis wollte der Compact Magazin GmbH die Eröffnung eines Girokontos verwehren, der Grund war die rechtsextremen Ausrichtung des Blattes. Das Oberverwaltungsgericht gibt nun aber einer Compact-Beschwerde statt.
Magdeburg/MZ - Sachsen-Anhalts Oberverwaltungsgericht hat die Sparkasse Burgenlandkreis verpflichtet, der Compact Magazin GmbH die Eröffnung eines Girokontos zu gewähren. Das teilte das Gericht in Magdeburg am Freitag mit. Demnach hatte die Sparkasse eine Kontoeröffnung zuvor abgelehnt: und zwar mit Verweis auf den rechtsextremen Hintergrund des Compact-Magazins. Diese Weigerung der Kontoeröffnung stelle laut Gericht allerdings eine „Ungleichbehandlung“ dar, die durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei, so das Gericht.
Das Compact-Magazin ist vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft, im Juli hatte das Innenministerium unter Nancy Faeser (SPD) ein Verbot ausgesprochen und bei einer Razzia Vermögen eingezogen. Das Sofortverbot des Compact-Magazin wurde vom Bundesverwaltungsgericht allerdings im Nachgang teilweise außer Kraft gesetzt. Compact darf damit vorerst weiter erscheinen. Eine endgültige Entscheidung über das Verbot steht noch aus.
Oberverwaltungsgericht rügt eine „Ungleichbehandlung“
Laut Bundesamt für Verfassungsschutz verbreitet Compact „ein antisemitisches, minderheitenfeindliches und geschichtsrevisionistisches Weltbild in seinen Publikationen“. In vielen Beträgen agitiere das Magazin „gegen die Bundesregierung und allgemein das politische System Deutschlands“, so der Verfassungsschutz. „Es ist zu befürchten, dass Rezipienten der Medienprodukte durch die Publikationen, die auch offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden.“
Allerdings: Eine Konto-Eröffnung bei der Sparkasse muss gewährt werden, erklärte das Oberverwaltungsgericht nun. „Insbesondere stelle eine verfassungsfeindliche Zielsetzung keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar“, teilte das Gericht mit. Denn bisher fehle es an der „förmlichen Feststellung“ eines Vereinsverbots - bisher sei noch nicht darüber entschieden, ob der „Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe oder dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte“.
Das heißt im Umkehrschluss, für die Kontoverweigerung wäre ein rechtskräftiges Vereinsverbot nötig. Im Februar 2025 will das Bundesverwaltungsgericht darüber verhandeln.