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Privatschulen Können Eltern Schulgeld von der Steuer absetzen?

Bis zu mehrere Tausend Euro im Jahr kann es kosten, das Kind auf eine Privatschule zu schicken. Einen Teil des Geldes können sich Eltern aber über die Steuererklärung zurückholen.

Von dpa 13.02.2024, 11:32
Zahlen Eltern Schulgeld für die Privatschule ihrer Kinder, können sie einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Zahlen Eltern Schulgeld für die Privatschule ihrer Kinder, können sie einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Zacharie Scheurer/dpa-tmn/dpa

Berlin - Immer mehr Kinder in Deutschland gehen auf eine private Schule. Eltern können einen Teil des Schulgeldes für einen Platz an der privaten Schule mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) informiert. 

„Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, so Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Einer Auswertung des Statistischen Bundesamts zufolge zahlten Eltern im Jahr 2019 im Schnitt 2.030 Euro im Jahr für einen kostenpflichtigen Privatschulplatz ihrer Kinder. 

Das Finanzamt berücksichtige 30 Prozent von maximal 5.000 Euro Schulgeld im Jahr, heißt es vom BVL. Heißt am konkreten Beispiel: Beläuft sich das Schulgeld auf 5.000 Euro im Jahr, können Eltern 1500 Euro absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben – maximal 2.500 Euro im Jahr. Auf Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich.

Lesen Sie auch: Welche Rechte und Pflichten haben Eltern? Wer kleine Kinder hat, kann Wünschen des Arbeitgebers nicht immer uneingeschränkt nachkommen. Aber was darf der Arbeitgeber von Eltern in Bezug auf die Arbeitszeit verlangen, wo liegen die Grenzen?

Kosten für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft sind kein Schulgeld

Steuerlich absetzen lässt sich Schulgeld, das Eltern für überwiegend privat finanzierte Schulen entrichten, so der BVL. Ebenfalls anerkannt werde Schulgeld für Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Gleiches gelte für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen. 

Der BVL macht darauf aufmerksam, dass Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft der Schülerinnen und Schüler nicht zum Schulgeld gehören. Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag können Eltern aber in der Anlage Kind separat abrechnen. Das sind laut BVL maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Hier kommen unter anderem Ausgaben für den Hort infrage.

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