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Rechtslage Rechtslage zu Horror-Clowns: Wie darf ich mich wehren

28.10.2016, 18:37
In Deutschland häufen sich Berichte über aggressive Grusel-Clowns.
In Deutschland häufen sich Berichte über aggressive Grusel-Clowns. dpa

Halle (Saale) - Polizei und Rechtsanwälte raten, kritische Situationen von vornherein zu vermeiden und Grusel-Clowns aus dem Weg zu gehen. Trifft man jedoch dennoch auf einen, sollte man den Grusel-Clown keinesfalls provozieren. Es wichtig, ruhig zu bleiben.

„Greift der Clown mich an, dann habe ich eine Notwehrsituation und darf mich verteidigen“, erklärt Jan Ochmann, Rechtsanwalt aus Bernburg. Wichtig sei aber, dass tatsächlich eine Gefahr vom Clown ausgehe.

„Wenn man das falsch einschätzt, dann wird es gefährlich für den Verteidiger.“ Heißt: Hat der Clown keine Waffe dabei und steht einfach nur vor mir, darf ich ihn nicht mit Pfefferspray besprühen oder schlagen. „Ich sollte dann lieber flüchten oder den Clown ansprechen“, so der Anwalt. Werde man jedoch angegriffen, dürfe man sich aber auch körperlich wehren.

Für Clowns hingegen wird es in jedem Fall gefährlich, denn sie riskieren Geld- und sogar Gefängnisstrafen. „Wenn ein Opfer auf der Flucht etwa vor ein Auto rennt, ist der Clown schnell in der Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder schlimmstenfalls Tötung“, sagt der Bernburger Anwalt. Zudem weist die Polizei darauf hin, dass schon das bloße Erschrecken einer Person strafbar sein kann. (mz)