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Antrag vor der Geburt stellen

Von Sylke Hermann 27.03.2008, 19:03

Köthen/MZ. - Und: "Die Fälle häufen sich." Was die Diplom-Sozialarbeiterin aus der Schwangeren- und Familienberatungsstelle des DRK in Köthen veranlasst, wiederholt auf diese mögliche finanzielle Unterstützung hinzuweisen. "Ausschlaggebend ist, dass der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Ist das Kind dann auf der Welt, ist die Chance auf das Geld der Stiftung leider vertan."

Beantragen kann den Zuschuss für die Baby-Erstausstattung jede Schwangere, die in Sachsen-Anhalt mit Erstwohnsitz gemeldet ist. Geld gibt es, immer vorausgesetzt der Antrag wird von der Stiftung bewilligt, übrigens nicht nur fürs Neugeborene, sondern auch für Schwangerschaftsbekleidung.

"Für den Fall, dass die junge Frau Arbeitslosengeld II bezieht, kann sie unabhängig von weiteren Zahlungen Mittel aus der Stiftung beantragen", weist Müller ausdrücklich darauf hin. Die sei eine zusätzliche Form der Unterstützung. Die Stiftung mit Sitz in Magdeburg gewährt zurzeit eine Finanzspritze in Höhe von 500 bis 600 Euro. "Warum sollte man sich das Geld entgehen lassen?", fragt Müller. Zumal der Antrag nicht sonderlich kompliziert auszufüllen sei, meint die Mitarbeiterin der Köthener DRK-Beratungsstelle.

In den Genuss des Geldes können vom Papier her alle Schwangeren kommen, die entweder kein oder nur ein geringes Einkommen oder aber hohe anrechenbare Kosten haben. Um welche Ausgaben es sich konkret handelt, würde im Einzelfall geklärt. "Es lässt sich relativ schnell überschlagen, ob jemand Anspruch auf das Geld hat. Wir helfen hier gern und rechnen das gemeinsam mit den Schwangeren durch", versichert Müller, die empfiehlt, sich zumindest zu informieren, ob einem die Mittel zustünden.

Der Antrag auf Unterstützung der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" kann ab der 16. Schwangerschaftswoche gestellt werden. Kündigen sich Zwillinge an, bekommt die Mutter den doppelten Satz. Und bei jeder weiteren Schwangerschaft ist ein neuerlicher Antrag möglich. Renate Müller betont, dass das Geld nicht zurückgezahlt werden muss, es darf auch nicht gepfändet und muss nicht versteuert werden.

Am Ende reicht die Schwangeren- und Familienberatungsstelle lediglich eine Kopie der Geburtsurkunde an die Stiftung weiter, womit der Fall zu den Akten gelegt werden kann. "Wichtig ist eben nur", erinnert Müller nochmals, "dass wir den Antrag vorliegen haben, bevor das Kind auf der Welt ist."