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Freifahrt für Schwerbehinderte Freifahrt für Schwerbehinderte: Mit Zeichen und Wertmarke

03.08.2004, 16:42

Halle/MZ. - Schwerbehinderte Menschen mit dem entsprechenden Merkzeichen in ihrem Ausweis dürfen auch weiterhin öffentliche Verkehrsmittel kostenlos so nutzen, wie es in ihrem Ausweis festgelegt ist. Voraussetzung ist, dass sie die dafür nötige Wertmarke für 60 Euro erworben haben. Absichten, an diesen Freifahrten etwas zu ändern, hat die Bundesregierung jetzt ad acta gelegt (MZ vom 27. Juli).

Allerdings standen und stehen die Freifahrten nicht allen Menschen zu, die schwerbehindert sind. Laut Sozialgesetzbuch IX genießen Schwerbehinderte Freifahrten im öffentlichen Personennahverkehr nur dann, wenn sie in ihrem Ausweis die Merkmale "G" oder "aG" (gehbehindert beziehungsweise außergewöhnlich gehbehindert) oder "H" (hilflos) tragen oder gehörlos ("GI") sind. Wer die Merkmale "G" oder "GI" besitzt und eine Kfz-Steuerermäßigung beansprucht hat, ist von den Freifahrten ausgenommen. Der "Freifahrtausweis" ist auf der linken Seite grün, auf der rechten orangefarben. Voraussetzung ist, dass das weiße Beiblatt zum Ausweis eine gültige Wertmarke des zuständigen Versorgungsamtes trägt. Zusätzlich erhält jeder Anspruchsberechtigte ein Streckenverzeichnis. Es erklärt, welche Kilometerbegrenzung es gibt, welche Verkehrsmittel und welche Klassen bei der Deutschen Bahn genutzt werden dürfen. Ist im Ausweis die Notwendigkeit einer Begleitperson ("B") nachgewiesen, so ist diese im Inland stets in der gleichen Wagenklasse wie der schwerbehinderte Mensch kostenfrei mitzubefördern. Blindenbegleithunde und Hilfsmittel sind gleichfalls kostenfrei zu befördern.