Mitarbeiter-Rechte Mitarbeiter-Rechte: Das passiert mit Ihrem Resturlaub wenn Sie kündigen
Das neue Jahr hat kaum begonnen, da steht schon die Urlaubsplanung an: Der Jahresurlaub soll eingereicht werden, und die Kollegen äußern bereits Wünsche. Auch der Resturlaub muss weg.
Resturlaub sieht der Gesetzgeber eigentlich nicht vor: „Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass der Urlaub noch im selben Kalenderjahr genommen werden muss“, sagt Janine Fazelly. Sie ist Rechtsanwältin beim AGA Unternehmensverband in Hamburg. Nur bei betrieblichen Ausnahmefällen oder aus persönlichen Gründen darf Resturlaub ins erste Quartal des Folgejahres übertragen werden.
Kulanz beim Resturlaub gilt häufig bis Ende März
„Viele Arbeitsverträge sehen eine Kulanz bis Ende März vor“, so Anwältin Fazelly. Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, verfallen die freien Tage. Ausnahmen gibt es jedoch, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer länger krank war. In dem Fall kann er die Tage länger mitnehmen. „Eine Auszahlung nicht genommener Urlaubstage ist nur beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb zulässig.“
Resturlaub muss bei einer Kündigung abgegolten werden
Aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich: Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, muss abgegolten werden. Sofern möglich, müssen die Urlaubstage also grundsätzlich vom Arbeitnehmer noch genommen werden. Für darüber hinaus verbleibende Urlaubstage muss der Arbeitgeber ein Urlaubsentgelt zahlen.
Resturlaub bleibt bei Wechsel auf Teilzeit erhalten
Bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit wurde Arbeitnehmern ihr Resturlaub bislang entsprechend gekürzt. Diese Praxis hat der Europäische Gerichtshof 2013 für unzulässig erklärt (Az.: C-415/12). Der Urlaubsanspruch, den ein Angestellter in Vollzeit erworben hat, bleibt beim Wechsel auf Teilzeit somit erhalten.
Resturlaub nach Elternzeit: Der Chef kann Aufschub verlangen
Hat ein Arbeitnehmer bei der Rückkehr aus der Elternzeit noch viel Resturlaub, muss er diesen unter Umständen ins nächste Jahr verschieben. Das gilt zumindest, wenn betriebliche Probleme drohen, weil der Beschäftigte zu lange fehlen würde. In so einem Fall darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Resturlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen wird, so eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 2 Ga 29/12).
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Thema Urlaub allgemein?
Was geht, was nicht? Das regelt das Bundesurlaubsgesetz
„Der konkrete Urlaubsanspruch richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitsstunden“, erklärt Rechtsanwalt Arne Maier aus Esslingen. Wer sechs Tage in der Woche arbeitet, hat von Gesetz wegen ein Anrecht auf 24 Werktage Urlaub im Jahr.
Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Werktage Urlaub. Wer weniger arbeitet, wie Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber, dem stehen weniger freie Tage zu. „Bei lediglich zwei Arbeitstagen pro Woche sind das acht bezahlte Urlaubstage im Jahr.“
Hinzu kommen Urlaubstage, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt oder die von den Tarifparteien zusätzlich vereinbart wurden. Maier betont: „Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes sind nur das gesetzliche Minimum.“
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge gehen über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus, sagt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung bei der DGB Rechtsschutz GmbH in Berlin. „Angestellte im öffentlichen Dienst haben beispielsweise 30 Tage Urlaub im Jahr.“
Chef darf Urlaubswünsche aus dringenden Gründen ablehnen
Allerdings steht es dem Arbeitnehmer nicht frei, Urlaub zu nehmen, wann er das möchte. „Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen“, erläutert Fazelly. „Wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann er einen Urlaubswunsch ablehnen.“ Solche betrieblichen Belange sind etwa personelle Engpässe oder Inventurarbeiten für den Jahresabschluss. In den meisten Unternehmen muss Urlaub daher beantragt werden.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub auch verwehren, wenn es zu Kollisionen mit Wünschen anderer Mitarbeiter kommt, die sozial vorrangig zu behandeln sind – zum Beispiel weil sie zur Ferienzeit schulpflichtige Kinder betreuen müssen.
Ein klassischer Konfliktfall sind die Sommerferien: „Hier gilt meist die Regel: Wer mehr Kinder hat, wird bevorzugt“, sagt Rechtsanwalt Maier. Das darf aber nicht über Jahre hinweg so gehen, dann muss der Arbeitgeber auch mal die Belange der anderen Mitarbeiter berücksichtigen.
Der Urlaub wird zu selten am Stück genommen
„Der Arbeitgeber sollte einrichten, dass der Urlaub möglichst zusammenhängend genommen werden kann“, erläutert Fazelly. In der Praxis wird aber selten der gesamte Urlaub am Stück genommen, üblich sind meist nur zwei bis drei zusammenhängende Wochen.
„Wer vier Wochen nach Asien reisen möchte, sollte das daher im Vorfeld mit seinem Chef besprechen.“ Anders liegen die Dinge, wenn ein Urlaub bereits gewährt wurde: „Ein einmal genehmigter Urlaub darf nicht widerrufen werden.“
Nicht erlaubt ist auch, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nur dann Urlaub genehmigt, wenn im Betrieb nicht viel zu tun ist. „Eine einseitige Anordnung von Urlaub, wegen bloßen Arbeitsmangels ist nicht zulässig“, erklärt Menssen.
Doch auch von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: „Beim Betriebsurlaub setzt der Betrieb einen Zeitraum fest, in dem die Belegschaft Urlaub macht“, sagt Maier. So eine Regelung muss aber mit entsprechendem Vorlauf angekündigt werden. Gibt es einen Betriebsrat, muss er zustimmen.
Selbst aktiv werden bei einer Erkrankung im Urlaub
Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, muss er selbst aktiv werden und sich unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden. „Der Urlaubsanspruch bleibt dann für die Dauer der Krankheit erhalten“, erläutert DGB-Jurist Menssen. Der Mitarbeiter kann seine Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
„Am häufigsten kommen Klienten zu mir in die Rechtsberatung mit der Frage, wann Urlaub vom Arbeitgeber gewährt werden muss“, erzählt Maier. „Das ist auch der Bereich, der am wenigsten eindeutig geregelt ist.“ Aus diesem Grund führt der Ärger um den Urlaub selten zu Rechtsstreitigkeiten: Zu bestimmten Zeiten freizunehmen, kann nicht ohne weiteres eingeklagt werden. „Ich rate deshalb dazu, das im Gespräch mit dem Chef zu klären.“
Wurden Urlaubswünsche nicht berücksichtigt, können sich Arbeitnehmer auch an den Betriebsrat wenden. Aber: „Ein Urlaub ist meist keinen Konflikt mit dem Arbeitgeber wert.“ (dpa/gs)