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Kündigung Kündigung: Soziale Kriterien beachten

Von Berrit Gräber 14.12.2001, 14:55

Wenn jemanden gekündigt wird, sollte das Kündigungsschreiben genau angesehen werden. Günstig ist es, das Schreiben vom Betriebsrat oder einem rechtsanwalt "checken" zu lassen. Einige Tipps.

Rollt die Kündigungswelle in Zeiten schlechter Konjunktur, heißt es für alle Betroffenen: Einen kühlen Kopf bewahren. Und den "blauen Brief" rasch auf Fehler durchsuchen oder von Spezialisten wie Betriebsrat oder Fachanwälten checken lassen. Oft sind Entlassungsschreiben nicht wirksam oder schlecht begründet. Nicht alle Arbeitgeber schaffen es, die strengen Formvorschriften und Regeln einzuhalten.

Die Form muss stimmen. Ein Rauswurf per Fax oder E-Mail reicht nicht. Gültig ist nur ein Originalschreiben mit Unterschrift. Unterschreibt dann "nur" der Abteilungsleiter statt des Personalchefs, kann der Betroffene die Kündigung postwendend zurückweisen. Ein Betriebsrat muss vorher angehört worden sein. Und die vorgeschriebene Kündigungsfrist muss ebenfalls beachtet werden. Zudem gilt: Bei Übergabe der Kündigung höchstens den Empfang quittieren. Niemals Zettel unterschreiben, wonach man die Kündigung akzeptiert. Sonst läuft man Gefahr, das Recht auf Klage vor dem Arbeitsgericht zu verlieren, warnt "Finanztest".

Müssen mehrere Leute betriebsbedingt nach Hause geschickt werden, muss der Chef genau prüfen, wer die Kündigung noch am ehesten verkraften kann.

In Familienbetrieben und kleinen Firmen unter sechs Beschäftigten hat er dabei mehr Spielraum. Dort muss er lediglich "ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme" bei der Auswahl walten lassen, wie das Bundesverfassungsgericht 1998 befand.

In großen Unternehmen ist das "Aussortieren" nach sozialen Kriterien viel strenger geregelt. Dort haben laut Gesetz vor allem ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten gegenüber Frau und Kindern den höchsten Kündigungsschutz. Auch wenn sie mehr Gehalt "kosten" als talentierte Neueinsteiger und womöglich nicht mehr zum Spitzenteam des Unternehmens zählen.

Die jüngsten, am wenigsten "schützenswerten" Singles ohne Nachwuchs, die relativ bald wieder eine neue Arbeit finden können, bekommen in der Regel als Erste die rote Karte gezeigt - selbst wenn sie besser qualifiziert sein sollten. Greift die Sozialauswahl, geht es nicht um Engagement und Leistung, wissen Experten. Auf einen besonderen Kündigungsschutz können Schwerbehinderte, Schwangere und junge Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung zählen.

Ist die Entlassung nicht abzuwenden, sollten Betroffene gleich Arbeitslosengeld beantragen. Das Arbeitsamt zahlt bei betriebsbedingtem Jobverlust die Leistungen ab dem ersten Tag ohne Arbeit.

Werden Form- oder Begründungsfehler entdeckt, kann eine außergerichtliche Einigung mit dem Chef inklusive Abfindung angepeilt werden, notfalls eine Klage. Allerdings hat man für das Veto vor Gericht nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit.