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Gran Canaria und Teneriffa Unwetter auf den Kanaren: Das müssen Urlauber wissen

Starkregen auf den Kanarischen Inseln - und kein Ende in Sicht. Auf Gran Canaria kam es schon zu Überschwemmungen und Erdrutschen im Inselinnern. Was gilt nun reiserechtlich?

Von dpa 04.03.2025, 14:53
Unwetter mit Starkregen: Reisende sollten die Vorhersagen für die Kanaren auf „Aemet.es“ verfolgen, diese werden fortlaufend aktualisiert.
Unwetter mit Starkregen: Reisende sollten die Vorhersagen für die Kanaren auf „Aemet.es“ verfolgen, diese werden fortlaufend aktualisiert. Christin Klose/dpa-tmn

Hannover/Berlin - Auf Gran Canaria hat ein Unwetter mit Starkregen zu Überschwemmungen und Erdrutschen insbesondere im Osten der Insel geführt. Das staatliche spanische Amt für Meteorologie (AEMET) warnt noch bis einschließlich Donnerstag (6. März) vor starken bis sehr starken anhaltenden Regenfällen auf den Kanarischen Inseln, aber etwa auch in Andalusien. 

Reisende sollten die Vorhersagen auf „Aemet.es“ verfolgen, diese würden fortlaufend aktualisiert.

Sich informieren und den Veranstalter kontaktieren

Pauschalreisende, die in von Extremwetter betroffenen Regionen unterwegs sind, können sich mit ihrem Veranstalter in Verbindung setzen. Der informiert zur aktuellen Lage und hilft weiter, etwa bei möglicherweise notwendigen Änderungen des Reiseplans.

Auch Reisende, die kurz vor einer Reise nach Gran Canaria oder auf die benachbarten Kanaren-Inseln stehen, sollten sich insbesondere beim verantwortlichen Reiseveranstalter darüber informieren, inwieweit sich die Unwettersituation etwa auf den Flughafen oder die gebuchte Urlaubsregion auswirkt, rät der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott.

Nicht vorschnell von der Pauschalreise zurücktreten

Ein Reiserücktritt ist aber nicht jederzeit ohne weiteres möglich, wenn man keine empfindlichen Stornogebühren riskieren möchte. Entscheiden sei, ob der gebuchte Aufenthalt durch die Unwetter derart beeinträchtigt sei, dass dieser nicht mehr urlaubsmäßig durchgeführt werden könne und vom Reiseveranstalter versprochene Hotelleistungen nicht mehr gewährleistet seien, so der Reiserechtler. Die Situation vor Ort müsse schon „entsprechend dramatisch“ bleiben. Das Gesetz spricht von „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“.

Im Zweifel verhandeln und Umbuchungsoptionen prüfen

Im Zweifel könne es sinnvoller sein, mit dem Reiseveranstalter zu verhandeln, etwa auch darüber, ob vielleicht Umbuchungsmöglichkeiten angeboten werden, rät Degott. Diese dürften dann aber nicht zu Mehrkosten für den Reisenden führen, „wenn das Reiseprogramm von der Wertigkeit unverändert bleibt“.

Die Devise nicht vorschnell zurückzutreten gilt erst recht dann, wenn die Reise erst in einigen Wochen oder gar Monaten ansteht. Besser ist es, mit dem Veranstalter in Kontakt zu bleiben, um sicherzugehen, ob die Reise wie geplant durchführbar ist oder nicht. Die „Notbremse“ ziehen könne man immer noch, wenn der Reisetermin näher rückt, sagt Rechtsanwalt Degott.

Individualreisende haben es schwerer

Individualreisende genießen den weitgehenden Schutz des Pauschalreiserechts nicht. Ihre Rechte ergeben sich aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag mit Fluggesellschaft oder Hotel oder Mietwagenunternehmen, erklärt Degott.

Treten Individualreisende einen Flug nicht an, erhalten sie bei nicht stornierbaren Flugtickets immerhin Steuern und Gebühren zurück. Der volle Ticketpreis wird nur erstattet, wenn die Airline den Flug streicht.

Immer ärgerlich bei Individualreisen: Kann man nicht zur Unterkunft anreisen, weil etwa der Flug wegen Extremwetter gestrichen wird, muss man in der Regel den Preis dennoch zahlen, es sei denn der Anbieter ist kulant.