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Immobilien Immobilien: Schnäppchen mit Fallstricken

Von Eva Neumann 11.02.2008, 10:38

Augsburg/dpa. - Scheidung, Arbeitslosigkeit oderÜberschuldung führen nicht selten dazu, dass die Raten für dasEigenheim nicht mehr bezahlt werden können. Wenn sich der Eigentümernicht von sich aus von der Immobilie trennt, beantragt die Bank meistdas Verfahren zur Zwangsvollstreckung. Bei einer solchenVersteigerung können Haussuchende mit einigem Glück zwar durchaus einSchnäppchen machen. Ein gewisses Risiko ist jedoch immer dabei.

Mindestens sechs Wochen vor einem Versteigerungstermin wird dieservom zuständigen Amtsgericht veröffentlicht. Bietinteressenten könnenverschiedene Quellen nutzen. «Viele Amtsgerichte haben mittlerweileeine eigene Internetseite. Außerdem sind immer mehr Amtsgerichte auf unten genannten bundesweiten Internet-Seite zu finden», erläutertAlfred Schwarz vom Vollstreckungsgericht in Augsburg. «Für lokaleInteressenten sind darüber hinaus die Gerichts- oder Gemeindetafelsowie die Lokalzeitung mit der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen"leicht zugänglich.» Auch gewerbliche Anbieter erstellenInternetseiten und Kataloge.

Zum Zeitpunkt der Terminveröffentlichung müssen beim Amtsgerichtalle das Objekt betreffenden Unterlagen vorliegen, darunter dieAnschrift der Immobilie, ein Grundbuchauszug und Angaben zumGläubiger. Die Akten können vom Interessenten kostenlos eingesehenwerden. Für ihn ist das Verkehrswertgutachten von zentralemInteresse. «Es umfasst durchaus 50 Seiten mit allen für den Gutachtergreifbaren Informationen - von Katasterauszügen über Fotos bis zuAngaben zur Vermietung», erklärt Winfried Aufterbeck, Geschäftsführerdes Argetra Verlages für Wirtschaftsinformation in Ratingen(Nordrhein-Westfalen).

Das Gutachten hat jedoch Haken: Es gibt kein Recht aufGewährleistung bei Mängeln oder Falschangaben. Und: «Der Gutachterhat keinen Anspruch, das Haus von innen zu sehen», sagt ManuelaReibold-Rolinger, Vertrauensanwältin des Bauherren-Schutzbundes inBerlin. In vielen Fällen wird damit die Katze im Sack versteigert.

Dank der vorliegenden Daten kann ein Bietinteressent versuchen,weitere Informationen zu sammeln, etwa sich selbst um einenBesichtigungstermin bemühen, beim Bauamt ausstehendeErschließungskosten erfragen, das Baulastenverzeichnis einsehen, mitNachbarn in einem baugleichen Haus oder mit einem Verwalter sprechen.Auch ein Termin bei dem oder den Gläubigern ist sinnvoll. Zum einenist ein freihändiger Verkauf denkbar, möglicherweise imSchulterschluss mit dem Schuldner. «Außerdem ist es im Bietverfahrenhilfreich, die finanzielle Ziellinie des Gläubigers zu kennen», sagtSchwarz.

Der Verkehrswert ist der Ausgangspunkt des erstenVersteigerungstermins. Hier muss mindestens die Hälfte desVerkehrswertes erzielt werden. «Bei etwa jedem dritten Termin ist dasnicht der Fall», schätzt Aufterbeck. Dann wird ein neuer Terminanberaumt, in dem die 50-Prozent-Grenze nicht mehr gilt. Im drittenTermin ist in der Regel alles offen. Dann kann eine Immobilie auchfür 30 oder 40 Prozent des Wertes unter den Hammer kommen.

Der Erwerber zahlt nur die Grunderwerbsteuer und die anfallendenGerichtskosten für die Umschreibung der Immobilie. Makler- oderNotarkosten entstehen nicht. Schwierig wird es allerdings, wenn dieBesitzer noch im Haus wohnen. «Schlimmstenfalls muss man dann einenGerichtsbeschluss zur Räumung erwirken», sagt FachanwältinReibold-Rolinger. Das jedoch kann eine fünfstellige Summe kosten -und ist immer eine menschliche Tragödie.