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Verwaltung entdeckte Schummeleien Salzlandkreis erstattet in der Regel nur noch Fahrtkosten im ÖPNV zur Schule

Neuregelung ab kommenden Schuljahr. Kostenübernahme für Fahrten im eigenen Pkw nur noch nach Einzelfallprüfung.

13.07.2022, 14:35
Fahrschüler-Kosten sollen in der Regel nur noch für Busfahrten von der Kreisverwaltung übernommen werden.
Fahrschüler-Kosten sollen in der Regel nur noch für Busfahrten von der Kreisverwaltung übernommen werden. Foto: Engelbert Pülicher

Bernburg/MZ - Eltern, die ihre Kinder mit dem eigenen Auto zur Schule fahren und/oder wieder abholen, können künftig Kosten zur Schülerbeförderung nur noch in begründeten Ausnahmefällen geltend machen. Darauf weist die Kreisverwaltung hin. Der zuständige Fachdienstleiter Tilo Wechselberger erklärt, man werde ab dem kommenden Schuljahr bei einer Anspruchsberechtigung nur noch die Kosten übernehmen, die für die Beförderung mit dem ÖPNV beziehungsweise im freigestellten Schülerverkehr anfallen. „Eine andere Möglichkeit sieht unsere Satzung zur Schülerbeförderung nicht vor.“

„Eltern können Kinder weiter zur Schule bringen, eben nur nicht mehr auf Kosten des Salzlandkreises. 

Tilo Wechselberger

Bislang hatte die Kreisverwaltung auch die Kosten für den Schulweg erstattet, die bei der Nutzung eines privaten Fahrzeugs nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes angefallen sind. Im vergangenen Schuljahr machten Familien in 317 Fällen diese regelmäßig anfallenden Kosten geltend. Ihre Kinder wohnen nach den Vorgaben der vom Kreistag beschlossenen Satzung zu weit entfernt von der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform beziehungsweise in einem anderen Ort. Eine Überprüfung der Anträge hatte jedoch ergeben, dass in mehreren Fällen unwahre Angaben gemacht worden sind, heißt es aus der Kreisverwaltung. Deshalb habe der Fachdienst die Verfahrensweise auch satzungsrechtlich überprüft – mit dem eingangs erwähnten Ergebnis. „Natürlich können Eltern ihre Kinder weiterhin selbst zur Schule bringen, nur eben nicht mehr auf Kosten des Salzlandkreises“, sagt Tilo Wechselberger.

Satzung bestimmt Anspruch

Sofern tatsächlich ein Anspruch auf Beförderung besteht, bestimme die Kreisverwaltung laut Satzung das Beförderungsmittel. Die Nutzung des eigenen Fahrzeugs komme nur dann in Betracht, wenn eine Beförderung im ÖPNV nicht möglich oder zumutbar ist. „Das ist immer eine Einzelfallentscheidung“, sagt der Fachdienstleiter.

Von Nachfragen absehen

Er macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass es deswegen zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann und bittet darum, nach Einreichen der Anträge von Nachfragen abzusehen. Sofern weitere Unterlagen benötigt werden, würden sich die Sachbearbeiter von sich aus bei den Antragstellern melden.