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Aufgepasst in der Jeckenzeit Durch Kamelle verletzt? Nicht immer winkt Entschädigung

Bis Aschermittwoch ist Karneval in vollem Gange. Bei einem Umzug kann dann schon mal ein Fuß unter das Rad oder ein fliegendes Bonbon ins Auge geraten. Welche Rechte Betroffene haben.

Von dpa 14.02.2025, 16:52
„Kölle alaaf“: Nicht immer können Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Entschädigung rechnen, wenn sie durch Kamellenwurf geringe Verletzungen erlitten haben.
„Kölle alaaf“: Nicht immer können Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Entschädigung rechnen, wenn sie durch Kamellenwurf geringe Verletzungen erlitten haben. Oliver Berg/dpa/dpa-tmn

Essen - Wo Alkohol fließt, Karnevalswagen fahren und Kamelle fliegen, kann schon mal buchstäblich etwas ins Auge gehen. Kommen Besucherinnen und Besucher der Veranstaltungen zu Schaden, ist oft der Veranstalter die erste Adresse, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Diese sichern sich regelmäßig über sogenannte Veranstalter-Haftpflichtversicherungen ab, teilt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) mit.

Doch nicht immer können Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Entschädigung rechnen. Der BVK verweist auf einige Gerichtsurteile, nach denen Teilnehmende von Veranstaltungen, bei denen Kamelle geworfen wird, wohl mit geringen Verletzungen einverstanden sein müssen und darum nicht für jede Schramme ein Schmerzensgeld und für jede kaputte Brille Schadenersatz verlangen können.

Ingo Aulbach vom BVK empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern im Schadensfall mögliche Zeugen zu benennen. Sie könnten Unfallopfern „enorm helfen, weil ihre Beobachtungen komplizierte Abklärungen beschleunigen“ - etwa falls sich mehrere Versicherungen um die Zuständigkeit streiten.