1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Familie
  6. >
  7. Zu Wenig Plätze an Wunschschule: Was tun, wenn das Kind keinen Platz an der Wunschschule bekommt?

Zu wenig Plätze an Wunschschule Was tun, wenn das Kind keinen Platz an der Wunschschule bekommt?

Schulplatz nicht erhalten – was nun? Das muss nicht das letzte Wort sein. Rechtsanwältin Sarah Dobritzsch aus Halle erklärt, welche Möglichkeiten Eltern haben, gegen die Entscheidung vorzugehen – und wann sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnen kann.

Von Jessica Quick 04.04.2025, 21:35
Schulplatzvergabe Sachsen-Anhalt: Für Viertklässler steht in Kürze der Schulwechsel an.
Schulplatzvergabe Sachsen-Anhalt: Für Viertklässler steht in Kürze der Schulwechsel an. (Foto: dpa)

Magdeburg/Halle (Saale). Derzeit bekommen Eltern von Viertklässlern in Sachsen-Anhalt die Nachricht, auf welche Schule ihr Kind ab dem kommenden Schuljahr gehen wird. Gut jeder dritte Grundschüler im Land hat laut Bildungsministerium eine Empfehlung für den Besuch des Gymnasiums erhalten. Vorläufigen Zahlen zufolge sind das 6.744 Schüler, was einem Anteil von 36,2 Prozent entspricht. Allerdings ist der Platz auf beliebten Schulen begrenzt.

Lesen Sie auch: Schulplatzvergabe in Halle: Eltern verzweifeln am Losverfahren

Der Schreck bei Eltern ist groß, wenn die ersehnte Zusage für die Wunschschule ausbleibt und stattdessen eine Zuweisung zu einer anderen kommt.

Schulplatzklage: Die rechtliche Perspektive

Laut Sarah Dobritzsch, Rechtsanwältin für Verwaltungsrecht in Halle, lohnt sich in vielen Fällen ein rechtliches Vorgehen: „Denn ein Vorgehen gegen die Auswahlentscheidung ist insbesondere immer dann erfolgversprechend, sofern ein Verfahrensfehler bei der Platzvergabe erfolgt ist. Dies kommt öfter vor, als man vermutet.“

Lesen Sie auch: Fast 1000 geflüchtete Kinder haben keinen Schulplatz

Die Vergabe von Schulplätzen erfolgt nach festen Verfahren, die rechtlich vorgegeben sind. Dabei kommt es jedoch häufig zu Fehlern, etwa bei formalen Anforderungen wie der Einhaltung der Satzung oder der korrekten Durchführung des Auswahlverfahrens.

Verfahrensfehler bei der Schulplatzvergabe

Eltern sollten bereits beim Ausfüllen der Anmeldeunterlagen darauf achten, relevante Informationen wie das Vorhandensein von Geschwisterkindern an der Wunschschule oder einen sonderpädagogischen Förderbedarf anzugeben. Diese Kriterien können eine bevorzugte Aufnahme bewirken.

Falls der Wunschplatz nicht zugewiesen wird, empfiehlt Dobritzsch, zunächst außergerichtlich vorzugehen. Dazu sollte ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden, um mögliche Verfahrensfehler aufzudecken. „Wir empfehlen Eltern bereits in diesem Stadium, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen“, so Dobritzsch. Falls die Schule die Entscheidung nicht rückgängig macht, kann ein gerichtlicher Eilantrag notwendig werden, um noch vor Schuljahresbeginn eine Entscheidung herbeizuführen.

Widerspruch einlegen: Erste Schritte

Die Rechtsanwältin stellt klar: „Musterschreiben existieren nicht, denn eine Begründung erfolgt unter Bezugnahme auf die Akteneinsicht und den konkreten Einzelfall.“ In vielen Fällen lenke der Schulträger erst dann ein, wenn ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist.

Entscheidungskriterien der Schulträger

Tobias Kühne vom Landesschulamt Sachsen-Anhalt erklärt, dass Schulträger die Kapazitäten der Schulen festlegen und diese anhand von Einzugsbereichen oder Losverfahren steuern.

Grundsätzlich haben Eltern freie Schulwahl, allerdings sind Kapazitäten begrenzt. „Hat ein Schulträger Einzugsbereiche festgelegt, nimmt jede Schule konkret die Kinder auf, die im Einzugsbereich wohnen“, so Kühne. Falls kein Einzugsbereich definiert ist, entscheidet ein Auswahlverfahren.

In Halle beispielsweise erfolgt dies durch ein Losverfahren, dessen Ergebnisse bis spätestens 6. Juni bekanntgegeben werden. Widersprüche richten sich dann gegen den durchführenden Schulträger.

Wie stehen die Chancen auf eine Schulplatzklage?

Auf die Erfolgsaussichten einer Klage angesprochen, betont Kühne: „Diese Frage müssten Sie an einen Schulträger stellen.“ Grundsätzlich versuchten die Schulträger, ihre Verfahren rechtssicher zu gestalten. Ein Einschreiten des Landesschulamts sei nur in besonderen Fällen, etwa aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen, denkbar.

Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Eltern, die mit der Schulplatzvergabe unzufrieden sind, sollten zügig handeln. Ein Widerspruch oder eine Klage können Erfolg haben, wenn Verfahrensfehler vorliegen. Eine anwaltliche Beratung ist dabei ratsam, um die besten Chancen auf einen Platz an der Wunschschule zu wahren.