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Vorschrift im Mietvertrag? Vorschrift im Mietvertrag?: Mieter müssen Laub harken und Schnee räumen

05.11.2013, 15:21
Beauftragt der Vermieter fürs Laub harken eine Firma, werden die Kosten dafür oft auf die Mieter umgelegt.
Beauftragt der Vermieter fürs Laub harken eine Firma, werden die Kosten dafür oft auf die Mieter umgelegt. dpa-tmn Lizenz

Mieter sind verpflichtet, Laub selbst zu harken, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist. Der Vermieter müsse kontrollieren, ob die Mieter ihren Verkehrssicherungspflichten nachkommen und die Außenanlage pflegen, erklärt der Mieterschutzbund.
Beauftragt der Vermieter für die Pflege eine Firma, werden die Kosten dafür in der Regel auf die Mieter umgelegt. Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten gehören aber nicht dazu. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az.: 11 S 81/01).

Zur Gartenpflege gehören unter anderem Unkraut jäten, Rasen mähen und Laub harken. Das gilt auch für Blätter, die vom Nachbargrundstück herübergeweht sind. Laubsauger dürfen dazu nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten kann ein Bußgeld wegen Ruhestörung fällig werden.

Arbeit stichprobenartig kontrollieren

Ähnlich sieht es beim Winterdienst aus: Der Besitzer eines Hauses ist zwar dafür zuständig. Er kann aber einen Dienstleister beauftragen oder im Vertrag festlegen, dass der Mieter räumen muss. Darauf weist der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum in Berlin hin. Dann sei der Mieter auch für die Sicherheit am Haus verantwortlich. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass niemand durch Schnee oder Eis verletzt wird. Sonst müsse er Schadensersatz zahlen.

Der Vermieter sei in diesem Fall vor der Haftung aber nur geschützt, wenn er den Mieter genau über seine Pflichten instruiert habe und er dessen Arbeit stichprobenartig kontrolliere. Die Kosten für Streumittel sowie für einen externen Winterdienst könne der Hausbesitzer auf die Mieter umlegen. (dpa)