Essen verdorben, Fische tot, Geräte defekt Essen verdorben, Fische tot, Geräte defekt: Wer zahlt nach Stromausfall für Schäden?

Halle (Saale) - Nach dem Stromausfall vom Mittwoch sind inzwischen alle Haushalte wieder mit Energie versorgt. Doch an wen können sich Betroffene wenden, die Schäden durch den Blackout zu beklagen haben? Verdorbene Lebensmittel aus dem Gefrierfach, Wasserschäden durch abgetautes Eis, tote Fische im Aquarium: Wer übernimmt dafür die Haftung?
Die Energieversorgung Halle (EVH) stellte bereits klar, dass sie nicht zahlen werde. „Es gibt keine Verpflichtung, dass man von den Energieunternehmen immer zu 100 Prozent versorgt wird“, sagte Heike Göpfert, Geschäftsführerin der Netzgesellschaft Halle. Betroffene müssten sich an ihre Versicherer wenden.
Stromausfall in Halle: Grundlage bildet Paragraf 18 der „Niederspannungsanschlussverordnung“
Doch dass Netzbetreiber grundsätzlich nicht haften, sei so auch nicht richtig, erklärt Rechtsanwältin Yvonne Winkler. Es komme darauf an, ob der Stromausfall auf Grund höherer Gewalt, etwa einem Blitzeinschlag, eingetreten sei, für den der Netzbetreiber nichts kann. Könne ihm hingegen ein Fehler, selbst eine leichte Fahrlässigkeit, nachgewiesen werden, müsse er womöglich doch haften. Das könne etwa bei einem fehlerhaften Einbau eines Bauteils der Fall sein.
Grundlage bildet Paragraf 18 der „Niederspannungsanschlussverordnung“. Dort heißt es, dass Netzbetreiber bei Schäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig bei ihren Kunden verursacht worden sind, mit bis zu 5.000 Euro haften. Dabei richte sich die Summe, die der Netzbetreiber allen Geschädigten zusammen zahlen muss, nach der Anzahl der Kunden.
Brand im Umspannwerk höhere Gewalt oder Fahrlässigkeit?
Sind nur 25.000 Personen an das Netz angeschlossen, muss der Betreiber höchstens 2,5 Millionen insgesamt zahlen. Bei 200.000 bis einer Millionen Nutzern - also der Größe von Halle - muss der Netzbetreiber mit insgesamt maximal 30 Millionen Euro einspringen. Das Gesetz sieht jedoch nicht nur einen Höchst- sondern auch einen Mindest-Schadensbetrag vor: „Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.“
Es komme nun darauf an, ob der Brand, der am Mittwoch in dem Umspannwerk ausgebrochen war, als höhere Gewalt oder Fahrlässigkeit eingestuft werde, so Winkler. Betroffene sollten den Schaden dokumentieren und die sogenannte Kausalität belegen. Das heißt, dass die Schäden wirklich auf den Stromausfall zurückzuführen waren.
Stromausfall: Bei ihren Versicherungen werden Betroffenen ebenfalls schlechte Karten haben
Bei ihren Versicherungen werden Betroffenen ebenfalls schlechte Karten haben, schätzt Henning Engelage vom Gesamtverband deutscher Versicherer ein. „Schäden durch Stromausfall sind in der Regel nicht mitversichert, auch keine Wasserschäden durch aufgetaute Tiefkühltruhen“, sagte er der MZ. Grund: In der Hausratversicherung seien Schäden durch Leitungswasser inbegriffen, was getautes Eis allerdings nicht sei.
Glück könnten höchstens Versicherte mit einem alten, aus DDR-Zeiten umgeschriebenen Vertrag haben. „In manchen Fällen enthalten sie eine sogenannte Kühlgutklausel. In diesem Fall sind die gekühlten Lebensmittel versichert, die durch den Stromausfall verdorben sind“, sagte Engelage.
Die Schäden an Elektrogeräten dürften sich ohnehin in Grenzen halten, meint Oliver Germey, Abteilungsleiter bei der Bauer Elektroanlagen GmbH in Halle. „Die meisten Geräte gehen bei einem Stromausfall nur ein und aus. Normalerweise dürfte da nichts passieren. Bei älteren Geräten könnte allerdings das Netzteil kaputtgehen“, sagte er. Problematisch könne ein Stromausfall aber für komplexe Anlagen außerhalb der Privathaushalte sein. Die müssten meist manuell wieder hochgefahren werden. (mz)