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Strafbefehl wegen Fahrerflucht Strafbefehl wegen Fahrerflucht: Kaum Konsequenzen für Landtagsabgeordneten Sebastian Striegel

25.01.2017, 07:00
Der Abgeordnete Sebastian Striegel aus Halle sitzt für die Grünen im Landtag.
Der Abgeordnete Sebastian Striegel aus Halle sitzt für die Grünen im Landtag. Archiv/Peter Wölk

Halle (Saale) - Der Grünen-Landtagsabgeordnete Sebastian Striegel muss weitgehend nicht mit Konsequenzen rechnen, nachdem er einen Strafbefehl des Amtsgerichts Bernburg akzeptiert hat. Nach einem Unfall im Salzlandkreis, bei dem Striegel  zunächst Fahrerflucht begangen hatte, muss er nun insgesamt eine Geldstraße von 3.670 Euro zahlen. Außerdem wurde ihm der Führerschein für sechs Monate entzogen.

„Seine Strafe  wird im Bundeszentralregister eingetragen“, erläutert Christian Löffler, der als Pressesprecher des Landgerichts Magdeburg auch für das Amtsgericht Bernburg zuständig ist. Dort ist aber bislang noch keine Erklärung Striegels eingegangen - was auch nicht sein muss, üblich sei auch, einfach die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl verstreichen zu lassen.

Vorstrafe ist nur für den Fall relevant, dass Striegel nochmals vor Gericht stehen sollte

Die Vorstrafe ist nur für den Fall relevant, dass Striegel nochmals vor Gericht stehen sollte. „In das Führungszeugnis wird diese Vorstrafe nicht eingetragen, das geschieht erst ab Geldstrafen mit mindestens 90 Tagessätzen“, erläutert der Jurist.  

Neben der Geldstrafe muss der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen im Landtag auch eine Geldbuße von 70 Euro für eine Ordnungswidrigkeit zahlen: Weil er sich fahrlässig als Verkehrsteilnehmer nicht so verhalten hat, „dass kein Anderer geschädigt“ wird, wie der Gesetzestext heißt. Striegel sei nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, betont  Löffler.

Für seine Laufbahn als Politiker ist die Verurteilung ebenfalls ohne Konsequenzen: Nur, wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert das passive Wahlrecht und wäre damit nicht mehr wählbar. (mz/szö)

Hier lesen Sie Striegels Erklärung zum Strafbefehl in voller Länge.