Vordrängeln Vordrängeln: Was Radfahrer dürfen - und Autofahrer nicht

Auch wenn es im Winter auf dem Fahrrad etwas ungemütlich werden kann, es gibt gute Gründe, auch weiterhin auf zwei statt auf vier Reifen unterwegs zu sein. Denn wer Fahrrad fährt hat einige Freiheiten, die Autofahrer nicht haben. Hier finden Sie eine Übersicht von Dingen, die Radfahrer dürfen und Autofahrer nicht.
Es gibt keine Anschnall- oder Helmpflicht
Noch immer fahren einige Autofahrer – oft sind es männliche Jugendliche –ohne angeschnallt zu sein. Ihnen sitzt der Gurt zu eng, oder sie empfinden ihn schlicht als uncool. Dabei gilt in Deutschland die Anschnallpflicht. Seit dem 1. August 1984 muss der Sicherheitsgurt auch auf dem Rücksitz angelegt werden. Bis heute ist die Anschnallquote hinten im Auto deutlich geringer.
Radfahrer hingegen sind frei. Für sie gilt weder eine Anschnall- noch eine Helmpflicht. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) lehnt eine solche Vorgabe auch weiterhin ab. Der Verband befürchtet, dass dann möglicherweise weniger Menschen aufs Rad steigen. Je weniger Radfahrer unterwegs seien, desto weniger achteten andere Verkehrsteilnehmer auf sie, und die Unfallgefahr steige.
Vordrängeln erlaubt
Für mittelschwere Schnappatmung sorgen bei vielen Autofahrern Radfahrer, die sie an der Ampel rechts überholen. Doch das ist erlaubt. In Paragraf 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: Radfahrer dürfen an den wartenden Fahrzeugen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Autos hingegen dürfen an einer Autoschlange nur vorbeifahren, wenn Sie sich an einer anderen Stelle wieder einfädeln können. Da dies an Ampeln jedoch nicht der Fall ist, bleibt Autofahrern nichts anderes übrig als zu warten. Zudem müssen sie einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu jeder Seite einhalten – was ein Vordrängeln in der Praxis unmöglich macht.
Radler dürfen rote Ampeln ignorieren
Noch mehr regen sich Autofahrer über Radfahrer auf, die an roten Ampeln einfach weiterfahren. Aber tatsächlich, ist das manchmal legal. Wie der ADFC erklärt, dürfen Fahrradfahrer die Fahrbahnampel an T-Kreuzungen ohne rechts einmündende Straße unter Umständen ignorieren.
Und zwar dann, wenn es sich um einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg handelt und kein kreuzender Verkehr vorhanden ist, also etwa ein Fußgängerüberweg. Dann dürfen Radler geradeaus weiterfahren und sogar eine eventuell vorhandene Haltelinie ignorieren.
Einige Verkehrsexperten fordern bereits, dass Radfahrer grundsätzlich nicht mehr an roten Ampeln halten müssen. Zudem führen immer mehr Städte Ampeln ein, an denen Radfahrer auch bei Rot abbiegen dürfen.
Drink and Drive?
Ganz klar: Wer vor hat, Alkohol zu trinken sollte weder Auto noch Fahrrad fahren. Doch wer in die Pedale tritt, darf wesentlich mehr trinken, als jemand der sich ans Steuer eines Autos setzt. Der Bundesgerichtshof hat den Alkohol-Grenzwert für Radfahrer vor Jahrzehnten auf 1,6 Promille festgelegt. Wer weniger Alkohol im Blut hat und unauffällig fährt, muss nicht einmal ein Bußgeld fürchten.
Für Radler gibt es keinen sogenannten Gefahrengrenzwert, also einen Wert, bei dem man sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann - und bei einem Verstoß mit einem Ordnungsgeld rechnen muss. Für Kraftfahrer liegt diese Grenze bei 0,5 Promille. Wie lange dieses Ungleichgewicht jedoch noch gilt, ist fraglich. Viele Verkehrsexperten setzen sich für die Herabsetzung der Promille-Grenze für Radfahrer ein.
Wichtig: Dennoch droht Radlern bei einem Unfall gegebenenfalls eine Mitschuld. Das betrifft vor allem Radfahrer, die mit zu viel Alkohol im Blut erwischt werden. Auf sie kann bei einem Unfall oder erkennbaren Ausfallerscheinungen schon bei 0,3 Promille eine Geldstrafe zukommen.
Auf der nächsten Seite lesen Sie, warum Radler Autofahrer nicht vorbeilassen müssen.
Radler müssen nicht Platz machen
Hart für Autofahrer, aber ein Radfahrer darf in Seelenruhe in der Straßenmitte fahren, auch wenn er damit schnellere Verkehrsteilnehmer aufhält. „Er sollte zum rechten Straßenrand einen Meter Abstand, bei rechts parkenden Autos sogar mehr halten. Ansonsten würde er sogar bei Unfällen mit einer unsachgemäß geöffneten Autotür haften“, erklärt Christoph Schmidt vom Kölner Kreisverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC).
Auch das Fahrradfahrer damit ein Überholen unmöglich machen, sei ihr gutes Recht erklärt Schmidt: „Ja, das ist so, weil der Autoverkehr beim Überholen nach Rechtsprechung anderthalb Meter Abstand zum Fahrrad halten muss, bei Kindern sogar zwei Meter." Bei einer üblichen Spurbreite von 3,5 bis 4 Metern sei somit ein Überholen nicht legal möglich, ohne die Spur vollständig zu wechseln.
Der Radweg ist keine Pflicht
Auch wenn es viele Autofahrer nicht gerne hören, Radfahrer müssen nicht automatisch auf Seiten- und Radwege ausweichen. Lediglich bei Radwegen, die mit einem weißen Fahrrad auf blauem Grund gekennzeichnet sind, müssen Radfahrer diese nutzen. Ausnahme: Der Weg ist wegen Scherben, Müll oder parkenden Autos nicht befahrbar.
Umgekehrt gilt hingegen: Mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnete Radwege sind für Autos komplett tabu.
Hund an der Leine ist erlaubt
Zugegeben, auf die Idee würde ein Autofahrer wohl nicht kommen. Radfahrer hingegen dürfen Hunde während der Fahrt an der Leine führen. Dies erlaubt ihnen Paragraf 28 der Straßenverkehrsordnung. Schweine und Pferde sind hingegen ausdrücklich verboten.
Musik hören während der Fahrt
Musik auf dem Ohr ist prinzipiell erlaubt: Die StVO lässt das Tragen von Kopfhörern zu, solange der Radfahrer noch den Verkehr um sich herum akustisch wahrnehmen kann. Dasselbe gilt übrigens theoretisch auch für Autofahrer.
Wichtig: Wenn die Musik vom Smartphone kommt, ist das Vor- und Zurückskippen von Liedern tabu. Denn das Handy darf während der Fahrt nicht angefasst werden – auch nicht auf dem Fahrrad.

