Corona Neue Regeln für die Quarantäne im Saalekreis
Ab 1. Februar gilt eine neue Allgemeinverfügung im Landkreis.

Merseburg/MZ - Der Kreis hat am Montag eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht. Das ab 1. Februar geltende Regelwerk betrifft vor allem die Quarantäne. In die müssen demnach alle mit Schnell- oder PCR-Test positiv Getesteten und ihre Kontaktpersonen.
In der Allgemverfügung des Kreises heißt es im Wortlaut:
Ausnahmen zur Absonderung
Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für nachfolgend aufgeführte Kontaktpersonen:
- Personen mit vollständiger Impfung und Auffrischungsimpfung (Booster)
- Personen mit einer zweimaligen Impfung. Dies gilt frühestens 15 Tage und maximal bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung
Dauer der Absonderung
Für Infizierte gilt eine Quarantäne von 10 Tagen. Sie können diese dann ohne abschließenden Test beenden, sofern sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Nach 7 Tagen besteht die Möglichkeit sich frei zu testen, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist.
Für infizierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist eine vorzeitige Freitestung nur mittels eines negativen PCR-Tests möglich.
Für infizierte Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kinderbetreuung gilt die Quarantäne von 10 Tagen. Sie können diese dann ohne abschließenden Test beenden, sofern sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Nach 7 Tagen besteht die Möglichkeit sich frei zu testen, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist.
Für in häuslicher Quarantäne befindlichen Kontaktpersonen gilt eine Quarantäne von 10 Tagen. Sie können diese dann ohne abschließenden Test beenden, sofern sie symptomfrei sind. Nach 7 Tagen besteht die Möglichkeit sich frei zu testen, wenn die betroffene Person zuvor symptomfrei ist und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist. Dies gilt auch für Kontaktpersonen als Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Schülerinnen und Schüler, die als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne sind, können sich frühestens nach 5 Tagenfreitesten, wenn die betroffene Person symptomfrei ist und frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist. Außerdem ist es erforderlich, dass in der Einrichtung regelmäßige Testungen erfolgen und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht.
Jugendliche Kontaktpersonen unter 18 Jahren, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe eine Ausbildung absolvieren, können sich frühestens nach 7 Tagen freitesten.
Das negative Testergebnis des Abschlusstests muss vor Beendigung der Absonderung dem Gesundheitsamt vorliegen.
Das Gesundheitsamt des Saalekreises kann abweichende Anordnungen bzw. eine Verlängerung der Quarantäne vornehmen.