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Tipps für Schuldner Tipps für Schuldner: Was tun wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

11.01.2013, 10:06
Wenn die Pfändung droht, sollten Schuldner sich gut informieren. Denn auch wenn sie pleite sind, haben sie Rechte.
Wenn die Pfändung droht, sollten Schuldner sich gut informieren. Denn auch wenn sie pleite sind, haben sie Rechte. dpa Lizenz

Das Problem trifft viele Menschen: „In Deutschland sind 3,3 Millionen Haushalte, also über 8 Millionen Menschen von Überschuldung betroffen, das sind keine Einzelfälle mehr, das ist ein gesellschaftliches Problem“, sagt Bernd Jaquemoth von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. „Es ist menschlich zwar verständlich, macht aber keinen Sinn, wenn man in der Situation den Kopf in den Sand steckt, oder nicht da ist, wenn der Gerichtsvollzieher kommt.“ Gerade in einem solchen Fall sei es wichtig, sich zu informieren, um seine Rechte zu kennen.

Schritte einer Pfändung

Generell läuft eine Pfändung folgendermaßen ab: Zunächst besteht eine Forderung des Gläubigers. Ihm steht noch Geld zu. Der Schuldner kann aber nicht bezahlen. Bevor der Gläubiger das Eigentum des Schuldners pfänden darf, um sein Geld zu bekommen, muss er einen Titel haben. „Meistens bekommt er diesen Titel von einem Gericht, aber auch eine notarielle Urkunde oder die Entscheidung einer Behörde kann ein Titel sein“, sagt Rechtsanwalt Jaquemoth.

Dieser Titel muss dem Schuldner zugestellt werden. Erst dann kann eine Vollstreckung erfolgen. Vollstreckt wird vom Gericht, wenn es sich um eine Forderungspfändung handelt oder vom Gerichtsvollzieher, wenn es um eine Sachpfändung geht. Unbewegliches Vermögen, zum Beispiel Grundstücke, werden zwangsversteigert, zwangsverwaltet oder mit einer Zwangshypothek belegt.

„Grundsätzlich ist zwar alles pfändbar, aber es gibt einen gesetzlichen Schutz, was nicht gepfändet werden darf. Beim Arbeitseinkommen beträgt der unterste unpfändbare Betrag für einen Alleinstehenden 1028,89 Euro. Für einen Familienvater mit drei leiblichen Kindern beträgt der unpfändbare Betrag 2063 Euro.“ Wichtig ist, dass der Schuldner auf die Zahl seiner Unterhaltsberechtigten aufmerksam macht, denn im Pfändungsbeschluss sind diese normalerweise nicht berücksichtigt.

Pfändungsschutzkonto ist wichtig

Wichtig ist, dass der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto hat, ein sogenanntes P-Konto. „Das P-Konto ist die einzige Möglichkeit für den Schuldner, sein Konto zu schützen“, sagt Claudia Kurzbuch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. „Auf einem normalen Girokonto sind sonst auch Sozialleistungen, Lohn, Rente, Kindergeld oder Arbeitslosengeld vor einer Pfändung nicht sicher.“ Der Kontoinhaber kann sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Ein P-Konto ist nur als Einzelkonto möglich.

Kommt der Gerichtsvollzieher, handelt es sich um eine Sachpfändung. Gegenstände des Schuldners sollen verwertet werden, um damit die Schulden beim Gläubiger zu tilgen. Die Pfändung erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Gegenstände mitnimmt oder sie mit einem Pfandsiegel versieht, dem sogenannten Kuckuck. Gepfändet werden dürfen nur Dinge, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Dennoch sollte man keinesfalls Sachen zum Nachbarn oder Freunden bringen – damit macht man sich strafbar.

Eidesstattliche Versicherung

Wenn die Forderungen des Gläubigers nicht erfüllt werden, wird er eine eidesstattliche Versicherung vom Schuldner fordern. „Bei einer eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner jede Art von Vermögen angeben, das er hat“, erklärt Christine Elias von der Schuldnerberatung der Caritas in Bremen. Eine eidesstattliche Versicherung sollte immer vollständig und richtig sein, sonst droht dem Schuldner eine Freiheitsstrafe.

Dennoch hat die Versicherung auch Vorteile: „Der Schuldner hat damit drei Jahre Ruhe», sagt Elias. „In der Regel muss man in dieser Zeit nicht mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger rechnen, die letztendlich wieder Kosten verursachen, die die Schulden weiter in die Höhe treiben.“ (dpa)