Neuem Arzt fehlt die Genehmigung Hettstedt: Seniorin muss auf Prüfung von Herzschrittmacher warten - KV prüft Arzt
Sangerhausen/Hettstedt - Friedel Hohnbaum-Hornschuch versteht die Welt nicht mehr. Die 95-Jährige ist herzkrank und braucht regelmäßige Kontrolluntersuchungen. Ihr Arzt darf das nicht, wenn er sie nicht in seiner Eigenschaft als Klinikarzt, sondern als Arzt in einer eigenen Praxis behandelt. Aber der Reihe nach: Die Hettstedterin schildert, dass sie vor Jahren einen Herzschrittmacher erhalten habe, bei dem regelmäßige Batteriewechsel notwendig sind.
Dabei finde auch immer eine regelmäßige Kontrolle statt. Dazu suchte sie bislang die Praxis eines niedergelassenen Arztes in Hettstedt auf. Dieser langjährige Arzt ging nun in den Ruhestand. Sein Nachfolger ist ein Klinikarzt, und zwar der Ärztliche Direktor der Helios-Klinik Hettstedt, Dr. Frank Schöning.
Dr. Schöning darf Batterien beim Herzschrittmacher nicht wechseln
Alles gut, dachte Frau Hohnbaum-Hornschuch. Sie fühlte sich bei dem Klinikarzt in den besten Händen. Aber so kam es nicht, wie sie erfuhr, als die nächste Kontrolle notwendig wurde. „Bei mir stand in diesem Jahr wieder ein Batteriewechsel beim Herzschrittmacher an. Ich fragte nach einem Termin. Es wurde mir gesagt, dass vorerst kein Service für Herzschrittmacher angeboten werde, da Dr. Schöning noch keine Zulassung für diese Dienste habe. Das müsse erst genehmigt werden, ich solle nach Eisleben fahren“, schilderte die Seniorin und ist mehr als überrascht über diese Auskunft. Mal ganz davon abgesehen, dass es für sie nicht einfach ist, wie sie schildert: „Ich bin 95 und bettlägerig. Ich hätte langes Warten in einem überfüllten Wartezimmer einfach nicht geschafft.“
Ganz davon abgesehen leuchtet es der Seniorin nicht ein, weshalb ein Arzt nach einem Wechsel in die Selbstständigkeit das nicht mehr tun könne, was er erfolgreich im Krankenhaus praktiziert habe. Dr. Schöning selbst äußert sich nicht zu dem Sachverhalt, sondern verweist auf die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), die mit seinem Fall betraut sei und ihm die Genehmigung für Leistungen wie diese in seiner Niederlassung als Internist erteile.
Andere Regeln für den ambulanten Bereich
Ob für Frau Hohnbaum-Hornschuch die Antwort der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt hilfreich ist? KVSA-Sprecherin Heike Liensdorf erklärt, dass es sich bei der Herzschrittmacherkontrolle um eine Leistung handele, die im ambulanten Bereich einer besonderen Genehmigung bedarf. Nun prüfe die KVSA die Voraussetzungen wie die fachliche Qualifikation beispielsweise nach bundesweit geltenden Vorgaben. „Dabei gelten für die Durchführung der Leistungen im ambulanten Bereich andere Bedingungen als im stationären Bereich, so dass die Durchführung der Leistung im stationären Bereich nicht automatisch zur Erbringung der Leistung im ambulanten Bereich berechtigt“, so Liensdorf. Zum Trost sei der Seniorin gesagt: Die KVSA steht bereits mit der Praxis in Kontakt. (mz)